Paragraphaus bma 07/05

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Endlich kommt der Sommer durch und das Bike kann wieder ohne die Thermo- oder Regenkombi ausgeführt werden. Das bringt dem Staat ordentlich Geld in die Kassen und verleitet auch gelegentlich über Maß abzuzocken. So z.B. kürzlich beim Fischereihafenrennen, wo nicht nur vom Eintrittsgeld ordentlich Steuern an den Staat fließen, sondern auch an den Motorrädern aller Kunden noch ordentlich gesucht wird, um ein kleines Verwarngeld zu den Steuern aus dem Eintrittsgeld zu verdienen. Mit Verkehrssicherheit hat das bestimmt nichts zu tun. Das ist jedoch egal, da grundsätzlich überall kontrolliert werden kann.
Eine Richtlinie, an die sich die Polizei halten muss, gibt es hierfür nicht. Eigentlich schade, denn so kann willkürlich überall zur Kasse gebeten werden. Hingegen hat der Staat Richtlinien aufgestellt, wie und wo geblitzt werden kann. Werden diese Richtlinien nicht eingehalten, kann eine Messung unwirksam sein und damit eine Geldbuße oder ein Fahrverbot wegfallen. Nachfolgend will ich die Grundsätze der Richtlinien, die jedes Bundesland erlassen hat, aufzeigen.
In Bremen, Niedersachsen und Schleswig Holstein darf grundsätzlich erst mit einer Entfernung zur Geschwindigkeitsbeschränkung (z.B. Ortseingangsschild) von mindestens 150 Metern geblitzt werden. Das heißt, jede Messung die in diesem Bereich stattfindet, ist unwirksam. In der Bremer „Dienstanweisung“ ist nicht bestimmt, wann die Entfernung unterschritten werden darf. In Niedersachsen und Schleswig Holstein darf eine Unterschreitung der 150 Metermarke nur in begründeten Fällen erfolgen. Das sind in Niedersachsen z.B. Gefahrenstellen, Gefahrenzeichen und Geschwindigkeitstrichter (d.h. mehrere aufeinander folgende Geschwindigkeitsreduzierungen). In Schleswig Holstein darf eine Reduzierung der 150 Metermarke erfolgen, wenn es sich um eine 30 km/h Zone handelt, eine besonders gefahrenträchtige Stelle vorliegt oder zuvor die Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitstrichter herabgesetzt wurde. Dann muss jedoch die Entfernung mindestens 50 Meter betragen. Die Bremer Dienstanweisung lässt sich hierzu nicht aus. Es werden jedoch die gleichen Grundsätze gelten.
In Hamburg wird die Dienstanweisung Leitlinie genannt. Die Hamburger Leitlinie ist jedoch nicht so genau gefasst, so dass eine Mindestentfernung nicht vorgeschrieben ist. Da wir jedoch alle nach dem Grundgesetzt gleich zu behandeln sind, wird auch hier eine Mindestentfernung von 150 Metern zwingend erforderlich sein.
Bundesländer wie Bayern und Thüringen verlangen sogar eine Mindestentfernung von 200 Metern. Die Gerichte haben sich mit dem Einwand, dass die Mindestentfernung nicht eingehalten wurde, nur befassten, wenn der oder die Geblitzte dies bemängelt. Hierfür muss zunächst fristgerecht gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und die Unterlagen der Messung überprüft werden. Liegt tatsächlich eine Unterschreitung vor, dann hat der Richter zu überprüfen, ob eine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestentfernung gemacht werden kann, wie z.B. bei besonderen Gefahrenstellen.
Eine Überprüfung der Messentfernung kann sich folglich lohnen, da zwangsläufig bei einer Unterschreitung der Mindestentfernung und dem Nichtvorliegen einer gefahrenträchtigen Stelle ein Bußgeldbescheid wegfallen kann – und wer hat schon Geld übrig, um es dem Staat zu schenken.