Paragraphaus bma 03/08

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Jeder von uns war mal Fahranfänger. Bei einigen von uns gab es damals schon den Führerschein auf Probe, andere kennen diesen nur von ihren Kindern. Da angeblich die Fahranfänger auf Grund ihrer Unerfahrenheit besonders vor Alkoholfahrten geschützt werden sollen, gibt es seit August des letzten Jahres ein neues Gesetz.
Am 1.8.2007 ist das Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbotes für Fahranfänger in Kraft getreten. Das Gesetz verbietet es unter Wirkung alkoholischer Getränke ein Fahrzeug zu führen, wenn der aufgenommene Alkohol zu einer Veränderung physischer oder psychischer Funktionen führen kann. Es verbietet auch während der Fahrt zu trinken. D.h. jeder, der Fahranfänger ist, darf nichts alkoholisches mehr trinken, wenn er sein Motorrad und seinen Pkw bewegt.
Fahranfänger ist jeder der sich in der Probezeit befindet. Diese dauert ab der Erteilung der Fahrerlaubnis zwei Jahre. Aber auch, wenn die Probezeit schon vorbei ist, besteht für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, absolutes Alkoholverbot. D.h. man darf vor Antritt der Fahrt keinen Tropfen trinken.
Doch was ist mit Hustensaft oder alkoholhaltigen Süßigkeiten? Diese führen unter Umständen auch zu einer Blutalkoholkonzentration.
Hier hat der Gesetzgeber eine Ausnahme gemacht, d.h. bei Einnahme von Medikamenten oder alkoholhaltigen Süßigkeiten muss man keine Strafe befürchten. Man muss nur gegenüber dem Richter glaubhaft darstellen können, dass man Medikamente genommen hat. Am besten ist es, die Medikamentenschachteln aufzuheben oder mit sich zu führen. Für mich ist jedoch fraglich, ob man 0,1 oder auch 0,2 Promille mit Hustensaft oder Pralinen überhaupt erreichen kann. Wenn man merkt, dass man von den Medikamenten oder Süßigkeiten in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt ist, dann sollte man zur Vermeidung von Ärger die Finger vom Steuer lassen. Das ist sicherer als sich hinterher mit dem Richter darüber zu unterhalten und vor allen Dingen auch glaubhaft darstellen zu müssen, das man keine alkoholischen Getränke zu sich genommen hat.
Ihr fragt Euch jetzt sicherlich, wie man das feststellen soll bzw. kann? Ihr alle kennt das Pusten oder die Blutabnahme, auch wenn noch nie am eigenen Körper erfahren. Bei Fahr- anfängern ist das jedoch anders. Das neue Gesetz schreibt diese Methoden zum Nachweis von Alkohol im Blut nicht vor. Hier reicht es schon aus, wenn eine dritte Person aussagt, man habe vor der Fahrt bzw. bei der Fahrt Alkohol konsumiert. Einer Blutprobe oder Atemalkoholanalyse bedarf es nicht. Leider gibt es zu dieser Problematik bisher keine veröffentlichten Urteile. Ich gehe jedoch davon aus, dass die Polizei in einem Fall der Anzeige durch eine andere Person immer Pusten lassen oder eine Blutabnahme veranlassen wird. Tut sie das nicht, dann wird sich der Richter mit der Glaubhaftigkeit des Anzeigenden auseinander zu setzen haben. Notfalls muss man Zeugen dafür benennen, dass man nichts getrunken hat und einen der Anzeigende falsch verdächtigt. Übrigens: wer eine solch falsche Behauptung aufstellt, kann wegen einer falschen Verdächtigung bestraft werden.
Da man null Promille nicht messen kann, ist nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ab einem Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut von einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zu sprechen. D.h. darunter ist man nicht beeinträchtigt, was aber nicht heißen soll, dass man bis 0,2 Promille als Fahranfänger fahren darf. Das neue Gesetz wurde gerade dazu geschaffen, dass man sich nicht an eine Grenze, wie z.B. 0,3 oder 0,5 Promille herantrinkt und trotzdem noch fährt.
Wer dennoch bei Antritt der Fahrt Alkohol zu sich genommen hat oder während der Fahrt zu sich nimmt muss mit einer Geldbuße von 125 Euro rechnen. Ein Fahrverbot gibt es nicht, jedoch 2 Punkte. In der Probezeit muss man zusätzlich ein Aufbauseminar besuchen. Das kostet noch mal extra Geld. Das heißt jedoch nicht, dass die normalen 0,3 bzw. 0,5 und die 1,1 Promille-Grenzen für Fahranfänger nicht gelten. Bereits ab 0,3 Promille und einer Ausfallerscheinung im Straßenverkehr kann es einem den Führerschein und ein ganze Menge Geld kosten. Das Erreichen dieser Grenzen führt zu weiteren Bestrafungen, die etwas empfindlicher sind als nur 125 Euro und 2 Punkte. Also: Don’t drink and drive!