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aus bma 4/09

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Jeder kennt das Grundgesetz und jeder kennt auch die Weisheit „Eigentum verpflichtet”. Ihr kennt das zwar als Weisheit Eurer Eltern, die haben es jedoch aus dem Grundgesetz übernommen und wollten Euch von Beginn an mahnen, dass man sich um alles was man sich anschafft auch kümmern muss. Das Grundgesetzt gewährleistet uns das Eigentum, was jedoch nicht heißt, dass man damit machen kann was man will und das es einem keiner wegnehmen kann. Hierfür gibt es etliche Gesetze, die uns beschneiden und zurechtweisen sollen. Oftmals zu Recht aber manchmal auch völlig übertrieben, wie dieser Artikel zeigen soll.

In diesem Fall wollte ein Polizeipräsidium das Recht eines Motorradfahrers an seinem guten Stück besonders schwerwiegend beschneiden und es beschlagnahmen. Voraus ging diesem Akt eine Grundsatzanweisung der Polizei in Bayern, dass in bestimmten Regionen Motorradfahrer, die schneller als 40 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fahren und hierbei erwischt werden oder die zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h innerhalb von einem Jahr begangen haben einfach das Motorrad weggenommen und erst nach einem Tag wieder ausgehändigt wird.

Eine krasse Anweisung, die das Grundrecht auf Eigentum erheblich beschränkt, wie ich meine. Der Motorradfahrer sollte hierbei nicht nur auf sein Motorrad verzichten, sondern auch noch die Abschleppkosten tragen, die in der Regel um die 200 Euro liegen.

Einem Biker passte das ganz und gar nicht, als die Polizei ihm das Motorrad nach zweimaliger Überschreitung der Geschwindigkeit abnahm und dann auch noch 277,42 Euro Abschleppkosten ersetzt verlangte. So klagte er gegen diese Maßnahme.
Das Verwaltungsgericht München sprach ihm sein Recht nicht zu und hielt die Maßnahme der Sicherstellung für rechtmäßig.
Letztendlich kam er dann doch noch zu seinem Recht.  Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 10 BV 08.1422) sah die Rechtslage zum Glück des Bikers anders und bestätigte ihm, dass die Maßnahme rechtswidrig war.
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof wies zwar darauf hin, dass die Möglichkeit besteht etwas durch eine Beschlagnahme sicherzustellen, letztendlich verneinte er jedoch im vorliegenden Fall die Möglichkeit der Sicherstellung wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten wird. In seiner Begründung führt der Gerichtshof aus, dass eine Sicherstellung von Fahrzeugen voraussetze, dass im Einzelfall eine konkrete Gefahr eines in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang drohenden weiteren Verkehrsverstoßes drohe. Das ist Juristendeutsch und heißt im Klartext: Die Sicherstellung ist gerechtfertigt, wenn in der nächsten Zeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. So etwas kann man jedoch nicht daran entscheiden, ob jemand ein- oder zweimal eine Geschwindigkeitsbeschränkung überschritten hat. Das Gericht führt weiter aus, dass die im Straßenverkehr vorgesehenen Ordnungsmittel wie Bußgeld, Punkte und Fahrverbot den Verkehrsteilnehmer für gewöhnlich so nachhaltig beeindrucken, dass ein hiergegen Verstoßender nicht umgehend neue Verkehrsdelikte begehe. Folglich ist die Maßnahme der Sicherstellung in solchen Fällen nicht angemessen. Sie kann nur angewandt werden, wenn der Fahrer durch Drogen oder Alkohol enthemmt ist oder weitere Verstöße ankündigt. Dies war vorliegend aber nicht der Fall.
Im Ergebnis eine Entscheidung, die zukünftig vor völlig unverhältnismäßigen Maßnahmen der Polizei oder einer Behörde schützt. Sie darf jedoch nicht so verstanden werden, dass Sicherstellungen von Motorrädern zukünftig nicht mehr erfolgen und grundsätzlich rechtswidrig sind. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat hier klare Grenzen aufgezeigt.

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