In Zeiten knapper Zinsen suchen viele nach anderen Anlagemöglichkeiten. Wer sich an (Motorrad-) Oldtimer wagt, sollte aber sehr vorsichtig sein, das ist nichts für Laien …

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aus Kradblatt 4/15 – Rechtstipp

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Vorsicht: Oldtimer als Wertanlage

Die Fachzeitschriften befassen sich in letzter Zeit vermehrt mit der Anlage des in Deutschland bestehenden Vermögens zu Zeiten der Zinsarmut. Jeder versucht sein hart verdientes Geld in Sicherheit zu bringen. Ich kann nur bezweifeln, dass dies gelingen wird. Letzten Endes werden wir für das Unvermögen unserer Politiker, die es in mehr als 75 Jahren nach dem Krieg nicht gelernt haben mit Geld umzugehen aber auch für unsere europäischen Nachbarn die auch nicht mit Geld umgehen können und denen bis zum Kollaps weiter Geld gegeben wird, aufkommen müssen.
Ich gehe davon aus, dass in absehbarer Zeit jeder Bürger durch Steuererhöhungen oder Sonderzahlungen zur Kasse gebeten wird. Dies kann sogar so weit gehen, dass man sich an den Konten der Bürger saniert. Wehe dem, der für schlechte Zeiten gespart und sein Guthaben auf einem Konto angelegt hat. Das, was man an Immobilien hat, kann einem wohl keiner wegnehmen. So ist es auch mit Wertanlagen, die man vornimmt, indem man sich Oldtimer, d. h. ein Motorrad oder Pkw, die älter als 30 Jahre sind, zulegt.

Wer sich etwas mit Oldtimern auskennt und ein Händchen für einen wahren Oldtimerschnapper hat, kann sicherlich sein Vermögen deutlicher vergrößern, als mit der Anlage auf dem Sparbuch. Voraussetzung ist aber immer, dass man sich auskennt, denn wer einfach einen sogenannten Oldtimer ohne Fachwissen erwirbt, wird hierbei nur Geld verbrennen, evtl. teure Rechtsstreitigkeiten führen müssen und schon vor dem Geldverdienen erhebliche Kosten haben.

Die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof hatten sich in den letzten Jahren vermehrt mit Rechtsstreitigkeiten um Oldtimer zu befassen. Die Streitigkeiten gelangen immer nur aufgrund der hohen Streitwerte zu diesen Gerichten.

So hatte sich das Oberlandesgericht München (Urteil vom 06.11.2013, Az.:3 U 4871/12), mit der Frage zur Originalität einer BMW R 71 zu befassen. Es handelte sich hierbei um ein Wehrmachtsgespann und der Verkäufer beschrieb es als ein „original BMW R 71 Wehrmachtsgespann“, wobei der Verkäufer allerdings im Kaufvertrag keine Garantie auf 100-prozentige Vollständigkeit und Originalität übernahm. Es wurde im Kaufvertrag genau festgehalten, welche Teile Original und welche eine Replika sein sollten. Das Gespann wurde, so wie es bei Privatleuten oftmals gemacht wird, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Verkäufer dachte offensichtlich, dass er aufgrund dieses Ausschlusses für nichts haften müsse.
Der Käufer hatte offensichtlich schnell Zweifel an der Originalität des Beiwagenbootes, so dass ein Sachverständiger damit beauftragt wurde herauszufinden, ob das Beiwagenboot, das der Verkäufer als Original im Kaufvertrag auswies, auch wirklich original war. Wie ihr sicherlich wisst, ist es oftmals sehr schwer herauszufinden, ob etwas original ist oder nur eine Replika. In diesem Fall war es jedoch nicht sonderlich schwer, denn der Sachverständige kam schnell zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Beiwagenboot „allenfalls um eine schlechte Replik eines zivilen Motorradgespanns“ handelte. Er schloss zweifelsfrei aus, dass es sich um ein Original handelt.

Den Verkäufer kratzte das zunächst reichlich wenig, denn er vertrat die Ansicht, dass er aufgrund des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses nicht haften müsse.
Die Richter des Oberlandesgerichts München mussten, nachdem bereits das Landgericht München den Fall zugunsten des Käufers entscheiden hatte, darüber entscheiden ob der Fall den Käufer berechtigte den Kaufvertrag rückabzuwickeln.

Das Landgericht München hatte dem Kläger bereits Recht gegeben, letztendlich bestätigte das Oberlandesgericht München das erstinstanzliche Urteil. Allein, dass man Originalität bestimmter Fahrzeugteile zusichert, obwohl es keine Originalteile sind, führt dazu, dass man für diese Zusicherung haftet. Der Käufer gewann folglich den Rechtsstreit.

Wer einen Oldtimer kauft sollte da­rauf achten, dass alle Einzelheiten der Verkaufsgespräche im Kaufvertrag festgehalten werden. Wer sich als Verkäufer unsicher ist, sollte sich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen. „Einwandfreie historische Substanz“ von Oldtimern wird immer seltener und natürlich auch immer teurer. Doch wer dafür bezahlt, will diese dann auch bekommen und nicht mit Nachbauten abgespeist werden. In den heutigen Zeiten sollte man die Zeit aufbringen, alles genau im Kaufvertrag festzuhalten. Wie es so schön heißt, wer schreibt, der bleibt und wer stundenlang einen Oldtimer begutachtet, hat auch Zeit das Ergebnis im Kaufvertrag festzuhalten. Dies kann einem kostenaufwendige Rechtsstreitigkeiten ersparen.