aus Kradblatt 4/19 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Worauf ist zu achten?

Jeder kennt wohl das Problem des Vorbeifahrens an Bussen an Haltestellen: Die aus- oder einsteigenden Fahrgäste laufen „querfeldein“ über die Straße, vor oder hinter dem Bus, rechts oder links von ihm – überall können sie auftauchen! Dies ist bei Schulbussen mit unkontrolliert herumlaufenden Kindern noch extremer. Sie achten meistens noch weniger auf den Verkehr.

Das Gesetz schreibt hierzu für uns große Vorsicht vor. Nach § 20 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung darf an Bussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an Schulbussen, die an Haltestellen halten, nur vorsichtig vorbeigefahren werden. Ein Vorbeifahren ist nur erlaubt, wenn eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Wenn nötig, muss gewartet werden. Ein Vorbei- oder Zwischendurchschlängeln ist danach nicht erlaubt. Wer dagegen verstößt, handelt nach § 24 Straßenverkehrsgesetzes ordnungswidrig und kann dafür eine Geldbuße bis zu 2.000 Euro kriegen. 

Falls es „kracht“, kann eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 Strafgesetzbuch oder sogar eine fahrlässige Tötung nach § 222 Strafgesetzbuch zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.

Daneben ist aber zivilrechtlich noch der Schadensersatz zu beachten. Zusammenstöße mit Omni- oder Schulbussen, großen oder kleinen Fahrgästen, können zu erheblichen Schäden und dadurch zu sehr hohen zu zahlenden Summen führen. Gerade bei an Haltestellen haltenden Schulbussen sollte allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit und ausreichendem Abstand vorbeigefahren werden. 

Kann eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden – und das ist bei Kindern so gut wie nie der Fall! – sollte lieber gewartet werden, bis der Schulbus wieder abgefahren und die Fahrbahn wieder sicher frei ist. Bei einem die Haltestelle an- oder von ihr abfahrenden Bus, haftet in aller Regel der Halter und/oder Fahrer des Fahrzeugs, weil er mit dem Auftauchen von Fußgängern rechnen muss, dies gilt noch mehr bei Schulbussen. Selten wird ein (geringes) Mitverschulden des Kindes angenommen. 

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte z. B. 2013 einem zwölfjährigen Schüler, der über die Fahrbahn zur Haltebucht des Schulbusses lief, gegenüber einem mit 20 km/h vorbeifahrenden Pkw eine Mitschuld von 25 % gegeben, die Hauptschuld von 75 % verblieb beim Vorbeifahrenden. 

Das Oberlandesgericht Hamm sprach 2011 einem Motorradfahrer immerhin noch eine Haftungsquote von 33% zu, der mit etwas über 50 km/h – erlaubt waren 70 km/h – und mehr als zwei Meter Sicherheitsabstand an einem Bus vorbeifuhr, wobei er mit einem zehnjährigen Kind zusammenstieß, das vor dem Bus auf die Fahrbahn lief. Generell gilt: Je jünger das Kind ist, desto eher wird der Halter oder Fahrer voll haften müssen, was ja prinzipiell auch nachvollziehbar ist. 

Das heißt für uns: Grundsätzlich große Vorsicht bei Schulbussen auf dem Weg zu und an Haltestellen oder von diesen weg! Im Zweifel lieber warten, bis alle Kinder sicher auf den Fußwegen oder jedenfalls von der Straße runter sind. Die Folgen eines Unfalls können nicht nur für das jeweilige Kind gewaltig sein, sondern ebenso für uns. 

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