Paragraphaus bma 02/08

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

JĂ€hrlich ereignen sich unzĂ€hlige UnfĂ€lle im Ausland auf Urlaubsfahrten. FĂŒr den verunglĂŒckten Urlauber eine mehr als unangenehme und aufwendige Sache. Zum einen wird er nur nach dem Recht des jeweiligen Urlaubslandes entschĂ€digt. Zum anderen muss er seine AnsprĂŒche auch im Urlaubsland geltend machen, was einen erheblichen Zeitaufwand fĂŒr mögliche Gerichtsverhandlungen mit sich bringt und zudem erhebliche Kosten verursacht.
D.h. ereignet sich ein Unfall in Italien, dann muss man, sofern die Versicherung des Unfallverursachers sich quer stellt und keinen Cent bezahlt, seinen Schaden in Italien vor dem Gericht geltend machen. Bei einem Unfall in Mailand mĂŒsste der Schaden vor dem mailĂ€ndischen Gericht eingeklagt werden. Nicht jeder spricht italienisch und diese Sprachbarriere kann zu MissverstĂ€ndnissen z.B. mit dem Anwalt in Italien fĂŒhren.
Der GeschĂ€digte ist folglich zunĂ€chst doppelt benachteiligt. Er muss im Ausland klagen, obwohl er nichts fĂŒr den Unfall kann und muss zudem noch befĂŒrchten, dass etwas schief lĂ€uft, da er sich nicht richtig verstĂ€ndigen kann.
Gerecht war diese Rechtslage nicht. Doch keinen hat es bisher geschert, bzw. alle haben es geschluckt und nicht versucht den Rechtsstreit ins eigene Land zu holen.
Dies gehört nun der Vergangenheit an, da sich der EuropĂ€ische Gerichtshof zu dieser Problematik erstmalig zu Wort gemeldet hat. Ein deutscher Verkehrsteilnehmer erlitt in den Niederlanden einen Verkehrsunfall. Die niederlĂ€ndische Versicherung rĂŒhrte jedoch keinen Finger und erstattete dem GeschĂ€digten den Schaden nicht. Nach bisheriger Rechtslage hĂ€tte der geschĂ€digte Deutsche in den Niederlanden seine AnsprĂŒche gerichtlich einklagen mĂŒssen. In diesem Fall reichte der GeschĂ€digte jedoch die Klage in Deutschland an dem Gericht seines Wohnsitzes ein. Dieses erklĂ€rte sich jedoch fĂŒr unzustĂ€ndig und wies die Klage als unzulĂ€ssig ab, da die Klage in Deutschland anstatt in den Niederlanden eingereicht wurde.
Der GeschÀdigte fand sich mit dieser Entscheidung nicht ab und legte dagegen das Rechtsmittel der Berufung ein. Das Berufungsgericht legte dem EuropÀischen Gerichtshof (EuGH) den Fall vor.
Eine knifflige Entscheidung, die der EuGH (Urteil vom 13.12.2007, Az. Rs. C-463/06-FBTO) zu Gunsten des deutschen GeschĂ€digten fĂ€llte. Der EuGH urteilte, dass Personen, die einen Verkehrsunfall in Europa erlitten haben, die Befugnis zuerkannt wird den Versicherer vor dem Gericht des Ortes ihres Wohnsitzes zu verklagen. D.h. ein Deutscher kann bei einem Unfall im EU-Ausland in Deutschland klagen und selbstverstĂ€ndlich steht einem AuslĂ€nder dieses Recht auch zu. Ein MailĂ€nder kann folglich bei einem Unfall in Deutschland seinen Schaden vor einem MailĂ€nder Gericht geltend machen. Der EuGH begrĂŒndet seine Entscheidung mit der europĂ€ischen Gemeinschaftsordnung. Danach sind in Versicherungsrechtsstreitigkeiten die als schwĂ€cher angesehenen Parteien besonders geschĂŒtzt und können an ihrem Wohnsitz klagen.
Eine wirklich gute Entscheidung die es den GeschĂ€digten erleichtert ihre AnsprĂŒche gerichtlich durchzusetzen. Endlich werden die Rechte der Unfallopfer gestĂ€rkt und denen die eh schon einen Schaden haben nicht auch noch erschwert diesen Schaden durchzusetzen.