aus Kradblatt 6/20 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Kein Licht vs. Vorfahrtmissachtung beim Unfall – wie ging’s aus?

Es gibt Regelungen im Straßenverkehrsrecht, die man allgemein gar nicht weiter hinterfragt, sondern einfach tagtäglich befolgt. Eine derartige spezielle Vorschrift für Kraftradfahrer betrifft die Beleuchtung des Fahrzeugs. Gemäß § 17 Absatz 2 a Straßenverkehrsordnung muss, wer ein Kraftrad führt, auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten. Und so schalten wir vorschriftsgemäß unabhängig davon, wie hell es ist, das Licht an unseren Maschinen ein, vielfach ohne eigentlich zu wissen, warum.

Die Pflicht, auch tagsüber mit Licht zu fahren, gibt es, weil dadurch Krafträder für den übrigen Verkehr besser erkennbar sind. Zur Begründung der Vorschrift wurde ausgeführt, dass Untersuchungen ergeben hätten, dass die Verkehrssicherheit der Krafträder durch das Fahren mit Licht wesentlich erhöht werde und dass dadurch insbesondere die Zahl an Zusammenstößen mit dem entgegenkommenden abbiegenden Verkehr zurückgegangen sei. Es gab deshalb eine Empfehlung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister bzw. des Ministerrats im November 1980, eine solche Regelung in die nationale Gesetzgebung einzuführen. Die Lichtpflicht dient somit in erster Linie unserer Sicherheit. 

In jüngerer Zeit kam die Diskussion auf, die Pflicht zum Fahren mit Licht am Tage auf Pkw, Lkw und Busse auszudehnen. Dies wurde vor allem von Motorradfahrern abgelehnt, weil die Motorräder nicht mehr so auffällig seien, wenn alle mit Abblendlicht führen. Der mit der Sondervorschrift bezweckte Effekt würde dadurch verpuffen. 2013 wurde deswegen die Norm in der Straßenverkehrsordnung auf Tagfahrleuchten erweitert. Diese Reform wurde auch von Motorradverbänden begrüßt. Die vorher nicht erlaubte alternative Nutzung von Tagfahrleuchten am Tage wurde in § 17 Absatz 2 a Straßenverkehrsordnung aufgenommen und die Ausnahme für besondere Sichtverhältnisse angepasst.

Zu erwähnen sind die Folgen eines Nichtbefolgens der Beleuchtungspflicht. Gemäß § 24 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nr. 17 Straßenverkehrsordnung stellt das Fahren ohne Licht eine Ordnungswidrigkeit dar und kann nach § 24 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden. Die Regelsätze für Verstöße liegen indes deutlich darunter. Das Nichtbenutzen der Beleuchtung oder das Nutzen von Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand wird generell mit 20 Euro geahndet, bei Gefährdung mit 25 Euro und bei einer Sachbeschädigung mit 35 Euro. Wird trotz Sichtbehinderung durch Nebel oder Niederschlag am Tag kein Abblendlicht benutzt, sind innerorts 25 Euro und außerorts 60 Euro und ein Punkt fällig. Dies sind nur Richtwerte für erstmalige Übertretungen. Wer mehrfach gegen die Beleuchtungsvorschriften verstößt oder dies gar beharrlich tut, sollte sich auf erheblich höhere Werte einstellen.

Neben dieser staatlichen Reaktion kann ein Fahren ohne vorschriftsmäßige Beleuchtung aber auch zu zivilrechtlichen Konsequenzen führen, wenn es zu einem Unfall kommt. Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Beleuchtung sollen erfahrungsgemäß leicht zu Unfällen führen, was besonders für Motorräder gelte, die schon am Tag nicht immer leicht zu erkennen seien. 

Ein etwas älteres Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2005 (Aktenzeichen: VI ZR 352/03) ist diesbezüglich doch „erhellend“. Geklagt hatte ein Motorradfahrer, der innerorts bei Dämmerung auf einer allerdings durch Straßenbeleuchtung und Vollmond relativ hellen Straße geradeaus fuhr und im Bereich einer Einmündung gegen ein aus der Gegenrichtung nach links abbiegendes Polizeifahrzeug des beklagten Bundeslandes fuhr. Dabei war die Beleuchtung am Motorrad zum Zeitpunkt der Kollision nicht eingeschaltet bzw. defekt gewesen. Der Kradfahrer hatte zudem die zugelassene Höchstgeschwindigkeit um wenigstens 17 km/h überschritten. Er hatte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geklagt, die ihm jedoch nur teilweise zugesprochen worden waren. Der Bundesgerichtshof folgte der Begründung der Vorinstanzen aber nicht. Er stellt die Pflichten des Linksabbiegers und des unbeleuchtet Fahrenden gegenüber und erklärt, dass beides zu einem Alleinverschulden führen könne. Der Abbiegewillige dürfe nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass ihm nur ordnungsgemäß beleuchtete Fahrzeuge entgegen kommen würden. Vorliegend hätte der Fahrer des Polizeifahrzeuges nicht in einem Zug abbiegen dürfen. Der Bundesgerichtshof betont die Bedeutung des Vorfahrtrechts für den flüssigen Verkehr und zeigt auf, dass der Autofahrer sich hier aufgrund beschränkter Sichtverhältnisse wegen hohen Grasbewuchses einer Verkehrsinsel in die Gegenfahrbahn hätte hineintasten müssen. Die Anforderungen an einen Linksabbieger dürften nicht reduziert werden, weil ein beleuchtetes Fahrzeug besser zu sehen gewesen sei. Die Beleuchtungspflicht solle die Sicherheit des Verkehrs verbessern, nicht aber dazu dienen, die aus anderen Verkehrsvorschriften folgenden Verhaltensanforderungen herabzusetzen. Der Fahrer des Polizeifahrzeugs hatte daher durch das Nicht-Hineintasten in die Abbiegesituation vorwerfbar gegen § 9 Absatz 3 Straßenverkehrsordnung verstoßen, ihn traf daher ein Verschulden am Unfall, was die Vorinstanzen verneint hatten. Der Bundesgerichtshof erklärte die Annahme, dass das beklagte Land für mindestens ein Drittel der Unfallfolgen zu haften habe, für rechtmäßig.

Kradfahren ohne ordnungmäßige Beleuchtung kann somit auch bei der Haftungsquotenverteilung nach einem Unfall eine Rolle spielen, zumal wenn noch eine überhöhte Geschwindigkeit dazukommt. Eine alleinige oder überwiegende Haftung des „Dunkel-Fahrers“ ist durchaus nicht selten. Die vorgeschriebene Ganztagsbeleuchtung von Krafträdern ist nicht lästig oder umweltbelastend, sondern für unsere Unversehrtheit gedacht. Ihr nachzukommen hilft Bußgelder zu vermeiden und kann bei der Verschuldensfrage bei Verkehrsunfällen von Bedeutung sein. Daher beim motorisierten Zweiradfahren ganztägig Licht an!