Beim Blitzen werden immer wieder Fehler vom Bedienerpersonal gemacht. Es lohnt sich durchaus gegen eine ungerechte Abzocke vorzugehen und die Messakte einzusehen. RA Jan Schweers hat wieder einen Tipp …

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aus Kradblatt 12/15 – Rechtstipp

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Einspruch: Zu kurzes Kabel am Blitzer …

Neues aus der Rubrik „Messfehler“ lässt viele geblitzte Verkehrsteilnehmer aufatmen. Zahlreiche Bußgeldverfahren mit dem Messgerät Leivtec XV 3 müssen eventuell eingestellt werden. Der Grund ist ziemlich banal.

Grundsätzlich müssen eingesetzte Messgeräte durch das Physikalisch Technische Bundesamt (PTB) zugelassen werden. Ende Mai diesen Jahres hat das PTB bekanntgeben, dass im Rahmen von Überprüfungen bei einer Vielzahl der Messgeräte Leivtec XV 3 festgestellt wurde, dass diese nicht den amtlichen Zulassungsvorgaben entsprechen. Messgeräte, die nicht die amtlichen Zulassungsvorgaben erfüllen, entsprechen nicht der Bauartzulassung und damit geltendem Recht. Dies führt dazu, dass Messungen, die mit einem Messgerät durchgeführt worden sind, das keine gültige Bauartzulassung mehr hat, fehlerhaft sind und nicht mehr verwertet werden dürfen.

Wie sich nun herausstellte, haben die zur Messung eingesetzten Leivtec XV 3-Messgeräte aufgrund eines zum Teil zu langen Verbindungskabels zwischen Rechnereinheit und Bedien-/Funk­empfänger, welches länger als drei Meter ist, keine gültige Zulassung mehr und entsprechen somit nicht den Eichgesetzen. Eine Zulassungsänderung oder gar Erweiterung durch die PTB, wie sie sonst möglich war, ist seit dem 1.1.2015 jedoch nicht mehr möglich, so dass als einzige Lösungsmöglichkeit nur noch der Austausch des kompletten Kabels, das nicht länger als maximal drei Meter ist, in Frage kommt.

Folgende Kabellängen an diesem Messgerät müssen eingehalten werden:
zur Messeinheit: 4 m
zum Monitor: 2 m + 10 m Verlängerung oder mit Funkübertragung
zur Bedieneinheit: 3 m
zum Bedien-/Funkempfänger: 3 m
zum Akku: 10 m

Es spielt keine Rolle, ob die Länge eines Verbindungskabels eine ordentliche Messung tatsächlich beeinträchtigt oder nicht, denn die PTB bestimmt für Geschwindigkeitsmessgeräte stets die Vorgaben, an die sich der Verwender später zu halten hat. Hält sich der Messbeamte als Verwender nicht an die Vorgaben und damit an das geltende Recht, indem er bspw. ein beliebiges Kabel nutzt, so ist die Bauartzulassung für das Messgerät erloschen. Die Folge eindeutig: Die Messung ist nicht verwertbar.

Mit dieser neuen Entwicklung hinsichtlich der fehlerhaften Kabellängen, stehen die Chancen für geblitzte Verkehrsteilnehmer sehr gut, ein Bußgeldverfahren zur Einstellung zu bringen. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Messung des Betroffenen mit einem Leivtec XV 3 durchgeführt wurde, muss sich das Augenmerk nunmehr sofort auf die Kabellängen stützten. Wurde die Kabellänge zwischen Rechnereinheit und Bedien-/Funkempfänger der Messanlage von drei Metern nicht eingehalten, so ist die Messung nicht mehr verwertbar, da der Verwender durch die Benutzung eines für das Messgerät nicht zulässigen Kabels gegen geltendes Recht verstieß.

Ein Blick in die Messakten kann sich folglich lohnen. Aus den Messprotokollen ist zu entnehmen, an welchem Ort das Messgerät aufgestellt wurde und eventuell ob die korrekten Kabellängen vorhanden waren. Notfalls muss dies durch einen Sachverständigen überprüft werden. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte auf dieses neue Problem reagieren. Da die Bauartzulassung jedoch in einem solchen Fall des Einsatzes falscher Kabel erloschen ist, sollte die Verteidigung auf eine Verfahrenseinstellung drängen.