aus bma 2/07, von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Unsere Politiker haben es wahr gemacht und die Mehrwertsteuer tatsächlich zum Jahresbeginn auf 19 Prozent angehoben. Vor den Wahlen war noch die Rede von einem Prozentpunkt, nach der Wahl war dies jedoch schon wieder vergessen. Die Stimmen hatten sie im Sack und was schert einen dann noch, das einem das Volk die Stimme gegeben hat. Das ist alles sehr traurig aber in Deutschland lässt sich das Volk ja allerhand gefallen, bevor es auf die Straße geht.
Ich denke es ist besser ehrlich zu sein und nicht erst den Leuten was vorzugaukeln, um dann später mit der Wahrheit rauszurücken. Jetzt fragt Ihr Euch sicherlich was das ganze mit Recht zu tun hat. Im juristischen Sprachgebrauch könnte man eventuell von einer arglistigen Täuschung sprechen, wenn jemand „ins Blaue hinein” etwas sagt oder schreibt, ohne sich genau darüber vergewissert zu haben, ob das stimmt oder er es einhalten kann.
Der Bundesgerichtshof (Urteil v. 07.06.2006, Aktenzeichen VIII ZR 209/05) hat sich gerade erst zum Begriff der arglistigen Täuschung im Kraftfahrzeugbereich geäußert, nachdem ein Verkäufer in dem von ihm erstellten Kaufvertrag angegeben hatte, dass das Fahrzeug laut Vorbesitzer keine Unfallschäden habe, tatsächlich das Fahrzeug jedoch zuvor in einen Unfall verwickelt war.
Der Bundesgerichtshof vertritt folgende, meiner Ansicht nach richtige Ansicht. Wenn man auf die Unfallfreiheit laut Aussage des Vorbesitzers verweist, hat man zumindest die Pflicht, das Fahrzeug vor dem Verkauf zu untersuchen, um sich über die Unfallfreiheit zu vergewissern. Will der Verkäufer dies nicht tun, dann muss er dem Käufer unmissverständlich mitteilen, dass er das Fahrzeug nicht selbst auf die vom Vorbesitzer zugesicherte Unfallfreiheit untersucht hat und er den Vorbesitzer nicht kenne bzw. nicht sagen kann, ob dessen Auskunft verlässlich ist. Wer das nicht macht und den Käufer in dem Glauben lässt die Aussage des Vorbesitzers sei verlässlich, muss sich nicht wundern, wenn er das Fahrzeug wieder auf dem Hof stehen hat und der Käufer den Kaufvertrag rückabwickelt.
Grundsätzlich hat man die Frage eines potentiellen Käufers nach einem Unfall der Wahrheit entsprechend zu beantworten. Wird der Verkäufer nach Unfällen oder sonstigen Mängeln gefragt, dann hat er alles zu erzählen was er weiß und das auch dann, wenn es sich nach seiner Auffassung nur um Blechschäden ohne weitere nachteilige Folgen handelt. Hiervon ausgenommen sind sogenannte Bagatellschäden wie etwa reine behobene Lackschäden. Von alleine muss er jedoch nicht darauf hinweisen, wenn der Kaufentschluss nicht davon beeinflusst werden kann.
D.h. im Motorradbereich wird bis auf bei Motorrädern im Niedrigpreisbereich alles zu offenbaren sein. Die Aufklärungspflicht geht bei neueren und entsprechend teureren Motorrädern weiter als bei älteren Motorrädern mit hoher Laufleistung. Der Verkauf des Motorrades unter Ausschluss der Gewährleistung im Kaufvertrag befreit den Verkäufer nicht von seiner Aufklärungspflicht. Händler werden allein auf Grund ihrer Sachkenntnis auch ungefragt auf einen Mangel oder einen früheren Unfall hinweisen müssen, wenn sie davon Kenntnis haben oder dies nach den Umständen für möglich halten.
Nichts anderes hätten unsere versprechenden Politiker vor der Wahl auch machen müssen. Wenn Sie von der Erhöhung der Mehrwertsteuer um einen Prozentpunkt reden, dies jedoch nicht beschwören können, dann müssen sie zumindest den Wählerinnen und Wählern mitteilen, dass u.U. auch ein Mehrwertsteuererhöhung um weitere zwei oder drei Prozent in Betracht kommt. Verkäufer müssen hingegen für ihre Aussagen gerade stehen.