Paragraphaus bma 1/08

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Im Monat Januar geht bekanntlich gar nichts. Das Wetter ist mehr als bescheiden und der Zeitraum bis zum ersten anständigen Motorradausflug zu lang, um aus der Vorfreude Kraft für diese Jahreszeit zu ziehen. Einzig und allein schön ist die Vorbereitung auf die neue Saison mit Arbeiten am Bike in der Garage oder durch das Rumspähen nach einem neuen Gefährt. Jetzt erwartet Ihr von mir sicherlich, dass ich Euch die wenigen Minuten des Lesens versüße und einen für diesen Monat aufregenden Rechtstipp präsentiere, der Euer Bikerherz höher schlagen lässt.
Dies kann ich am besten mit einem Urteil, das genau auf Motorradfahrer zugeschnitten ist, die nicht nur in der Freizeit viel auf dem Asphalt sind, sondern auch beruflich ständig die meiste Zeit auf einem Gefährt sitzen. Das sind diejenigen, die uns unsere Lebensmittel liefern, die die Straßen reinigen, die uns nachts nach einem zu viel getrunkenen Bierchen nach Hause fahren, aber auch die die in grün-weiß bzw. blau-silber die Ordnung auf der Straße organisieren und kontrollieren. Viele von Ihnen sind auch Biker.
Wenn einer aus dieser Personengruppe ein Fahrverbot erhält, weil er z.B. zu schnell gefahren ist oder aber einen Unfall beim Überqueren einer roten Ampel verursacht hat, dann ist guter Rat gefragt, um nicht auch noch den Job zu verlieren. Eigentlich hat man nur eine Chance den Lappen zu behalten, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes droht und man den Zeitraum des Fahrverbots nicht mit Urlaub überbrücken kann oder man finanziell zu Grunde gehen würde, weil man sich als Selbständiger keinen Fahrer leisten kann.
Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG Bamberg, Urteil v. 19.10.2007, Aktenzeichen 3 Ss OWi 1344/07) trumpfte nun mit einer sehr originellen und für Motorradfahrer mehr als zukunftsweisenden Entscheidung auf, die ich Euch näher bringen möchte.
Ein Taxifahrer und Biker hatte sich mit der Geschwindigkeit seines Motorrades beim Fahren in der Freizeit so weit verschätzt und auch noch überführen lassen, dass ihm die Behörde ein Fahrverbot aussprach. Dem Taxifahrer drohte dadurch der Existenzverlust, da er keinerlei Möglichkeit hatte den Zeitraum des Fahrverbots finanziell zu überbrücken. Er konnte es sich nicht leisten, einen Ersatzmann einzustellen. Das Taxi einen Monat lang stehen zu lassen, war ihm finanziell auch nicht möglich. Ihm blieb also nichts anderes übrig, als um seine Existenz bis auf’s Bitterste zu kämpfen, da er im Falle des Fahrverbotes Pleite gewesen wäre.
Letztendlich hat er mit Erfolg gekämpft. Das OLG Bamberg hatte ein Nachsehen und stellte sicher, dass unser Land keinen weiteren Arbeitslosen oder Harz IV Empfänger bekommt.
Das OLG verurteilte den Taxifahrer zwar zu einem Fahrverbot, beschränkte dies jedoch auf das Führen von Krafträdern und Kleinkrafträdern der Fahrerlaubnisklassen A, A1, M und S. Selbstverständlich kamen noch eine Geldbuße und ein paar Punkte in Flensburg dazu.
Der Taxifahrer konnte folglich seinem Beruf weiter nachgehen und musste nur das Motorrad stehen lassen.
Das OLG sah vom Fahrverbot ab, da der Taxifahrer bisher verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten war und sein Existenzverlust konkret drohte. Da die Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Kraftrad außerhalb der Berufsausübung begangen wurde, wurde das Fahrverbot nur für das Kraftrad ausgesprochen. Ein richtungsweisendes Urteil, dass hoffentlich auch von anderen Gerichten beachtet wird.