aus Kradblatt 8/26 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Vorsicht beim Vorbeifahren!
Wie ihr sicherlich alle wisst, dürft ihr einen Linien- oder Schulbus nur mit Schrittgeschwindigkeit, das sind 4–7 km/h, und einem großen Sicherheitsabstand passieren. Hat der Bus zudem die Warnblinkanlage eingeschaltet, gilt vor dem Stillstand absolutes Überholverbot! Sobald er dann steht, darf man ihn überholen.
Oftmals ereignen sich Verkehrsunfälle mit Fahrgästen, die nach dem Verlassen des Busses unvermittelt die Straße überqueren. Hält man die erforderliche Schrittgeschwindigkeit nicht ein, führt dies schnell dazu, dass man für den Schaden an dem überquerenden Passagier anteilig zu haften hat. So war es auch in einem Fall, den das OLG Dresden, Urteil v. 05.11.2025, Az.: 1 U 305/25, zu entscheiden hatte.
Ein 13-jähriger Junge war aus einem Bus ausgestiegen und vor dem Bus auf die Straße gelaufen. Es kam sodann zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das mindestens 30 km/h schnell war.
Das OLG Dresden hatte als II. Instanz über die Haftungsquote zu entscheiden, nachdem die I. Instanz (LG) eine Haftungsquote von 75 zu 25 zu Lasten des Pkw-Fahrers ausgeurteilt hatte.
Nach § 20 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung hat man an Omnibussen, die an Haltestellen anhalten, vorsichtig vorbeizufahren. Dies bedeutet auch, dass ein seitlicher Abstand so zu wählen ist, dass eine rechtzeitige Reaktion auf unachtsam die Fahrbahn überquerende Fußgänger möglich ist. Das OLG hielt einen Abstand von 2 Meter für geboten. Je geringer der Abstand ist, dies ist manchmal bei engen Straßen nicht anders möglich, umso niedriger muss die gewählte Geschwindigkeit beim Vorbeifahren sein.
Das OLG sah darin, dass der Pkw-Fahrer mit 30 km/h den Bus passierte, eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung. Zudem sah es darin, dass nicht der Mindestabstand von 2 Meter eingehalten wurde, eine weitere grobe Pflichtverletzung, die nur dadurch hätte beseitigt werden können, dass die reduzierte Geschwindigkeit noch weiter verringert wird. Das heißt, sie müsste weit unter 5 km/h liegen.
Das Gericht hatte einen Sachverständigen bestellt, der den Unfall analysierte. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall schon bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h für den Pkw-Fahrer vermeidbar gewesen wäre. Das heißt, wäre er nur 25 km/h gefahren, hätte er noch rechtzeitig reagieren können und es wäre nicht zu dem Unfall mit dem Kind gekommen. Evtl. wäre es sogar so gewesen, dass das Kind schon die Straße bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h überquert hätte, so der Sachverständige. Das Mitverschulden des Jugendlichen ergibt sich daraus, dass er nicht unvermittelt die Straße hätte betreten dürfen.
Ihr solltet folglich, auch wenn es immer wieder schwerfällt, bei haltenden Bussen darauf achten, dass diese nur mit Schrittgeschwindigkeit und der dem erforderliche Abstand passiert werden. Euch muss euch klar sein, dass sofern ihr das nicht macht, immer hierfür haftet. Da es sich dann nicht nur um Blechschänden, sondern meist um schwere Personenschäden handelt, ist diese Sorgfalt zu beachten. Macht ihr diesen schwerwiegenden Fehler in einer Führerscheinprüfung führt dies garantiert zum Durchfallen.
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