Fast jedem von uns ist schon einmal etwas auf der Straße um die „Ohren“ geflogen. Mögen es aufgeschleuderte Steine, Staub, Insekten, Scheibenwaschmittel oder gar der Rest einer Zigarette sein. Aber wer haftet, wenn dadurch Schäden entstehen?

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aus bma 2/12 – Rechtstipp

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Motorradfahren ist ein wirklich heißes Hobby. Manchen wird durch ihre Fahrweise, anderen durch das Wetter und Dritten durch Missgeschicke anderer Verkehrsteilnehmer heiß. Da gibt es zig unterschiedliche Arten von Missgeschicken. Diese gehen über fahrlässiges Verhalten, zum grob fahrlässigen bis zum vorsätzlichen Fehlverhalten im Straßenverkehr. Fahrlässig kann jedem von uns mal ein Missgeschick passieren. Jeglicher Verschuldensgrad darüber hinaus ist jedoch nur unter strengen Voraussetzungen entschuldbar. Eines haben alle diese Verschuldensgrade gemein: Wer durch ein solches Verhalten einem anderen einen Schaden zufügt, muss dafür und für dessen Ersatz aufkommen.

Ich will euch nicht zu lange auf die Folter spannen. Der Februar-bma-Rechtstipp soll sich mit verlorengegangen Ge­genständen auseinandersetzen.

Fast jedem von uns ist schon einmal etwas auf der Straße um die „Ohren“ geflogen. Mögen es aufgeschleuderte Steine, Staub, Insekten, Scheibenwaschmittel oder gar der Rest einer Zigarette sein. Aber wer haftet, wenn dadurch Schäden entstehen?

Für aufgeschleuderte Steine und da­durch verursachte Schäden muss grundsätzlich derjenige haften, der den Stein hochgeschleudert oder ihn gar von seinem Fahrzeug verliert. Die meisten Schäden werden hierbei durch Steine verursacht, die von der Ladefläche eines Lkw herunterfallen und das nachfolgende Fahrzeug treffen. In einem solchen Fall ist die volle Haftung des Lkw gegeben, so das Landgericht Augsburg in einer Entscheidung vom 08.05.1990, Az.: 4 S 4635/89. Bei Insekten und dadurch bedingte Unfälle wird man nur seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen können. Doch wie ist das bei umherfliegenden Zigaretten, die der vorausfahrende Pkw- oder Lkw- Fahrer anstatt im Aschenbecher auf der Straße entsorgen will und die dann zu einem Unfall oder einer Verletzung führen? Ein Fall, der gar nicht so abwegig ist, wenn man die vielen Kippen bedenkt, die unliebsam aus dem Fenster geworfen werden. Ein Fall der jedem schnell passieren kann, denn die Flugbahn von Zigaretten ist nur schwer, wenn nicht sogar unmöglich zu berechnen. Wie sieht es hier mit der Haftung aus? Eine berechtigte Frage, denn keiner will auf seinem Schaden sitzen bleiben.

Grundsätzlich handelt jemand zumindest fahrlässig, wenn er eine Zigarette wahllos aus dem Fenster wirft und jemanden folgenschwer trifft oder ihn gar zu einem folgenschweren Ausweichmanöver zwingt. Damit besteht auch eine Haftung. Er muss damit alle Schäden ersetzen, die durch sein Verhalten verursacht worden sind. Hieran gibt es nichts zu rütteln. Eine Haftung der Fahrzeugversicherung ist hingegen nicht gegeben, da der Schaden nicht durch eine typische Kfz-Gefahr verursacht worden ist. Der Schaden wurde schließlich nicht durch den Betrieb des anderen Fahrzeugs verursacht. Ein solcher Fall ist anders als der Fall von verlorenen Gegenständen, wie z.B. Steinen, Auspuffanlagen oder Schalldämpfern zu bewerten.

Ihr solltet nach einem solchen Unfall alle Beweise sichern und nach Möglichkeit auch den Zigarettenstumpen aufheben. Allein mit der DNA am Filter der Zigarette lässt sich ein Verschulden womöglich schon beweisen. Ihr solltet aber auch darauf achten, dass der Name und die Anschrift des Fahrers festgehalten bzw. gesichert werden. Stoppt der Fahrer nicht, merkt euch auf jeden Fall das Fahrzeug-Kennzeichen! Es ist hierbei immer zwingend erforderlich, dass ihr die Polizei unverzüglich einschaltet, damit alles genau aufgenommen wird und euch dies später bei der Beweisführung zugute kommt.

Ein weiterer Fall, der immer wieder für Biker oder auch Cabrioletfahrer zu unangenehmen Folgen führen kann, ist das Abbekommen von Scheibenwischwasser oder gar den darin enthaltenen Reinigungsmitteln. Eine wirklich unangenehme Erfahrung, die einen an der Intelligenz des Vorausfahrenden zweifeln lässt oder aber seine Boshaftigkeit bestätigt, wenn er das folgende Gefährt zuvor wahrgenommen hat. Es gibt wohl kaum einen Biker, der diese Erfahrung noch nicht gemacht hat und fluchend die Reinigung des Visiers anschließend vornahm. Sollte es bei so einem Verhalten des Vorausfahrenden zu einem Schaden oder gar Unfall des folgenden Bikers kommen, muss ganz genau geprüft werden, ob der Hinterherfahrende eventuell den Unfall allein oder mitverschuldet hat, indem er den erforderlichen Mindestabstand nicht eingehalten hat und ihm bei Einhalten des Mindestabstandes kein Reinigungsmittel getroffen hätte. Eine Haftung des vorausfahrenden Pkw wird nur schwer zu bejahen sein, denn jeder muss damit rechnen, dass die Scheibenreinigungsanlage regelmäßig betätigt wird.

Ich wünsche allen, die diese Erfahrung bisher noch nicht gemacht haben, dass sie auch zukünftig davon verschont bleiben. Abschließend möchte ich alle Verkehrsteilnehmer bitten, Zigaretten im dafür vorgesehenen Aschenbecher zu entsorgen und vor dem Betätigen der Scheibenwaschanlage den rückwärtigen Verkehr anzugucken, damit diese unschönen Erfahrungen irgendwann der Geschichte angehören. Straßenverkehr klappt nur bei einem Miteinander!

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