Wenn ein Ladegerät die Garage abgefackelt hat, stellt sich die Frage wie es mit der Haftung aussieht. Erklärungen von RA Jan Schweers…

 

 

 

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aus Kradblatt 1/14 – Rechtstipp

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Rolf Kuske schrieb uns: Hallo Leute, ich habe den Bericht „Ladegerät fackelt Garage ab“ (Kradblatt 12/2013, S. 26) mit Interesse gelesen. Man sieht doch nicht selten, dass Autos als auch Motorräder unbeaufsichtigt an Ladegeräten angeschlossen sind und das in großen Läden rund um die Uhr. Es kann doch nicht sein, dass diese Monteure alle bewusst fahrlässig handeln. Wofür gibt es denn die sog. Batterieerhaltungsladegeräte? Ich denke das Kradblatt sollte die Angelegenheit abklären und berichten. Dazu sagt Rechtsanwalt Jan Schweers:

Die Erfahrung von Berni und Angelina hat viele von uns Bikern sicherlich erschrocken und nachdenklich gemacht. Es passiert doch allzu schnell, dass man ein neues Bike kauft und es nicht gleich anmeldet oder aber es abmeldet und sich nicht darum kümmert, dass es richtig abgesichert ist. Mit so etwas rechnet wohl kaum jemand und letztendlich stehen die Beiden am Ende eventuell mit leeren Händen da.

Der Januar Rechtstipp soll sich mit damit befassen, wie man solchen Überraschungen vorbeugt oder aber sich angemessen zur Wehr setzt, um am Ende nicht in die Röhre zu schauen.

Wer eine Kaskoversicherung hat, kann diese aus dem Brand in Anspruch nehmen. Doch was ist, wenn die Kaskoversicherung gekündigt ist, da das Bike stillgelegt wurde? Dann gibt es immer noch die Ruhezeitversicherung, die bis zu 12 Monate nach der Stilllegung einen solchen Schaden ersetzt. Die Versicherung kommt übrigens auch für einen Diebstahl auf, wenn das Bike auf einem umfriedeten Abstellplatz nach dem Abmelden steht. D.h. das Bike muss nicht unbedingt in einer Garage abgestellt werden. Ihr solltet euch nach der Stilllegung von eurer Versicherung schriftlich bestätigen lassen, dass eine sogenannte Ruhezeitvereinbarung besteht, damit es im Schadensfall keinen Streit darüber gibt. Die meisten Versicherungen machen dies automatisch. Es kann aber nicht schaden, wenn man sich das Ganze schriftlich geben lässt.

Wer zuvor keine Teilkaskoversicherung hatte oder wenn seit der Stilllegung bereits 12 Monate vergangen sind, muss das Motorrad wieder kurz angemeldet werden, um erneut Versicherungsschutz genießen zu können. Ist das nicht möglich oder aber nicht gewollt, solltet ihr eine sogenannte Garagenversicherung abschließen. Die Garagenversicherung schützt Bikes, die länger als 12 Monate stillgelegt sind, für die keine Kaskoversicherung bestand oder die überhaupt nie zugelassen waren. Bei Oldtimern z.B. bietet sich eine solche Versicherung an. Oldtimer haben oftmals einen sehr großen Wert und es wäre tödlich, wenn ihr eine solche Wertanlage nicht richtig absichert. Aber auch für Bikes die nur zur Show oder für den Sport gekauft und abgestellt wurden, lohnt sich eine Absicherung, wenn man später nicht mit dem Schaden alleine dastehen will.

Es gibt eventuell auch die Möglichkeit den Schaden auf einem anderen Weg ersetzt zu bekommen. Es haftet nämlich derjenige, der ein Produkt in den Verkehr bringt oder es produziert für mögliche Fehler des Produktes.
Im Fall von Berni und Angelina war offensichtlich das Ladegerät fehlerhaft. Nach § 1 des Produkhaftungsgesetztes muss derjenige, der ein fehlerhaftes Produkt auf dem Markt bringt für Schäden die dadurch verursacht werden haften. Die Haftung besteht aber nur für andere Sachen als das fehlerhafte Produkt. Im vorliegen Fall für die Motorräder und die anderen Wertsachen der Beiden in der Garage. Das Ganze aber auch nur, wenn der Schaden nachweislich durch das Ladegerät verursacht wurde.

Die Beweislast obliegt dabei den Geschädigten. Eventuell kann man den Beweis mit Hilfe eines Sachverständigen erbringen, der die Garage nach der Brandursache untersucht. Wird der sog. Übertäter bestätigt, kann einzig ein Mitverschulden den Anspruch der Höhe zunichte machen. Es muss geguckt werden, wie man mit einem Batterieladegerät umgehen muss. Darf man es unbeaufsichtigt in Betrieb lassen oder muss man es regelmäßig beaufsichtigen wie ein Kleinkind. Eine schwere Frage, die ich nicht pauschal beantworten kann. Die Bedienungsanleitung gibt oftmals da­rüber Aufschluss. Folglich sollte die Bedienungsanleitung vor der Benutzung des Produktes genau studiert werden. Wenn euch etwas spanisch vorkommt, solltet ihr euren Händler fragen. Notfalls würde ich aber die Finger von dem Produkt lassen, wenn es zu viele Einschränken in der Bedienungsanleitung aufweist. Auch das Geltendmachen von eigentlich berechtigten Schadenersatzansprüchen gegenüber Herstellern von NoName-Produkten aus fragwürdigen Quellen kann sich schwierig bis unmöglich gestalten.

Letztendlich solltet ihr euer gutes Stück nicht nur abmelden sondern auch absichern. Lasst euch hierfür von eurem Versicherungsberater über die erforderlichen Schritte informieren und die entsprechenden Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, damit ihr in einem Brand- oder aber auch Diebstahlsfall nicht alleine mit dem Schaden dasteht.