aus Kradblatt 3/26 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Urteil zur Haftungsteilung

Moderne Motorräder, wie auch Pkw, verfügen über ein Abblendlicht, das automatisch eingeschaltet wird, wenn man das Gefährt benutzt. Es gibt aber auch noch ältere Fahrzeuge, bei denen man die Beleuchtung manuell einschalten muss. Wer bei Dämmerung ohne Abblendlicht fährt, verstößt gegen § 17 Abs. 1 S. 1 StVO. 

Im vorliegenden Fall ereignete sich ein Verkehrsunfall außerhalb geschlossener Ortschaft. Zwei Fahrzeuge kamen sich entgegen, wobei ein Fahrzeug ohne Abblendlicht fuhr und ein Fahrzeug nach links abbog. Es kam zur Kollision. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war auf dieser Landstraße auf 70 km/h beschränkt. Der Kläger bog mit seinem Pkw nach links in eine Straße ab, wobei der Beklagte dem Pkw entgegenkam, jedoch keine Beleuchtung anhatte. Die Straßenlaternen und Lichtmasten waren zum Zeitpunkt schon eingeschaltet. 

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten, der ohne Abblendlicht fuhr, regulierte den Schaden des Klägers, der nach links abbog, obwohl das entgegenkommende Fahrzeug auch ohne Abblendlicht für ihn sichtbar war, zu 2/3. Der Kläger wollte jedoch 100 % seines Schadens ersetzt bekommen. 

Da hier beide Fahrzeugfahrer etwas falsch gemacht hatten, der eine fuhr ohne Abblendlicht und der andere beachtete beim Abbiegen das für ihn sichtbare vorfahrtsberechtigte Fahrzeug nicht, musste das Gericht eine Abwägung gem. § 17 Abs. 1 StVG vornehmen. 

Unstreitig war nach Aussagen mehrerer Zeugen, dass das Fahrzeug ohne Abblendlicht für den Abbieger zum Unfallzeitpunkt erkennbar war. Der hinter dem Kläger fahrende Zeuge hat nämlich das Fahrzeug des Beklagten klar erkannt. Der Zeuge soll sogar den Beklagten noch durch Hupen auf das fehlende Abblendlicht hingewiesen haben. 

Letztendlich kamen sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Schleswig mit Beschluss vom 07.07.2025, Az.: 7 U 41/25, zu dem Ergebnis, dass die von der Versicherung ermittelte Haftungsquote in Höhe von 2/3 Haftung zu Lasten des Fahrzeugs ohne Abblendlicht und 1/3 zulasten des linksabbiegenden Fahrzeugs nicht zu beanstanden war. 

Auf die Beleuchtung sollte jeder von uns beim Motorrad, wie auch beim Pkw achten, zumal wir auf dem Motorrad bekanntlich stärker gefährdet sind. Auch wenn Fahrzeuge mit einer Lichteinschaltautomatik benutzt werden, muss man zusätzlich noch gucken, wie die Lichtverhältnisse sind, da diese Fahrzeuge in manchen Lichtsituationen, z.B. bei Nebel, das Licht nicht zuverlässig automatisch einschalten. Man ist folglich auch in diesem Fall verpflichtet gem. § 17 Abs. 1 S. 1 StVO, das Licht dann manuell anzuschalten!