aus bma 08/08

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Die Kelle kennt wohl jeder von Euch. Es kennt bestimmt auch jeder von Euch den Spruch „Kommen sie erst mal da runter!“ Danach muss man noch den Lappen und die Fahrzeugpapiere zeigen und wenn’s ganz schlecht läuft muss man die Beine spreizen und sich über die Sitzbank beugen um durchsucht zu werden. Spaß bei Seite – Letzteres kommt meistens nur im Film vor.
Im wirklichen Leben kommt es aber gelegentlich vor, dass ein Motorrad beschlagnahmt wird. D.h. dass es einkassiert wird und man es später dann wiederbekommt. Die Gründe für eine Beschlagnahme sind meistens technische Veränderungen am Bike die zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Liegt dann noch eine Straftat, wie z.B. Fahren ohne Versicherungsschutz oder Fahren ohne Führerschein vor, kann die Polizei bei Gefahr in Verzug das Bike beschlagnahmen. Wenn man das Bike freiwillig rausgibt ist das kein Problem und es bedarf keiner Beschlagnahme.
Wenn also z.B. ein Motorrad ohne Leistungsreduzierung benutzt oder frisiert wurde, kann es beschlagnahmt werden. Das Motorrad wird dann zur Sicherung von Beweisen untersucht und in der Regel bekommt man es anschließend wieder, muss es dann aber auch noch mal im ordnungsgemäßen Zustand vorführen oder dies durch einen Sachverständigen (in einigen Fällen reicht auch die Bestätigung der eigenen Werkstatt), bestätigen lassen.
Eine Beschlagnahme kann lange dauern und man kann beim Gericht beantragen, dass dieses über die Richtigkeit der Beschlagnahme entscheidet. Stellt sich heraus, dass die Beschlagnahme nicht verhältnismäßig war, bekommt man sein Bike unverzüglich zurück. Unverhältnismäßig ist z.B. wenn ein Racingauspuff ohne weitere Probleme gegen den Originaltopf ausgetauscht werden oder ein dB-Killer einfach wieder in den Endtopf gesteckt werden kann. Verhältnismäßig ist hingegen eine Beschlagnahme, wenn ein Motorroller anstatt der zulässigen 50 km/h fast 100 km/h rennt.
Einen solchen Fall hatte das Verwaltungsgericht Mainz (Az. 1 K 825/07) zu entscheiden. Ein Jugendlicher hatte seinen Motorroller an der Abgasanlage und am Luftfilter dermaßen verändert, dass der Roller 100 km/h lief. Der Jugendliche wollte den Roller nicht an die Polizei herausgeben, so dass die Polizei den Roller sicherstellte. Letztendlich ein kurzer körperlicher Akt, der den Jugendlichen vor vollendete Tatsachen stellte. Er stand fortan ohne Roller da. Da der Roller fast die doppelte Geschwindigkeit erreichen konnte, ordnete die Polizei die Vernichtung des Rollers unter der Bedingung an, dass ein sogenannter freihändiger Verkauf des Rollers an eine zuverlässige Person nicht möglich ist.
Die Polizeigesetze der Bundesländer lassen eine Vernichtung zu, wenn die sichergestellte Sache nach der Verwertung eine weitere Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt. In diesem Fall wäre der Roller im frisierten Zustand möglicherweise wieder im Straßenverkehr aufgetaucht bzw. es wäre nicht gewährleistet gewesen, dass der Roller im unfrisierten Zustand im Straßenverkehr benutzt wird.
Der Jugendliche war damit nicht einverstanden und klagte gegen die Vorgehensweise der Polizei. Das Verwaltungsgericht Mainz war für diesen Fall zuständig und entschied, dass die Vorgehensweise der Polizei rechtens war. Eine Verwertung des Rollers z.B. durch eine öffentliche Versteigerung kam nicht in Betracht, so das Gericht. Durch eine solche Versteigerung konnte nicht gewährleistet werden, dass der Roller im frisierten Zustand nicht wieder in Straßenverkehr auftauchte. Und auch die Erziehungsberechtigten haben in diesem Fall keinen Einfluss, denn der minderjährige Jugendliche ist Eigentümer des Rollers, da der Erziehungsberechtigte dem Kaufvertrag zugestimmt hatte.
Diese Argumentation überzeugt, da man nicht weiß, wer den Roller ersteigert. Es ist auch nicht möglich, bestimmte Personen von einer Versteigerung auszuschließen und nur Motorradhändler zuzulassen die sich verpflichten, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Man hätte diesen Fall eigentliche ganz anderes angehen müssen, dann hätte man den Roller und das Verfahren nicht verloren.
Es bleibt in solchen Fällen immer die Möglichkeit frühzeitig durch seinen Anwalt einen geeigneten Käufer ausfindig zu machen, der den Voraussetzungen der Behörde genügt. Man muss nur einen Händler finden, der sich verpflichtet, den Roller wieder in den Ursprungszustand zurückzubauen und dies durch einen Nachweis gegenüber der Polizei zu beweisen. Diese Arbeit hat sich in dem vor dem Verwaltungsgericht Mainz gemachten Fall keiner gemacht oder vielleicht auch gar nicht daran gedacht, so dass der Fall voll in die Hose ging.
In solchen Fällen lohnt es sich oftmals mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu kooperieren, denn dadurch kann man viel Lauferei, Geld und vor allen Dingen Zeit sparen.
Noch billiger und vor allem sicherer ist es natürlich, wenn man legal durch die Gegend düst.

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