Paragraphaus bma 01/05

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Bei den meisten von uns deutet sich schon während der Saison an, dass bald ein neuer Reifen fällig wird. Oftmals wird dann noch versucht den anstehenden Wechsel bis zum Saisonende aufzuschieben, um Kosten in den Winter zu verlagern oder spezielle Winterpreise für Reifen abzuwarten. Häufig wird mit dem Tausch jedoch zu lange gewartet und man befindet sich mit abgefahrenen Reifen am Rande der Legalität.
Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) schreibt vor, dass die Mindestprofiltiefe bei Motorradreifen 1,6 Millimeter betragen muss. Gemessen wird die Mindestprofiltiefe im Mittenbereich der Lauffläche. Es erweist sich jedoch als sinnvoll, schon vor dem Erreichen der Mindestprofiltiefe in einen neuen Reifen zu investieren.
Wird man beim Fahren ohne die vorgeschriebene Profiltiefe erwischt, geht es an die Geldbörse. Die fällige Geldbuße beträgt mindestens 50 Euro und drei Punkte im Verkehrszentralregister gibt es auch noch dazu. Zudem bestehen auch noch Risiken, wenn sich beim Fahren ein Unfall ereignet und dieser auf das Nichteinhalten der Mindestprofiltiefe zurückzuführen ist.
In einem solchen Fall kann der Versicherer die Leistung z.B. an den durch den Unfall Geschädigten oder, bei einer Vollkaskoversicherung, am eigenen Krad verweigern. Dies steht im Versicherungsvertragsgesetz, kurz VVG. Nach § 23 VVG darf nämlich der Versicherungsnehmer eine „Erhöhung der Gefahr” nicht vornehmen. D.h. er darf nicht zulassen, dass das Motorrad verkehrsunsicher ist. Macht er dies doch, kann die Versicherung sich darauf berufen, keine Leistungen erbringen zu müssen. Da fragt sich natürlich jeder berechtigter Weise, ob die Versicherung auch die Leistung verweigern kann wenn die mangelhaften Reifen gar nichts mit dem Unfall zu tun hatten.
Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken zu entscheiden, nachzulesen in der Zeitschrift Deutsches-Automobil-Recht (DAR) 2003, Seite 461. Das OLG Saarbrücken bejahte grundsätzlich eine Leistungsfreiheit der Versicherung, wenn sich ein Unfall mit einer zu geringen Profiltiefe ereignet und der Versicherungsnehmer dadurch die Gefahr, die vom Motorrad ausgeht, erhöht. D.h. im Klartext die Versicherung kann sagen: „ Wir zahlen nichts” und man guckt doof aus der Wäsche! Einen Schaden an einem anderen Fahrzeug kann man vielleicht selber bezahlen und verkraften. Einen Personenschaden mit Krankenhausaufenthalt und anschließender Reha kann einem hingegen sehr zusetzen, da die Kosten schnell in den Bereich von hunderttausenden oder gar Millionen Euro gehen.
Das OLG Saarbrücken hat jedoch auch geurteilt, dass die Versicherung zahlen muss, wenn die abgefahrenen Reifen keinen Einfluss auf den Verkehrunfall hatten. D.h., wenn sich der Verkehrsunfall auch mit Reifen, die die Mindestprofiltiefe aufweisen, ereignet hätte. Der Versicherungsnehmer muss dies jedoch beweisen. Meistens kann dieser Nachweis nur durch einen Sachverständigen erbracht werden, der jedoch in einem Prozess zunächst vom Versicherungsnehmer bezahlt werden muss.
Es bleibt deshalb allen nur zu raten die Mindestprofiltiefe einzuhalten, da der Spaß ansonsten, im Vergleich zu einem neuen Reifen, richtig teuer werden kann.