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aus bma 9/09

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen

www.janschweers.de

Wer sich heutzutage nicht festlegen will oder sich aber falsch festlegt, den kann das teuer zu stehen kommen. So ist es z.B. bei der Wahl eines Motorrades aber auch bei den Angaben, die Ihr bei Eurer Versicherung machen müsst. Eine falsche Zahl kann hier schon viel Geld kosten.

Wer einen neueren Motorradhaftpflicht- oder Kaskovertrag schon einmal ausgefüllt hat, wird sich daran erinnern können, dass man eine Menge Fragen beantworten muss. Deren Inhalt ist ausschlaggebend für die Beitragsbemessung. Wer viel fährt oder wem keine Garage zur Verfügung steht, der muss kräftiger in die Tasche greifen, als jemand, der nur Freizeitfahrer ist und dessen Motorrad die meiste Zeit über in der Garage verweilt. Manch einer hat sich bei dieser Berechnungsmethode der Versicherungsprämie schon einmal dazu hinreißen lassen, die jährliche Kilometerleistung zu „untertreiben“. Wo kein Geschädigter, da kein Kläger. Wenn es nicht zu einem Schaden kommt, mag es sein, dass das gar nicht auffällt.

Doch was ist, wenn z.B. das Motorrad veräußert wird und der Käufer der gleichen Versicherungsgesellschaft angehört? Dann kann es schnell einmal dazu kommen, dass die falschen Angaben auffallen. Da der Versicherungsmarkt unter wenigen Versicherungen aufgeteilt ist, ist die Chance  aufzufallen relativ hoch. Spätestens nach einem fremd- oder eigenverschuldeten Unfall kann es zu unangenehmen Folgen kommen. Dann wird nämlich in den meisten Fällen, egal ob die gegnerische- oder die eigene Versicherung in Anspruch genommen wird, der Kilometerstand des Bikes festgehalten und der Versicherung mitgeteilt. Dann fliegt alles auf und es geht im Nachhinein ans Geld. Die Versicherungsbedingungen enthalten nämlich Klauseln, nach denen man für falsche Angaben eine Vertragsstrafe zahlen muss oder aber gar kein bzw. weniger Geld bekommt.
Interessant – aber ist dies auch wirksam oder verstößt eine solche Klausel in Versicherungsverträgen gegen geltendes Recht? Eine gute Frage, die gelegentlich auch unsere Gerichte beschäftigt.

Das Amtsgericht Heidenheim (Urteil vom 11.09.2009, Aktenzeichen 8 C 711/08) hatte sich mit einer solchen Problematik zu befassen, nachdem ein Versicherer eine Vertragsstrafe von 500 Euro von einem Versicherungsnehmer für die falsche Angabe einer Jahresfahrleistung forderte. Der Versicherungsnehmer wollte nicht zahlen, so dass die Auseinandersetzung vor dem Richter des Amtsgerichtes Heidenheim landete.

Der vorsitzende Richter befand, dass eine Vertragsstrafe grundsätzlich zulässig sei, jedoch die Höhe der Vertragsstrafe in jedem Fall individuell zu bestimmen und auf seine Wirksamkeit zu überprüfen sei. Dabei ist zu beachten, dass die Vertragsstrafe deutlich höher sein muss, als die Differenz der gezahlten Prämie zur fahrleistungsgerechten Prämie. Wenn die Vertragsstrafe zu gering bemessen wird, sei dies ein Anreiz eine niedrige fahrleistungsgerechte Prämie zu vereinbaren und im Schadensfall einfach nachzuzahlen. D.h. beträgt die Prämie auf Grund der falschen Kilometerangabe z.B. 200 Euro und hätte bei wahrheitsgemäßer Angabe 400 Euro betragen, dann ist eine Vertragsstrafe von 500 Euro nicht zu bemängeln und wirksam. Die Vertragsstrafe und ihre Höhe muss in jedem Fall überprüft werden.

Ihr solltet die Angaben in den Verträgen gewissenhaft überprüfen. Jede falsche Angabe, wenn sie auch nur fahrlässig oder versehentlich gemacht wurde, kann Euch teuer zu stehen kommen. Lieber etwas mehr angeben als zu wenig. Ihr solltet aber bei Eurer Motorradversicherung zuvor überprüfen, ob eine geringere Kilometerleistung überhaupt zu einer Verringerung der Prämie führt, da dies bei Motorrädern nicht immer der Fall ist. Ist das Kind schon in den Brunnen gefallen, lasst den Versicherungsvertrag und die Höhe der Vertragsstrafe kompetent überprüfen. Die Gerichte veröffentlichen immer neue Urteile, die Euch eventuell weiterhelfen können.