Paragraphaus bma 09/06

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Ab April kann man sich an fast jedem Wochenende auf Bikertreffen die Zeit angenehm vertreiben. Wenn man nur Gast auf diesen Treffen ist, muss man sich um reichlich wenig kümmern. Meistens reichen ein Motorrad, ein Zelt und ein Schlafsack. Wenn man diese Treffen jedoch ausrichtet, sollte man sich bei der Planung eines solchen Ereignisses auch damit beschäftigen, dass mal etwas schief gehen kann. Sinnvoll ist zu überlegen, welche Art von finanziellen Folgeschäden, die einem sicherlich den Spaß für die zukünftigen Treffen nehmen, man absichern sollte. Verantwortung übernimmt man nämlich spätestens, wenn man solche Treffen als Veranstalter ausrichtet und ein kleines Eintrittsgeld verlangt, um seine Kosten zumindest zu decken.
Da fragt Ihr Euch jetzt, was kann denn eigentlich schief gehen, wofür muss man als Veranstalter gerade stehen? Sicherlich nicht für das Motorrad, das auf der aufgeweichten Wiese umfällt, für Gäste denen beim Burn out mit dem eigenen Motorrad die Reifen um die Ohren fliegen oder gar das Trommelfell platzt. Aber habt Ihr Euch schon einmal Gedanken darüber gemacht, wer für die viel zu laute Livemusik auf solch einem Treffen verantwortlich ist? Ich ehrlich gesagt auch nicht, bis der Bundesgerichtshof (Urteil vom 13.03.2001, VI ZR 142/00) ein Verfahren auf dem Tisch liegen und hierüber zu entscheiden hatte.
Eine Besucherin eines Zelt-Musik-Festivals hatte nach einem Konzert einen Hörsturz und einen dauernden Hörschaden (Tinnitus) erlitten. Obwohl sie sich bei der Art der Musik, nämlich Punk-, Hardcore und Rockmusik sicherlich darüber im Klaren war, dass es etwas lauter wird, und sie keine geeigneten Maßnahmen, wie z.B. Ohrenproppen, getroffen hatte, zerrte sie den Veranstalter des Konzertes durch alle Gerichtsinstanzen. Als letzte Instanz musste der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit dem Fall befassen.
Der BGH hat sich dahingehend geäußert, dass grundsätzlich jeder Veranstalter, und das ist schon jeder, der seine Veranstaltung für die Öffentlichkeit zugänglich macht, so genannte Verkehrssicherungspflichten hat. Dazu gehört auch die Pflicht, Besucher vor Gehörschäden durch übermäßige Lautstärke der Musik zu schützen. Der Grenzwert der Lautstärke muss anhand der jeweiligen DIN, die den Mindeststandart bestimmt, ermittelt werden, und danach muss der Veranstalter die Entscheidung treffen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Der Veranstalter kann soweit in die Verantwortung genommen werden, dass er sogar Maßnahmen zu ergreifen hat, um zu ermitteln, ob ein gesundheitsgefährdender Geräuschpegel vorliegt.
Ihr solltet euch folglich vor der Ausrichtung Eures Treffens, an dem auch ungeladene Gäste gegen ein Eintrittsgeld teilnehmen dürfen, mit dem jeweiligen DJ oder der Liveband über die Lautstärke verständigen und ausschließen, das Besucher Schäden erleiden. Denn dies kann euch richtig teuer zu stehen kommen. Es wäre weiterhin sinnvoll sich darüber zu erkundigen, wie man die Risiken eines Treffens versichern kann, um die Vereinskasse im Fall der Fälle nicht plündern zu müssen, oder sogar den Verein ins Insolvenzverfahren zu befördern. Zudem sollte man sich auch Gedanken darüber machen, ob man die Haftung für mögliche Zwischenfälle auf dem Gelände einer Veranstaltung beschränkt bzw. reduziert, da auch hier immer wieder Unfälle passieren, die nicht versichert sind. Eine Beschränkung der Haftung hat jedoch deutlich vor Zutritt auf das Gelände, auf der Eintrittskarte oder in Aushängen zu erfolgen.