aus Kradblatt 5/21 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Wer haftet eigentlich wann und für was?

In jüngerer Zeit hörte man immer öfter von Schäden, die durch draußen spielende Kinder verursacht worden sind. Dies betrifft leider auch Motorräder. Unbeaufsichtigte „Racker“ versuchen gern einmal, auf ein abgestelltes Kraftrad zu klettern und stoßen es dabei um. Ein besonderer Fall mit einem PKW ist unlängst mitgeteilt worden. 

Kinder hatten beabsichtigt, den Wagen des Nachbarn vom Schnee zu befreien und benutzten dafür ein Kehrblech. Sie arbeiteten dabei dermaßen „gründlich“, dass das Fahrzeug hinterher rundum verkratzt war. Dabei stellt sich die Frage, wer dafür aufkommt.

Es kommt ganz wesentlich darauf an, wie alt das Kind war, das den Schaden am Fahrzeug eines anderen angerichtet hat. Unter sieben Jahre alte Kinder haften für nichts, da ihnen die Einsichtsfähigkeit fehlt. Und entgegen der bekannten Schilder an Baustellen, haften Eltern nicht für ihre Kinder. Haftbar gemacht werden können Eltern allein für ihr eigenes Versagen bei der Aufsicht über ihr Kind. Wer nicht genügend aufpasst, muss für Schäden aufkommen. Es gehört jedoch zu einer vernünftigen Erziehung, dass Kinder auch lernen müssen, vorübergehend ohne elterliche Aufsicht zu sein. Das Kind unbeaufsichtigt nach draußen zu lassen, bedeutet daher nicht sofort einen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht. Dabei kommt es neben dem Alter des Kindes auf die Länge des unbewachten Außenaufenthalts an. 

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Fall des Auto-Zerkratzens durch ein Kind mit Urteil vom 24.03.2009 (Aktenzeichen: VI ZR 51/08) erklärt, dass bei einem „normal“ entwickelten Kind von etwas über fünf Jahren ein Spielen im Freien ohne ständige Überwachung in Ordnung sei. Allerdings muss dann der Aufsichtspflichtige dafür sorgen, dass in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird. 

Für den Schneeräumer-Fall bedeutet dies, dass bei ausreichender Beaufsichtigung in wiederholten Zeiträumen und wenn die „Räumer“ noch nicht sieben Jahre alt sind, niemand für die Beschädigungen haftet. Die Kinder ohnehin nicht und die Eltern wären ihrer Aufsichtspflicht hinreichend nachgekommen. Ein Geschädigter kann dann also leer ausgehen!

Ab Eintritt der Einsichtsfähigkeit mit sieben Jahren kommt eine Haftung der Kinder immer mehr in Betracht. Vor allen Dingen haften sie, wenn sie mutwillig Schäden verursachen. Im Fall der Schneebeseitiger wird man aber daran zweifeln können, dass sie das Auto zerkratzen wollten. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie sich der Folgen der Bearbeitung des Fahrzeugblechs mit dem Kehrblech nicht bewusst gewesen sind. Je älter ein Kind dann aber wird, desto mehr wird man feststellen müssen, dass es die möglichen Folgen seines Handelns vorher erkennen konnte. Mit zunehmendem Alter müssen die Eltern zudem das Kind immer weniger beaufsichtigen. Es kann dann vorkommen, dass sich das Kind der Folgen seines Tuns nicht bewusst war und zu haften hat, die Eltern wegen des höheren Alters des Kindes aber auch nicht wegen unterlassener Aufsicht haften müssen.

Ein Geschädigter mit einem vollkaskoversicherten Fahrzeug hat bei Nicht-Haftung von Kindern und Eltern dann immerhin noch eine Möglichkeit, da die Vollkaskoversicherung bei Unfällen und Vandalismus einzutreten hat. 

Es stellt sich im Fall der unsachgemäßen Befreiung des Autos vom Schnee die Frage, ob dies als ein Unfall zu werten ist. Dies ist stark zu bezweifeln, da das Zerkratzen des PKW durch Kinder schon nach allgemeinem Verständnis keinen Unfall darstellt. Nach der üblichen juristischen Definition dürfte dabei regelmäßig das Merkmal „plötzlich“ zu verneinen sein. Das Zerkratzen geht nämlich eher allmählich vonstatten. Vandalismus wird gemeinhin als mutwillige oder böswillige Handlung beschrieben. Eine mutwillige Handlung liegt vor, wenn es sich um einen Streich handelt, der irgendwie aus dem Ruder gelaufen ist. Dies ist bei der Räumung von Schnee zu verneinen, da die Kinder dem Nachbarn ja helfen wollten. Eine böswillige Handlung ist bei einer feindlichen Haltung oder einer schlechten Gesinnung gegenüber dem Geschädigten gegeben. Dies ist bei den Schneeräumern erst recht zu verneinen. Demnach dürfte in solchen Fällen die Vollkaskoversicherung in aller Regel nicht die Schäden des Betroffenen regulieren.

Die Ergebnisse lassen sich auf den Fall der Beschädigung aufgrund des Besteigens einer unserer Maschinen – besonders durch Umstürzen des Bikes – übertragen. Sind die Kinder unter sieben Jahre alt und nicht zu lange ohne Aufsicht, geht man zunächst leer aus. Je älter die Kinder sind, desto mehr haben sie selbst für angerichtete Schäden am Motorrad zu haften. Die Vollkaskoversicherung könnte hier eher greifen, da ein Umfallen des Kraftrads als ein Unfall angesehen werden könnte, schwieriger wird es dann wieder bei Kratzspuren im Lack. Vandalismus liegt aber auch hier keinesfalls vor, da Neugier oder ein gewisser Spieltrieb weder mut- noch böswillig sind.