Paragraphaus bma 9/07

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Als ich noch klein war, habe ich mich immer auf Neues aus Uhlenbusch gefreut. Ich glaube die Sendung lief immer am Sonntag Nachmittag gegen 14.00 Uhr. Euch allen wird sicherlich noch Onkel Heini bekannt sein. Nun bin ich groß, muss sonntags arbeiten und freue mich auf die aktuelle Rechtsprechung zum Straßenverkehrsrecht.. Bei der aktuellen Recherche ist mir die Rechtsprechung des Amtsgerichtes Lüdinghausen ins Auge gefallen. Lüdinghausen liegt in Nordrhein Westfalen zwischen Münster und Dortmund und hat etwa 24.000 Einwohner. Von Verkehrsrechtlern wird Lüdinghausen in Zukunft wohl öfter zitiert werden, zumindest seine Rechtsprechung.
Schluss mit dem Geschwafel. Ich will Euch endlich den versprochenen Rechtstipp im bma für diesen Monat präsentieren. Das AG Lüninghausen (Urt. V. 27.03.2007, Az.: 10 Owi 18/07-5/07) hatte sich zu Beginn des Jahres mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu befassen. Ein Fahrzeug wurde von einem Fahrzeug der Autobahnpolizei verfolgt. Laut des Messgerätes soll das Fahrzeug zu schnell gewesen sein. Die Beamten hatten ein Geschwindigkeitsmessgerät der Marke ProVida im Pkw eingebaut. Diese Geräte sind technisch zuverlässig, wenn sie richtig bedient werden und das Gerät samt des Pkw, in dem es eingebaut wird, gültig geeicht sind. Die Eichung wird in regelmäßigen Abständen vom Eichamt durchgeführt. Im vorliegenden Fall war das Messgerät mit einem sogenannten CAN-Bus ausgerüstet, der mit nachgebildeten Wegimpulsen arbeitet. Der im Messgerät enthaltene CAN-Bus verfügt jedoch über eine sogenannte Bauartzulassung, die von der der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vergeben wird. Wenn diese Bauartzulassung fehlt, kann ein Messgerät nicht gültig geeicht werden. Ohne gültige Eichung gibt es jedoch auch keinen Geschwindigkeitsverstoß, der mit dem Messgerät nachgewiesen und vor Gericht durch die Behörde bewiesen werden kann.
Die einzige Möglichkeit die der Polizei dann bleibt, ist die Geschwindigkeitsüberschreitung anhand der Tachogeschwindigkeit nachzuweisen. Das Ganze nennt sich Geschwindigkeitsüberscheitungsnachweis durch Nachfahren. In einem solchen Fall ist es jedoch erforderlich, dass der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen immer gleich bleibt und sich nicht verringert. In der Regel muss mindestens 500 Meter lang die gleiche Geschwindigkeit bei gleichem Abstand vorgelegen haben. Ein Unterfangen für die Polizei, das nur schwer vor Gericht nachzuweisen ist. Wenn das gelingt ist jedoch in der Regel ein Sicherheitsabschlag von 20 Prozent vorzunehmen. D.h. von der gemessenen Geschwindigkeit auf dem Tacho müssen 20 Prozent abgezogen werden. Bei 100 km/h auf dem Tacho macht dies immerhin 20 km/h aus und es können einem nur 80 km/h vorgeworfen werden. Innerhalb der geschlossenen Ortschaft rettet einem dies zumindest den Führerschein, denn ab einer Überschreitung von 31 km/h ist der Führerschein für einen Monat weg.
Im Fall vor dem AG Lüdinghausen hatte das Gericht ein Einsehen und stellte das Verfahren ein, da das Messgerät nicht mehr gültig geeicht war. Letztendlich eine Entscheidung die zu begrüßen ist, da in Deutschland die Eichung eines Messgerätes zwingend vorgeschrieben ist. Ich kann Euch nur raten die Bußgeldbescheide zukünftig noch besser zu überprüfen und darauf zu achten, dass Ihr Euch keinen Bußgeldbescheid einfangt, der rechtlich nicht haltbar ist.