aus Kradblatt 5/26 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Haftungsfrage nach Auffahrunfall

Nicht immer gelingt es beim Anfahren an einer Ampel das Fahrzeug auch tatsächlich in Bewegung zu setzen. Gelegentlich passiert es zumindest bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor mal, dass der Antrieb einfach abgewürgt wird. Dies kann auch erfahrenen Verkehrsteilnehmern passieren. Es stellt sich die Frage wie die Haftungsquote ausfällt, wenn es im Zusammenhang mit dem Abwürgen eines Fahrzeugs einen Auffahrunfall gibt. 

Einen solchen Fall hatte das Amtsgericht Flensburg, Urteil v. 02.10.2025, Az.: 65 C 122/25, zu entscheiden. 

Ein Verkehrsteilnehmer würgte sein Fahrzeug nach dem Wiederanfahren an einer grünen Ampel ab. Ein nachfolgendes Fahrzeug fuhr daraufhin auf das Fahrzeug auf. 

Grundsätzlich trifft im Verkehrsrecht denjenigen, der auffährt zunächst das Verschulden an dem Unfall, sodass er für 100% der Schäden haftet. Eine Ausnahme ist jedoch gegeben, wenn ein Fahrzeug nicht vorhersehbar abgewürgt wird. 

Das Amtsgericht wurde angerufen, nachdem die Versicherung des Auffahrenden nur 75% des Schadens des Abwürgenden trug. Der Abwürgende war hiermit jedoch nicht einverstanden und reichte eine Klage ein. Das Amtsgericht Flensburg urteilte, dass der Abwürgende keinen weiteren Schadensersatz über die Haftung in Höhe von 25% zu tragen hat, d.h. er haftet für 25% des Schadens des anderen und bekommt 75% seines Schadens ersetzt. Der Unfall war nämlich für den Abwürgenden nicht unabwendbar.
Im vorliegenden Fall konnten keine Bremslichter gesehen werden und das Fahrzeug hielt sofort an. Es gab damit kein Warnsignal für den Auffahrenden. Ein Idealfahrer hätte das Fahrzeug nicht abgewürgt denn er hätte dies bei Anwendung äußerster Sorgfalt vermeiden können. 

Im Ergebnis scheint meiner Ansicht nach diese Haftungsverteilung vertretbar zu sein. Der Hintermann muss beim Wiederanfahren auch bei einer grünen Ampel besonders sorgfältig sein und den gebotenen Sicherheitsabstand, der regelmäßig einzuhalten ist, einhalten. Tut er das nicht, dann trifft ihn zunächst die volle Haftung. Anders ist es, wenn das Fahrzeug aufgrund eines Fehlverhaltens abgewürgt wird. Dann trifft den Abwürgenden auch eine Haftung von 25%.