aus Kradblatt 4/26 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Fahrspurwechsel und die Haftungsfrage

Im Stadtverkehr passieren die meisten Unfälle aufgrund des verkehrsbedingten Haltens oder des Fahrspurwechsels. Dieser Rechtstipp soll sich mit dem Fahrspurwechsel in der Stadt beschäftigen, der nicht immer gefahrlos möglich ist. 

Es reicht bei einem Fahrspurwechsel nicht nur aus, dass man rechtzeitig blinkt, sondern man muss auch die Spiegel benutzen, einen Schulterblick machen und sich dabei vergewissern, dass man gefahrlos die Fahrspur wechseln kann. Kommt es nämlich zu einem Verkehrsunfall, dann spricht ansonsten der Beweis des ersten Anscheins gegen den Fahrspurwechsler. Das bedeutet, dass der Fahrspurwechsler Schuld an dem Verkehrsunfall hat. 

Einen solchen Fall hatte jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil v. 14.01.2026, Az.: I 7U 4/25, zu entscheiden. 

Ein Verkehrsteilnehmer war im Stadtverkehr von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt. Er hatte angegeben, dass er zuvor geblinkt und in den Spiegel geschaut hat. Es kam jedoch bei dem Fahrspurwechsel zu einem Verkehrsunfall und die Unfallbeteiligten verlangten gegenseitig voneinander Schadenersatz. 

Das OLG Hamm musste als letzte Instanz über diesen Schadensfall entscheiden. Der Fahrspurwechsler behauptete nämlich, der von hinten Kommende hätte eine Mitschuld, denn er hätte den Fahrspurwechsel ordnungsgemäß angekündigt und zuvor sichergestellt, dass er niemanden gefährden würde. Der von hinten Kommende sei dann aufgefahren und der Anscheinsbeweis spreche gegen den Auffahrenden. Zudem hätte er auch einen Toten-Winkel-Assistenten an Bord gehabt. 

Der Auffahrende vertrat die Ansicht, dass sich der Unfall unmittelbar in einem Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel ereignete und der Gegner Schuld hatte. 

Die erste Instanz, das Landgericht (LG), hatte festgestellt, dass sich der Unfall in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel ergab, weshalb auch der Fahrspurwechsler die Schuld an dem Unfall trägt. 

Der Fahrspurwechsler wollte dies nicht akzeptieren und ging dann in die Berufung vor das OLG Hamm. Dieses teilte jedoch die Ansicht der ersten Instanz: Ereignet sich ein Unfall im unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem Wechsel der Fahrspur und einem Zusammenstoß, spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen, der die Fahrspur wechseln wollte. 

Das bedeutet, dass derjenige beweisen muss, dass der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen wäre. Er müsste sich also wie der sogenannte „Idealfahrer“ verhalten haben. Dies konnte der Fahrspurwechsler im vorliegenden Fall nicht beweisen. 

Auch das rechtzeitige Blinken spricht nicht dafür, dass er sich ordnungsgemäß verhalten hatte. Er muss sich auch noch an die rechtzeitige Rückschau halten, bevor er die Fahrspur wechselt. Auch die Warnfunktion des Toten-Winkel-Assistenten konnte ihn nicht hiervon befreien. 

Das LG sowie das OLG werteten den Verkehrsverstoß des Fahrspurwechsels so hoch, dass auch die sogenannte Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs hiergegen zurücktrat. Letztendlich verlor der Fahrspurwechsler den Rechtsstreit vor dem LG und dem OLG. 

Setzt nicht einfach den Blinker und wechselt die Fahrspur sondern vergewissert euch, dass dies auch gefahrlos möglich ist. Kommt es zu einer Kollision, tragt ihr ansonsten die volle Schuld an dem Verkehrsunfall. Für uns Motorradfahrende ist diese Vorsicht mangels Knautsch­zone zum Eigenschutz natürlich umso wichtiger!