Paragraphaus bma 1/07

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Das letzte Jahr hat gezeigt, dass unsere Wirtschaft wieder angezogen und sich von der jahrelangen Flaute erholt. So behaupten es zumindest unsere Politiker und Wirtschaftsweisen. Vielleicht ist dies auch nur eine Strategie, um die Bundesbürger wieder vermehrt zum Geldausgeben zu bewegen bzw. die im Lande bestehende Missstimmungen zu verändern.
Wenn man am Wochenende zum Einkaufen fährt, dann mag man das auch glauben. Was sonst machen die ganzen Fahrzeuge auf den Parkplätzen vor den Einkaufscentern? Gute Parkplätze zu ergattern wird immer schwieriger. Hierdurch bedingt, musste ich mich im letzten Jahr vermehrt mit Unfällen auf Parkplätzen beschäftigen, die so einige Besonderheiten mit sich brachten.
Auf Firmen-, Werks- oder Kundenparkplätzen von Einkaufscentern gilt die Straßenverkehrsordnung nur, wenn durch eine entsprechende Hinweistafel darauf hingewiesen wird. Es gilt der Grundsatz besonderer Rücksichtnahme, mit der Folge, dass dort nur mit einer Schrittgeschwindigkeit von höchstens 10 km/h und in ständiger Bremsbereitschaft gefahren werden darf. Fährt man schneller als 10 Stundenkilometer, dann trifft einen im Falle eines Unfalls grundsätzlich eine Mithaftung und man muss einen Teil des fremden und des eigenen Schadens erstatten. Ihr solltet folglich nie schneller als 10 Stundenkilometer auf Parkplätzen fahren. Denn sobald Ihr z.B. 20 km/h gefahren seid, öffnet sich euer Geldbeutel und Ihr tragt zumindest eine Teilschuld.
Auf Parkplätzen trifft auch eine besondere Schuld, wer rückwärts aus einer Parkbucht fährt bzw. zurückschiebt. Bei der Rückwärtsbewegung samt Motorrad ist man immer verpflichtet dem fließenden Verkehr Vorrang zu gewähren. Passiert etwas während der Rückwärtsbewegung, dann spricht zunächst alles gegen einen und man hat zunächst die 100-prozentige Verantwortung für den eigenen und den Fremdschaden. Die Unfallgegner kann man nur in Regress nehmen, wenn er schneller als 10 km/h gefahren ist. Das muss man jedoch beweisen. Ein solcher Beweis ist jedoch nur dann zu führen, wenn es Bremsspuren auf der Straße gibt oder anhand der Beschädigungen am Motorrad und Pkw auf die überhöhte Geschwindigkeit geschlossen werden kann.
Wer auf Parkplätzen davon ausgeht, dass hier uneingeschränkt die rechts vor links Regelung gilt, irrt sich gewaltig und bekommt Probleme mit der Regulierung seines Schadens. Es ist zwar richtig, dass diese Regelung auch auf Parkplätzen Anwendung findet, sie ist jedoch stark beschränkt. Man muss nämlich, auch wenn man nach dieser Regelung Vorfahrt hat, immer mit Schrittgeschwindigkeit fahren und ständig bremsbereit sein. D.h., auch wer von rechts kommt, darf nicht schneller als 10 km/h fahren. Fährt er schneller, dann haftet er.
Wenn der wahre Ablauf des Unfalls nicht richtig aufgeklärt werden kann, dann wird einem in der Regel nur 50 Prozent des Schadens ersetzt und die eigene Versicherung muss sogar 50 Prozent des Fremdschadens ersetzen.
Letztendlich ist es so, dass Ihr, sobald Ihr in einen Unfall auf einem Parkplatz verwickelt werdet, immer erhebliche Probleme bekommt. Vielleicht ist es zukünftig sinnvoll, sich gar nicht erst durch das Parkplatzwirrwarr zu quälen und lieber einen etwas entfernteren Parkplatz zu wählen, um nicht in diese kostspieligen Situationen zu geraten.
Wenn die ganze Sache dann doch mal in die Hose gegangen ist, solltet Ihr auf alle Fälle die Polizei rufen und darauf achten, dass das Motorrad und das gegnerische Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr bewegt werden. Wichtig ist es, Bremsspuren, den Stand und die Beschädigungen an den Fahrzeugen durch die Polizei aufnehmen zu lassen. Schaut zudem, ob es Augenzeugen vom Unfall gibt und notiert Euch Namen und Anschriften. Wenn es möglich ist, dann macht auch noch Fotos vom Standort der Fahrzeuge, der Straße und den Beschädigungen. Euer Anwalt wird Euch für das sorgsam gesammelte Beweismaterial danken.