aus Kradblatt 8/21 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Wenn die Versicherung Leistungen kürzt …

Nein, wir fahren selbstverständlich nicht, wenn wir alkoholische Getränke zu uns genommen haben. Die folgenden Ausführungen sind daher rein theoretischer Natur. Der Beitrag zeigt aber aufs Neue, dass Alkohol im Straßenverkehr nach einem Unfall auch ungeahnte Folgen haben kann.

Ein Verkehrsteilnehmer hatte für sein Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, was ja grundsätzlich meistens eine gute Idee ist. Nun ereignete sich mit dem Fahrzeug nebst Versicherungsnehmer ein Verkehrsunfall. Der Fahrer war in einer Linkskurve ohne Beteiligung Anderer in den Grünstreifen geraten und hatte nach etwa 70 Metern ein Verkehrsschild umgefahren. Die hinzugerufene Polizei stellte bei dem Versicherten eine Blutalkoholkonzentration von 0,55 Promille fest. An seinem Fahrzeug war ein erheblicher Sachschaden entstanden, die Reparaturkosten betrugen fast 12.000 Euro. 

Der Verunfallte nahm seine Vollkaskoversicherung in Anspruch. Die Versicherung zahlte aber nur 50 Prozent des Schadens. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass der Versicherte durch seine Alkoholisierung den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hätte. Der Versicherungsnehmer verklagte darauf seine Versicherung auf den Rest seines Fahrzeugschadens.

Das Landgericht Mosbach wies die Klage mit Urteil vom 22.01.2021 (Aktenzeichen: 7 O 32/20) ab. Es ist der Auffassung, dass die Blutalkoholkonzentration von 0,55 Promille und ein sogenannter alkoholtypischer Fahrfehler den Kaskoversicherer zu einer Leistungskürzung berechtigen, deren Höhe der Schwere des Verschuldens des Versicherten entspricht. Die Versicherung hatte in ihren Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) zwar auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Allerdings wurde dies in den Bedingungen ausdrücklich eingeschränkt, soweit der Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt worden ist. 

Der Blutalkoholwert von 0,55 Promille liegt dabei noch unter dem der absoluten Fahruntüchtigkeit, die bei 1,1 Promille beginnt, aber schon über der relativen Fahruntüchtigkeit, die ab 0,3 Promille gegeben ist. Bei einer relativen Fahruntüchtigkeit gilt der Fahrer als fahruntüchtig, wenn neben dem Blutalkoholwert gewisse Symptome gegeben sind, wie etwa alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (z.B. lallende Aussprache, schwankender Gang, Koordinationsstörungen) oder Fahrauffälligkeiten (z.B. Schlangenlinien, Kollision mit Verkehrsschildern). 

Dies war im vorliegenden Fall offensichtlich anzunehmen. Der Versicherte kam in einer langgezogenen Linkskurve ohne Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer oder von Hindernissen nach rechts in den Grünstreifen ab und war dort nach etwa 70 Metern mit seinem Fahrzeug mit einem Verkehrszeichen kollidiert. Dabei war auf das Abkommen von der Fahrbahn keine Reaktion des Fahrers erkennbar gewesen. Er hatte weder gebremst noch in irgendeiner Form gelenkt. Die Vollkaskoversicherung des Geschädigten war angesichts der Blutalkoholkonzentration zusammen mit dem deutlich vom Alkoholgenuss beeinflussten Fahrverhalten berechtigt, die Leistung um 50 Prozent zu kürzen.

Eine solche Leistungskürzung ist in § 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz genannt. Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Im Regelfall wird heute bei einem alkoholbeeinflussten Schadensfall unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit eine Kürzung von 50 Prozent als gerechtfertigt angesehen. Dem kann durchaus zugestimmt werden.

Neben den eigentlichen Unfallschäden (sowohl Sach- als auch Körperschäden) kann ein durch Alkohol zumindest mitverursachter Verkehrsunfall also auch in versicherungsrechtlicher Hinsicht für erhebliche Schwierigkeiten für den Betroffenen sorgen. Daher kann ohne jegliche „moralische Keule“ oder „erhobenen Zeigefinger“ im eigenen Interesse nur dringend davon abgeraten werden, sich nach dem Konsum von alkoholischen Getränken (oder ähnlichen Substanzen) aufs Motorrad oder ans Steuer zu setzen und durch die Gegend zu fahren. Im besten Fall schadet man sich nur selbst, es kann aber auch schlimmer ausgehen.