aus Kradblatt 2/19 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Geschwindigkeits-Messfehler durch LED Licht

Über Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung habe ich ja schon oft berichtet, hier kommt ein neuer Fall. 

Die Messgeräte sollen angeblich immer besser werden. Es verwundert jedoch, dass die auf diesem Gebiet tätigen Sachverständigen für Messungen im Straßenverkehr, immer wieder auf neue Schwachstellen der Messgeräte stoßen, die zumindest an einer Ordnungsgemäßheit und Verwertbarkeit der Messung Zweifel aufkommen lassen.

Jüngst ist das Lichtschrankenmessgerät ESO ES 3.0, auch „ESO Einheitssensor“ genannt, in die Kritik geraten, nachdem eine Sachverständigengesellschaft bereits Ende 2017 Abweichungen zuungunsten eines Betroffenen, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde, festgestellt hatte.

Das Messgerät arbeitet wie folgt: Das Messgerät besteht aus passiven Fotosensoren, die die passierenden Fahrzeuge von der Seite beobachten. Die einzelnen Sensoren des Messgerätes reagieren dabei auf Helligkeitsänderung in der Fahrtrichtung. Über diese Unterschiede der Helligkeit in zeitlicher Hinsicht lässt sich die Geschwindigkeit ermitteln. Das Messgerät verfügt über fünf aufgebaute Kameras auch Sensoren genannt, die eine Helligkeitsdifferenz bei der Passage eines Fahrzeuges registrieren. Mittels eines mathematischen Verfahrens wird dann die Geschwindigkeit berechnet. 

Das Messgerät wurde bereits im Jahr 2006 zugelassen. Zu diesem Zeitpunkt gab es jedoch noch keine LED-Lichter an unseren Fahrzeugen. Folglich konnte bei der Zulassung dieses Messgerätes noch nicht berücksichtigt werden, dass ein LED-Licht getaktet und damit nicht gleichmäßig aufleuchtet, wie eine herkömmliche (Halogen)Glühlampe mit Glühwendel. LED-Leuchten werden zum Teil mehrere hundertmal in der Sekunde an- und ausgeschaltet. Hierdurch werden in den vom Messgerät aufgezeichneten Signalverläufen Spuren hinterlassen. 

Das Messprinzip des ESO Einseitensensors setzt jedoch voraus, dass das gemessene Fahrzeug keine von seiner Fahrbewegung unabhängigen aktiven Signalanteile produziert. Bei LED-Licht ist dies jedoch der Fall, so dass die gepulste Beleuchtung die Messung beeinflussen kann. 

Berechtigt stellt sich nunmehr die Frage, ob das Messgerät, da sich die Technik unserer Fahrzeugscheinwerfer weitaus verändert hat, überhaupt noch verwendet werden darf, da im Jahr 2006 bei der Zulassung des Messgerätes LED Scheinwerfer noch nicht verbaut wurden. 

Es sollte folglich bei jeder Messung eine Auswertung der Falldateien erfolgen. Diese Falldatei kann dann auf Unregelmäßigkeiten überprüft werden und sofern Unregelmäßigkeiten vorliegen, sollte dies der Bußgeldbehörde oder auch dem Gericht mitgeteilt werden. Eine Auswertung ist lediglich durch einen Sachverständigen möglich. Sofern jedoch ein Fahrverbot droht, stehen die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, das mit einem solchen Sachverständigengutachten erreicht werden kann. Der Sachverständige wird sich mit dem genauen Inhalt der Bauartzulassung des Messgerätes und insbesondere auch damit, ob die Messung eines Fahrzeuges mit LED-Licht nicht von der Bauartzulassung umfasst ist, umfangreich befassen.

Ihr seht an diesem Fall, dass selbst die modernen Geschwindigkeitsmessgeräte aufgrund unseres schnellen technischen Wandels immer wieder Fehler aufweisen können, die dazu führen, dass eine Messung nicht verwertbar ist.