Paragraphaus bma 01/06

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Das man sich vielfach wirksam gegen das Blitzen auf der Straße und auch gegen einen Bußgeldbescheid erfolgreich zur Wehr setzen kann, ist uns allen bekannt. Gegen die Radarmessung kann man außergerichtlich durch Überprüfung der Messunterlagen als auch durch ein Sachverständigengutachten vorgehen, was durchaus auch Aussicht auf Erfolg haben kann.
In letzter Zeit kommt es jedoch immer wieder vor, dass sich motorisierte Verkehrsteilnehmer mit einem Radarwarngerät bewaffnen und so versuchen, frühzeitig auf die Geräte aufmerksam zu werden. Es gibt separate Warner aber mittlerweile auch spezielle Software, die in den immer beliebter werdenden Navigationsgeräten installiert wird. Dies funktioniert jedoch nur, wenn die Blitzgeräte auf „Dauerfeuer” gestellt sind und immer Strahlung von sich geben. Wird die Messung manuell ausgelöst, dann kommt die Anzeige durch einen Radarwarner i.d.R. zu spät, da die Messungen in Entfernungen von maximal 1000 Metern durchgeführt werden und es zeitlich nicht mehr möglich ist so kurz vor der Messstelle die Geschwindigkeit zu reduzieren.
Der Gesetzgeber hat eigens gegen diese Geräte und ihre Eigentümer den § 23 Absatz 1 b Straßenverkehrsordnung (StVO) eingeführt. Darin heißt es: „Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).” Das Gesetz verbietet damit ein solches Zusatzgerät oder es als Bestandteil eines Navigationsgerätes zu installieren.
Da kommt natürlich die Frage auf was passiert, wenn man mit einem solchen Gerät erwischt wird. Der Bußgeldkatalog sieht hierfür eine Geldbuße von 75 Euro vor und, was noch schmerzhafter ist, vier Punkte gibt es zusätzlich auf das Konto im Verkehrszentralregister. Das ist jedoch noch nicht alles, denn in den meisten Fällen wird das Gerät auch sichergestellt und anschließend vernichtet. Dies hat das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 26.02.2003 (Aktenzeichen 1 S 1925/01) entschieden.
Ein Autofahrer hatte versucht sich gerichtlich gegen die Zerstörung seines Radarwarngerätes zu wehren. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe sowie der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg hatten dies jedoch mit der Begründung abgelehnt, durch die Zerstörung solle das Hinwegsetzen über die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vermieden werden. Damit sollte sich das Thema von Radarwarner endgültig erledigt haben. Hinsichtlich der Software für Navigationsgeräte gibt es derzeit noch keine Rechtsprechung, wie mit dem Navigationsgerät samt Software zu verfahren ist. Ich gehe jedoch davon aus, dass genauso entschieden wird wie bei einzelnen Radarwarngeräten und damit das ganze Gerät eingezogen wird, da alleine das Löschen der Software noch nicht ausschließt, dass diese wieder neu aufgespielt wird.
Es ist hingegen nicht verboten, dass die Radiosender immer wieder vor Radarfallen warnen und dadurch ein Blitzen umgangen werden kann. Auch das Bekanntgeben der Messorte im Internet ist nicht verboten. Es kann sich folglich lohnen, vor dem Fahrantritt im Radio oder im Internet zu informieren – oder man hält sich halt an die Regeln.