Vorsicht Falle, wie kann man einen reparierten Vorschaden beweisen? Gar nicht so einfach. Erklärungen von RA Jan Schweers…

 

 

Paragraph

aus Kradblatt 12/13 – Rechtstipp

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Wer von euch schon einmal einen Unfall hatte, weiß wie aufwendig es sein kann seine Ansprüche durchzusetzen. Es gibt unzählige Einwände nicht zu zahlen oder nur weniger zu zahlen und es bedarf schon einer enormen Durchsetzungsstärke, seine Ansprüche vollständig ersetzt zu bekommen.
Seit geraumer Zeit wenden die Versicherungen nach Unfällen ein, dass das Fahrzeug vor dem Unfall bereits einen Unfall hatte und nicht bewiesen sei, dass die Schäden aus dem ersten Unfall vollständig behoben worden seien. Damit ist nicht abzugrenzen, ob der neue Schaden überhaupt zu einer Verschlechterung des Zustandes geführt habe. Ein Einwand, den man erst einmal entkräften muss. Die Versicherungen können nämlich über eine Datei namens HIS abfragen, ob das Fahrzeug zuvor bereits einen Unfall hatte. Ist dies der Fall und wurde kein Nachweis darüber geführt, dass der Schaden vollständig sach- und fachgerecht behoben wurde, wird die Versicherung zunächst eine Zahlung ablehnen.
Wer den vorherigen Unfall vollständig sach- und fachgerecht durch eine Werkstatt reparieren lassen hat und dies nachweisen kann, wird keine Probleme haben. Das Kammergericht Berlin, sieht dies übrigens anders. Es hält selbst eine Rechnung nicht für ausreichend und rät zur Einbeziehung eines Sachverständigen, der die vollständige sach- und fachgerechte Reparatur bescheinigt. Im Fall der Eigenreparatur sollte also zukünftig auf jeden Fall ein Sachverständiger beauftragt werden die Reparatur zu begutachten und dies zu bescheinigen. Die Kosten für diese Begutachtung sind von der Versicherung des Unfallverursachers zu tragen.
Es gibt aber auch die Möglichkeit, die Reparatur durch Fotos und Zeugen nachzuweisen. Dies kann allerdings zukünftig dazu führen, dass im Fall eines Rechtsstreits die Zeugen angehört werden müssen und sich der zuständige Richter anhand der Fotos über die sach- und fachgerechte Reparatur vergewissern muss. Rechtlich ist dies problematisch, da der Richter über eine Reparatur und deren sach- und fachgerechte Durchführung oftmals keine Sachkunde hat.
Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 29.08.2013, Az.: 14 U 57/13) hatte sich jüngst mit einem solchen Fall zu befassen. In dem Rechtsstreit war strittig, ob der Geschädigte einen Vorschaden ordnungsgemäß vor dem Unfall repariert hatte. Der Geschädigte hatte vorgetragen, dass ein Sachverständiger die Reparatur begutachtet und festgestellt habe, dass sich die Teile, die bei dem streitigen Unfall beschädigt worden seien, in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden haben. Offensichtlich hatte der erste Sachverständige dies nicht so genau genommen, denn ein Sachverständiger der Versicherung hatte nach dem Zweitunfall „ganz erhebliche Restspuren“ des Erstunfalls festgestellt. Dem OLG Hamburg reichte die Bestätigung des Sachverständigen des Geschädigten nicht aus. Es verlangte zudem noch, dass nachgewiesen sei, dass der Schaden auch vollständig behoben worden sei. Diesen Beweis hat der Geschädigte nach Ansicht der Richter des OLG Hamburg nicht geführt und er blieb auf seinem Zweitschaden sitzen. Ein Urteil, das sicherlich die Anforderungen an den Nachweis des Geschädigten überspannt, jedoch zukünftig seine Beachtung finden muss.
 
Streng genommen muss zukünftig nach einem Unfall, selbst bei einer Reparatur in einer Werkstatt ein Sachverständiger hinzugezogen werden, damit von diesem die vollständige sach- und fachgerechte Reparatur bescheinigt wird. Im Fall der Reparatur in Eigenregie sollte dies auf alle Fälle gemacht werden. Die Kosten für die Begutachtung muss dann der Schädiger übernehmen. Ein Spielchen, dass sicherlich teuer werden kann und letztendlich dem Versicherungsnehmer über die Versicherungsbeiträge übergebügelt wird. Letztendlich muss aber auch beim Kauf eines Unfallmotorrades genau geschaut werden, ob die vollständige Behebung eines Vorschadens im Falle eines weiteren Unfalles nachgewiesen werden kann. Wurde der Schaden in Eigenregie, ohne anschließende Begutachtung behoben, sollte man die Finger davon lassen. Es kann nämlich im Fall eines weiteren Unfalls dazu führen, dass man den Schaden, obwohl man mit dem Erstunfall nichts zu tun hatte, nicht ersetzt bekommt. Lediglich eine sachverständige Begutachtung kann dieses Risiko abwenden. Der Sachverständige sollte das Motorrad vor dem Kauf auf die behobenen Schäden aus dem Erstunfall begutachten und dies schriftlich und mit Fotos bestätigen. Gebt bitte Acht, dass Ihr Euer Erspartes nicht leichtsinnig aufs Spiel setzt! Adressen von Gutachtern findet ihr wie immer im Kradblatt.