Paragraphaus bma 6/07

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Das Bike ist fast jedem schon einmal umgefallen. Ob beim Abstellen, Aufsteigen oder Ankicken. In den meisten Fällen ärgert dies nur einen selbst, und man kann sich noch freuen, wenn keine fremde Sache zu Schaden gekommen ist. Da wären wir auch schon beim Thema dieses Rechtstipps. Wer haftet für fremdes Eigentum, das durch das Umkippen des Bikes beschädigt wurde.
Ihr werdet sicherlich alle gleich ausrufen: „Wofür hat man denn eine Haftpflichtversicherung?” Das ist richtig, doch die haftet nur beschränkt. Das Problem ist, dass die Haftpflichtversicherung für das Motorrad nur für Schäden haftet, die durch den Betrieb des Motorrades verursacht werden. In Betrieb ist ein Motorrad, wenn der Motor in Gang gesetzt ist. Wenn es geparkt wird, dann befindet es sich nur in Betrieb, solange es den fließenden Verkehr noch beeinflusst, insbesondere, wenn es fahr- und parkbehindernd abgestellt ist. D.h. ist es in der Garage abgestellt oder auf dem Bürgersteig, dann befindet es sich nicht mehr im Betrieb.
Die Haftpflichtversicherung für das Motorrad haftet dann somit nicht mehr, wenn das Bike umfällt und hierbei z.B. einen Pkw beschädigt. Die Haftpflichtversicherung haftet auch nicht, wenn das Motorrad brennt und das Feuer auf andere Motorräder in einer Sammelgarage überschlägt.
So hat es auch das AG Berlin (Az.: 312 C 243/93) im nachfolgenden Fall entschieden. Ein Motorrad war auf dem Hauptständer auf dem Gehweg geparkt worden. Es wurde dann mutwillig von einer dritten Person umgestoßen. Die Haftpflichtversicherung des Motorrades wollte nicht für den hierdurch entstandenen Schaden an einem Pkw haften. Da kam es für den geschädigten Pkw-Eigentümer nur noch in Betracht, den Motorradeigentümer in die Haftung zu nehmen, d.h. ihm gegenüber seine Ansprüche geltend zu machen. Da der Motorradeigentümer dies nicht einsah, musste der Pkw-Eigentümer die Gerichte mit diesem Fall beschäftigen.
Das AG Berlin konnte dem Pkw- Eigentümer jedoch nicht weiterhelfen und wies die Klage ab. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass die Haftpflichtversicherung nicht zu haften habe, da sich das Motorrad nicht mehr im Betrieb befand. Mit dem Abstellen auf dem Gehweg sei der Betrieb beendet, folglich scheiden Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung aus. Der Motorradfahrer müsse nur dann haften, wenn ihn ein Verschulden am Umfallen des Motorrades treffe. Das kann nur dann der Fall sein, wenn das Motorrad auf Grund falschen Abstellens umgefallen sein kann. Dafür müsste es z.B. auf einem unbefestigen Gehweg oder aber nur auf dem Seitenständer abgestellt worden sein. Allein dadurch, dass das Motorrad neben dem Pkw abgestellt worden sei, liegt kein schuldhaftes Verhalten des Motorradfahrers vor. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Motorrad sogar auf dem Hauptständer abgestellt wurde. Der Hauptständer gewährleistet einen hinreichend sicheren Stand, so dass das Motorrad nur durch erhebliche Krafteinwirkung von der Seite umgestoßen werden kann. Folglich hat der Motorradfahrer keinen Fehler gemacht und kann auch nicht haftbar gemacht werden. Nur wer zumindest fahrlässig einen Schaden verursacht, muss dafür haften.
Das ist meiner Ansicht nach auch logisch und rechtlich vertretbar, denn wenn man alles richtig macht, warum soll man dann haften. Die Motorradhaftpflichtversicherung ist auch fein raus, da sich das Motorrad nicht mehr im Betrieb befand. Hierfür kann dann auch nicht die Privathaftpflichtversicherung eintreten. Im vorliegenden Fall können nur Ansprüche gegen den bösen Dritten, der wahrscheinlich das Motorrad umgestoßen hat, geltend gemacht werden. Der wird sich aber wie immer „in Nichts aufgelöst” haben.