aus Kradblatt 7/26 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Wer haftet bei Straßenschäden?

Aufgrund fehlender Gelder für wichtige Infrastrukturmaßnahmen sind unsere Straßen zunehmend in einem teils sehr schlechten Zustand. Das wiederum führt zunehmend zu Verkehrsunfällen und entsprechenden Folgekosten. Mit diesen Unfällen haben sich die Landgerichte wegen einer sogenannten Amtshaftung zu befassen. 

Einen solchen Fall hatte jüngst das Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil v. 10.02.2026, Az.: 3 O 181/25, zu entscheiden. 

Ein Motorradfahrer war an einer schadhaften Stelle der Straße an einem Gullydeckel zu Sturz gekommen. Die Frage war nun, ob die Kommune hierfür zu haften hatte, weil möglicherweise eine sogenannte Verkehrssicherungspflichtverletzung vorlag. 

Der Kläger befuhr mit seiner Honda CBR 500R eine Straße der Beklagten und wollte eine Rechtskurve durchfahren, als er nach seiner Schilderung mit dem Hinterrad des Motorrades an einer Kanalabdeckung am rechten Fahrbahnrand geriet. Er behauptet, dort habe sich ein Schlagloch von mindestens 20 cm Breite und 10 cm Tiefe befunden, wodurch er zum Sturz kam und Schaden an seinem Motorrad sowie an seiner Schutzbekleidung entstanden ist. Im Verfahren legte der Kläger zum Schaden am Motorrad und der Schutzbekleidung ein Gutachten vor. Das Motorrad war aufgrund des Sturzes ein wirtschaftlicher Totalschaden. 

Der Kläger behauptete im Gerichtsverfahren, die Beklagte habe die Verkehrssicherungspflicht verletzt, da ihr die Gefahrenstelle schon längere Zeit bekannt gewesen sein soll und sie nichts hiergegen unternommen habe. Der Kläger legte ein Lichtbild vom Juli 2023 vor, aus dem die Beschädigung an derselben Stelle ersichtlich war. Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich im Oktober 2024 und damit mehr als 1 Jahr nach Fertigung des Fotos. 

Der Kläger sieht in der nicht durchgeführten Reparatur eine sogenannte Beweisvereitelung. Die Beklagte, also die Kommune, behauptete, es habe sich lediglich um einen kleinen Asphaltaufbruch am Schacht mit einem Niveauunterschied von ca. 3 cm und einer Fläche von etwa 0,4 m² gehandelt, die keine haftungsrelevante Gefahrenstelle begründet. Zudem sei die Straße kurz zuvor am 02.10.2024 kontrolliert und es seien keine Schäden festgestellt worden. 

Das LG Frankenthal wies die Klage als unbegründet ab. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Die Kommune hat ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, da grundsätzlich die öffentlichen Verkehrswege in dem Zustand hinzunehmen sind, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten. Der Benutzer hat sich den Straßenverkehrsverhältnissen anzupassen. Dies gilt auch bei einem Motorrad, so das LG. 

Das LG vertritt die Ansicht, dass eine Haftung lediglich in Betracht kommt, wenn die Schlaglöcher eine Tiefe von mindestens 15 cm auf Landstraßen aufweisen. Auf Autobahnen soll eine Tiefe von 10 cm gelten. Es handelt sich hier aber nicht um eine starre Grenze und  hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Dieser Fall, so das Gericht, hat jedoch keine Besonderheiten, da es sich lediglich um eine Vertiefung am Rande des Kanaldeckels, was aus den vorgelegten Fotos erkennbar ist, handelt. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass eine Tiefe von mehr als 10 cm vorliegt. 

Die Entscheidung des LG Frankenthal macht deutlich, dass die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch Kommunen oder Landkreise stark vom jeweiligen Einzelfall abhängig sind. Es ist immer wieder erforderlich, dass sofort nach dem Unfall die Beweise gesammelt werden, das heißt, die Unfallstelle gesichert wird, Fotos gefertigt werden und Zeugen hierzu herbeigeschafft werden. Dann kann evtl. ein solches Verfahren auch dazu führen, dass eine Haftung des Staates vorliegt.