aus Kradblatt 2/26 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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… aber war es Vorsatz?
Ausgabe 2/26, in 28 Tagen ist es so weit. Die ersten Motorräder mit Saisonkennzeichen können wieder auf der Straße in Betrieb genommen werden und bei vielen von uns, wie auch bei mir, ist die Vorfreude riesig. Da wir von unseren Verkehrszeichen abhängig sind und das Übersehen bzw. Missachten schwere Folgen haben kann, will ich mich kurz vor Saisonbeginn hiermit befassen und euch etwas sensibilisieren. Es geht um ein geschwindigkeitsbeschränkendes Verkehrszeichen ohne amtliche Anordnung
Es gibt viele Fälle, in denen den Betroffenen Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgeworfen werden, obwohl sie nichts von einer Geschwindigkeitsbeschränkung wissen bzw. hiervon keine Kenntnis erlangt haben oder diese fahrlässig nicht mitbekommen haben. Bei geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen ist darauf zu achten bzw. zu überprüfen, ob diese durch eine amtliche Anordnung erfolgt sind. Ist dies nicht so, dann, dann ist die Geschwindigkeitsbeschränkung in den meisten Fällen nicht wirksam.
Das Amtsgericht Landstuhl, Urteil v. 03.06.2025, Az.: 2 OWi 4211 Js 4445/25, hatte einen Fall zu entscheiden, in dem einem Verkehrsteilnehmer eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 71 km/h vorgeworfen wurde. Die Geschwindigkeit war zu dem Zeitpunkt auf 70 km/h außerhalb der geschlossenen Ortschaft beschränkt.
Die Rechtsprechung ist sich in den meisten Fällen darüber einig, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40% als eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu werten ist und die normale Regelgeldbuße deshalb wegen vorsätzlichen Handelns verdoppelt wird. Es ging in diesem Fall folglich zunächst darum, ob die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgte und ob hier deshalb eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorlag. Dass bei 141 km/h außerorts eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorlag, war nicht strittig.
Die Beschilderung hatte das Straßenverkehrsamt vorgenommen. Für das Aufstellen von Verkehrsschilder – und das gilt nicht nur für Geschwindigkeitsbeschränkungen – muss aber eine behördliche Anordnung vorliegen. Ansonsten könnte ja jeder einfach nach Gutdünken mit Verkehrsschildern den Verkehr „regeln“.
Eine Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf 70 km/h konnte der Bußgeldbehörde jedoch nicht vorgelegt werden, sodass das Gericht letztendlich davon ausgehen musste, dass die Geschwindigkeit hier nur auf 100 km/h beschränkt war, obwohl die 70er Schilder aufgestellt waren. 100 km/h, weil es sich um einen Vorwurf außerhalb geschlossener Ortschaften handelte.
Das Amtsgericht Landstuhl verurteilte den Betroffenen folglich zu einer Geldbuße für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h. Er war, da keine Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung vorlag, „lediglich“ 41 km/h zu schnell gefahren. 41 km/h ist definitiv viel zu schnell, begründet jedoch kein vorsätzliches Handeln. In solchen Fällen ist also grundsätzlich zu überprüfen, ob es Anordnungen zur Aufstellung der Schilder gibt, die Behörde diese eingehalten hat und auch nachweisen kann.
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