aus Kradblatt 9/24 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Geschwindigkeitsmessungen brauchen Fachwissen
Bei Geschwindigkeitsverstößen wird oftmals von Gerichten auf ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren hingewiesen. Liegt ein solches Messverfahren vor, ist an einer Messung kaum noch etwas zu ruckeln. Das heißt, man muss bei einem Widerspruch im Vorfeld gucken, ob der sogenannte Standard eingehalten wurde oder ob Fehler gemacht wurden.
Der Standard kann allerdings nur eingehalten worden sein, wenn alle Vorgaben für die Messung eingehalten wurden. Das heißt, der Messbeamte muss ordnungsgemäß geschult sein, er muss sich mit den Normen, die für diese Messung und für das jeweilige Bundesland bestehen, auskennen und er muss die Messung auch ordnungsgemäß durchgeführt haben. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, dann ist ein standardisiertes Messverfahren nicht gegeben. Dies muss im Vorfeld meiner Ansicht schon im Verfahren bei der Bußgeldbehörde überprüft und auch bemängelt werden. Meistens ist es zu spät, wenn dies erst beim Gericht bemängelt wird, so auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht Celle am 19.01.2024, Az.: ORbs 348/23, zu entscheiden hatte.
Ein Messbeamter kannte sich offensichtlich mit den Standards nicht so richtig aus, denn er kannte einzelne Verwaltungsvorschriften und eine Richtlinie nicht, die für die Messung wichtig waren.
Im Verfahren bei der Verwaltungsbehörde wurde dies vom Verteidiger nicht angegriffen und bemängelt. Der Fall landete folglich zunächst beim zuständigen Amtsgericht und dann beim Oberlandesgericht, das über eine sogenannte Rechtsbeschwerde zu entscheiden hat. Es ging in diesem Fall um ein Fahrverbot.
Das Oberlandesgericht Celle wies die Rechtsbeschwerde jedoch zurück, obwohl einzelne Vorgaben aus der Verwaltungsvorschrift und der Richtlinie nicht eingehalten worden waren.
Eine Entscheidung, die bestätigt, dass sich die obersten Gerichte mit einzelnen Verwaltungsvorschriften und Richtlinien nicht auseinandersetzen. Dies nicht einmal, wenn die Vorgaben nicht eingehalten worden.
Das Oberlandesgericht verurteilte den Betroffenen trotz Nichteinhaltung zur Zahlung einer Geldstrafe und zu einem Fahrverbot. Die Nichteinhaltung hätte vielmehr dazu führen müssen, dass das Verfahren eingestellt wird.
Ich kann allen nur raten, sich frühzeitig im Vorfeld eines Bußgeldverfahren mit der Ordnungsgemäßheit der Messung auseinanderzusetzen, bzw. dies zu überprüfen. Erfolgt dies nicht, dann wird auch kein Erfolg vor dem zuständigen Amtsgericht oder Oberlandesgericht zu erwarten sein.
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