aus Kradblatt 9/18
von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Halbe Vorfahrt und die Brillenauflage

Ihr werde euch sicher fragen, was diese Überschrift soll. Entweder ich habe Vorfahrt oder ich habe keine Vorfahrt. Grundsätzlich ist dies richtig, es gibt jedoch wie immer hiervon Ausnahmen.

Ihr kennt natürlich die Regel rechts vor links. Fährt man in einen Kreuzungsbereich ein und die Vorfahrt ist nicht durch ein gesondertes Verkehrszeichen geregelt dann gilt grundsätzlich rechts vor links. D. h., derjenige, der von rechts kommt hat Vorfahrt. Derjenige der von links kommt muss warten. Macht er das nicht, dann muss er entsprechend für die Folgen eines Unfalls geradestehen und haften. 

Kommt es im Bereich einer Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrtsregelung zu einem Zusammenstoß, spricht der „Beweis des ersten Anscheins“ für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen. Dies gilt auch auf Kreuzungen, auf denen der Vorfahrtsberechtigte dem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer Vorfahrt zu gewähren hat, sofern er die kreuzende Straße nach rechts, zur Beurteilung seiner eigenen Wartepflicht, weit genug einsehen kann. Juristen sprechen hier von einer sogenannten halben Vorfahrt. 

Bei Kreuzungen mit rechts vor links ist die vollständige Haftung des von links kommenden eingeschränkt, wenn er dem von ihm rechts kommenden Verkehrsteilnehmer Vorfahrt gewähren muss und die Straße nach rechts nicht vollständig einsehen kann, denn dann muss er sich mit mäßiger Geschwindigkeit der Kreuzung nähern gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 StVO. D. h. er muss sich darauf einstellen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn er die nach rechts einmündende Straße rechtzeitig und weit genug einsehen kann. Er kann dann ohne Verringerung der zulässigen Geschwindigkeit auf die Kreuzung zufahren. Kommt es dann zu einem Verkehrsunfall, muss er sich kein Mitverschulden aus einer Betriebsgefahr zurechnen lassen. Eine Mithaftung kommt also, wenn man selbst Vorfahrt vor links hat, nur in Betracht, wenn man die Kreuzung nach rechts gegenüber des Fahrzeugs, das von rechts kommt, nicht vollständig einsehen kann und es anschließend mit dem Fahrzeug, das von links kommt zu einem Verkehrsunfall kommt. Das sind die Besonderheiten die für die rechts vor links Vorfahrt aufgestellt sind.

Das Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 11.07.2017, Az. 4 23 C 4148/ 16 hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es rechtlich nicht nur auf die rechts vor links Vorfahrt, sondern auch auf das Nichttragen einer Brille ankam. 

Ein rechts vor links Vorfahrtsberechtigter hätte beim Tragen der vorgeschriebenen Brille das von links herannahenden Fahrzeug deutlich vor dem unmittelbaren Kreuzungsbereich wahrnehmen können. Er hatte jedoch dem linken Verkehrsraum keinerlei Beachtung geschenkt, zudem hatte er nicht einmal die vorgeschriebene Brille getragen. 

Das Amtsgericht Dortmund hatte eine Haftung aus der sogenannten Betriebsgefahr für ihn ausgeurteilt, da grundsätzlich nur derjenige zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Wenn das Sehvermögen eines Fahrers eingeschränkt ist und dies auch nicht im Straßenverkehr durch die vorgeschriebene Brille kompensiert wird, muss dieser zwangsläufig auch damit rechnen, dass dies Auswirkungen auf sein Reaktionsverhalten hat. Dies sollte man nicht unterschätzen. 

Das Urteil des Amtsgerichtes Dortmund zeigt, dass ein Verstoß gegen die Auflage zum Tragen einer Brille, im Falle eines Verkehrsunfalls, finanzielle Folgen mit sich bringen kann. Es führt dazu, dass man sich an dem Schaden des eigentlichen Unfallverursachers, der die Vorfahrtsregelung rechts vor links nicht beachtet hat, beteiligen muss. Es kann aber auch dazu führen, dass sich die Versicherung des Brillenträgers bei mehrmaligen Verstößen von der Leistung freispricht und aufgrund einer Gefahrerhöhung keinerlei Leistungen erbringt. Fährt man folglich immer ohne die erforderliche Brille und kann die Versicherung dies beweisen, dann kann sie sich auf eine sogenannte Leistungsfreiheit aufgrund einer subjektiven Gefahrerhöhung berufen.

Ihr solltet folglich auch bei der sogenannten rechts vor links Vorfahrt nicht immer darauf vertrauen, dass ihr euren vollen Schaden ersetzt bekommt. Zudem solltet ihr eine Brillenauflage der Führerscheinstelle einhalten – zu eurem eigenen Schutz und vor allem auch zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer.