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aus bma 6/13 – Rechtstipp

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Bei Verstößen gegen die Geschwindigkeitsvorgaben drohen schnell Strafen bis hin zum Fahrverbot. Innerhalb geschlossener Ortschaften ab einer Überschreitung von mehr als 30 km/h und außerhalb geschlossener Ortschaften bei einer Überschreitung von mehr als 40 km/h. Für gewöhnlich werden die Verstöße mit den gängigen Radar- oder Lasergeschwindigkeitsmessgeräten erfasst und damit die Beweise gesichert. Ist die Messung nicht ordnungsgemäß erfolgt, kann man seinen Kopf aus der Schlinge ziehen. Dies ist z.B. bei Nichteinhaltung der Ausbildung der Messbeamten und bei Nichtbefolgung der Bedienungsanleitung des Messgerätes der Fall. Die Messung kann von vorne bis hinten, notfalls durch einen Sachverständigen, auf ihre Ordnungsgemäßheit überprüft werden. Sind Fehler bei der Messung erfolgt, führt dies i.d.R. zur Verfahrenseinstellung oder zum Freispruch vor Gericht.

Leider gibt es aber auch Motorradfahrer, die mit „Heldentaten” auffallen wollen und ihre Verstöße im Internet veröffentlichen. Das geht mittlerweile ganz einfach, indem man die Fahrt mit einer Kamera filmt und anschließend das Ganze bei einem Onlineportal hochlädt. Selten dumm und verantwortungslos denken einige von euch jetzt sicherlich. Mancher mag aber auch denken, was das für ein geiler Typ ist, der mit 100 km/h auf einem Rad durch die Wohnstraße fährt. Ich würde mich allerdings der ersten Meinung anschließen. Wenn nämlich etwas passiert, wird man den Rest seines Lebens nicht mehr froh.  

Verstöße gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen online z.B. auf www.youtube.de zu zeigen kann aber auch dazu führen, dass man anhand des Videos einer Geschwindigkeitsüberschreitung überführt wird. Ein solches Video kann nämlich von der Polizei, einem Staatsanwalt oder einem Richter in Augenschein genommen werden und wenn die sich sicher sind, wer gefahren ist, kann unter Berücksichtigung der festgestellten Geschwindigkeit und einer bestimmten Abweichung eine Verurteilung erfolgen. Kann der Halter des Motorrades anhand des Kennzeichens ermittelt werden und stellt sich dazu noch durch Inaugenscheinnahme des Videos heraus, dass der Halter auch der Fahrer war, kann dies rechtlich sehr eng werden! 
Das Video ist ein gängiges Beweismittel, etwa wie bei einem Banküberfall. Ist auf einem Video der Bank der Täter deutlich sichtbar, wird dies im Falle des Schweigens des „Täters” dazu führen, dass er trotzdem verurteilt wird. Nichts anderes gilt für den Motorradfahrer, der sich selber filmt und dabei noch identifiziert wird. Einzig die Geschwindigkeit muss nochmals überprüft werden, da Tachos i.d.R. abweichen und die Geschwindigkeit meiner Ansicht nach nur unter Berücksichtigung einer Toleranz berechnet werden kann. Letztendlich wird es aber immer auf eine Verurteilung hinauslaufen, wenn das Gesicht des Fahrers und die Geschwindigkeit des Motorrades auf dem Video zu erkennen sind. Adrenalingeschwängerte „Heldentaten” vollbringt man folglich nicht im öffentlichen Straßenverkehr, sondern nur auf der Rennstrecke. Und generell sollte man nicht unbedingt alles was man macht ins Internet stellen. Wer weiß, wofür es später nochmal verwendet wird bzw. wer es zu Gesicht bekommt. Wenn man sich z.B. bei Youtube die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchliest (Unter 10.: „Rechte, die Sie einräumen…” – was wohl kaum jemand macht), wundert man sich nicht mehr, warum weltweite Raservideos und anderer Mist auch im Fernsehen gesendet werden kann. Ein richtig geiler Typ hat es jedenfalls weder nötig gegen unsere Straßenverkehrsordnung zu verstoßen, noch sich im Internet damit zu profilieren.