aus Kradblatt 3/25 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
Telefon 0421-696 44 880 – www.janschweers.de

Unfallgegner mit Einsatzfahrzeug …

Wer kennt das nicht. Das Martinshorn ertönt und wieder kommt ein Fahrzeug mit Sondersignalen auf einen zugefahren. Dabei kommt es in letzter Zeit vermehrt zu Unfällen mit solchen Einsatzfahrzeugen. Dies liegt sicherlich mit daran, dass unser Straßenverkehr immer voller wird und es deshalb auch vermehrt zu Unfällen kommt, die dann Einsätze mit Fahrzeugen mit Sondersignalen erfordern. 

Sondersignale sind lt. STVO §38 „Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht“. Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Es gelten jedoch auch für Fahrzeuge mit Sondersignalen Regeln. So müssen sie sich langsam in einen Kreuzungsbereich hineintasten und dürfen nicht einfach Draufhalten. Der Nutzer eines Sondersignals muss beobachten, ob sein Sondersignal auch von allen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wird. 

Im vorliegenden Fall kam es zu einem Verkehrsunfall mit einem Fahrzeug mit einem Sondersignal und einem die Kreuzung befahrenden Fahrzeug. Das Fahrzeug mit dem Sondersignal hatte eine Geschwindigkeit von mindestens 25–32 km/h. Es war im vorliegenden Fall streitig, ob das Blaulicht oder Martinshorn schon vor der Kreuzung oder erst nach Einfahrt in die Kreuzung eingeschaltet wurde. Wer allerdings das Sondersignal nach § 38 Abs. 1 StVO benutzt muss beweisen, dass er neben dem blauen Blinklicht auch das Einsatzhorn verwendet hat. So entschied das Landgericht Köln in einem Urteil vom 05.12.2024, Aktenzeichen: 5 O 204/23. In einem solchen Fall haftet das Fahrzeug mit dem Sondersignal zu 100 %. Es kommt folglich auf die Beweislast an. Gibt es jedoch keinerlei Zeugen, die die Nutzung des Sondersignals bestätigen, kann dieser Beweis auch nicht erbracht werden. 

Beim Fahrzeug mit einem Sondersignal ist immer zu ermitteln, ob der Fahrer des Sondersignals beim streitgegenständlichen Unfall etwas falsch gemacht hat. Hat er zum Beispiel bei einem haltenden oder stehenden Sondersignalfahrzeug, wie zum Beispiel einem Feuerlöschwagen, die Warnlampen nicht richtig aufgestellt kommt eine Mithaftung in Höhe von 50% in Betracht. Hat er die Beleuchtung im haltenden Betrieb nicht richtig eingeschaltet kommt ebenfalls eine Mithaftung in Betracht. Diese kann sogar bis zu 75% betragen. 

Gebt folglich immer Acht, ob ihr Sondersignale oder Martinshörner wahrnehmt – die Fahrzeuge sind nicht grundlos damit unterwegs.