aus Kradblatt 3/18
von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Rotlichtverstoß muss belegbar sein

War die Ampel schon rot oder war sie erst gelb oder war sie eventuell sogar noch grün. Das ist bei Verkehrsunfällen aber auch bei Bußgeldangelegenheiten, bei denen es um die Zahlung von Geldstrafen oder Fahrverboten geht, oftmals die Frage.

In den meisten Städten und auch in kleinen Ortschaften erfolgt die Überwachung durch sogenannte Rotlichtüberwachungskameras. Nach der Rechtsprechung ist die Rotlichtüberwachung mit solch einer Kamera zulässig. Ist das Gerät amtlich zugelassen und geeicht, macht es dem Richter oftmals die Entscheidungsfindung, ob ein sogenannter Rotlichtverstoß oder qualifizierter Rotlichtverstoß, das ist ein Verstoß bei dem das Rotlicht bereits länger als 1 Sekunde anzeigte, einfach. Er muss lediglich prüfen, ob die Anlage gültig geeicht ist, da es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt.

Die Verteidigung ist in solchen Fällen mehr als gefragt. Geht es um qualifizierte Rotlichtverstöße und damit um ein Fahrverbot, ist immer anzuraten, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Messung im Straßenverkehr mit der Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Rotlichtmessung zu beauftragen.

Der Sachverständige wird überprüfen ob an der Messanlage Reparaturen erfolgt sind, ob die Wartung regelmäßig durchgeführt wurde und dies protokolliert wurde, ob die Wechselprotokolle ordnungsgemäß geführt wurden, ob das Messgerät über eine gültige Eichung mit Eichsiegeln verfügt und insbesondere ob die Induktionsschleifen, die in die Straße eingelassen wurden in einem ordnungsgemäßen Zustand sind. Dies ist oftmals nicht der Fall, wenn der Fahrbahnbelag im Bereich der Induktionsschleifen einen mangelhaften Zustand aufweist. In einem solchen Fall kann es unter Umständen zu Fehlauslösungen kommen, wenn Feuchtigkeit in die Schleifen eindringt. Der Sachverständige wird aber auch überprüfen, ob die Fotos der Messung ordnungsgemäß erfolgt sind und insbesondere die Induktionsschleifen samt Fahrstreifen auf den Fotos zu erkennen sind. Ist dies nämlich nicht der Fall, liegt ein Verstoß gegen die Bauartzulassung vor, da die Bereiche um die Induktionsschleifen auf dem Foto erkennbar sein müssen.

Ist der vorgeworfene Rotlichtverstoß hingegen von einem Zeugen, wie zum Beispiel durch einen Polizeibeamten beobachtet worden, hat die Rechtsprechung höhere Hürden gesetzt, um dem Betroffenen einen qualifizierten Rotlichtverstoß nachzuweisen. Es reicht hierfür nicht aus, dass die Rotlichtzeit gefühlsmäßig nach einer zufälligen Beobachtung geschätzt wird. Der Beobachter muss vielmehr gezielt die Ampelanlage von einem guten Standort aus beobachten. Es ist immer zu beachten, dass man vor einem Gerichtstermin die Ampelanlage und den Standort des Polizeibeamten begutachten sollte. Es stellt sich dabei die Frage, ob er von dem Standort aus die Ampelanlage ohne weiteres voll einsehen konnte. Ist dies nicht der Fall, muss der Richter davon überzeugt werden die Ampelanlage beim Ortstermin zu begutachten.

Die Gerichte sind sich mittlerweile darüber einig, dass bei einer gezielten Rotlichtüberwachung das Zählen 21, 22 … ausreichend ist. Die Messung mit einer Armbanduhr ist im Bereich bis zu 2 Sekunden hingegen bedenklich. Mit einer geeichten Stoppuhr gemessen, ist ein Sicherheitsabschlag von 0,3 Sekunden zuzüglich eines weiteren Abzugs in Höhe der Verkehrsfehlergrenze der Stoppuhr vorzunehmen. Wird die Rotlichtzeit lediglich aufgrund der Entfernung des Fahrzeugs zur Haltelinie festgelegt, muss der Richter Angaben zur Geschwindigkeit des Fahrzeugs haben und auch in seinem Urteil machen. In diesen Fällen wird es den Richtern nicht leicht gemacht ihr Urteil einwandfrei, ohne dass es von der nächsten Instanz aufgehoben wird, zu begründen. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.10.2017, Az. 4 R BS 404/17 zu entscheiden. Der Betroffene soll ein für ihn geltendes Rotlicht an einer Kreuzung missachtet haben, weswegen ein aus dem Querverkehr in die Kreuzung einfahrendes Polizeifahrzeug nur durch ein umsichtiges Ausweichmanöver den Zusammenstoß vermeiden konnte. Der Richter stellte in seinem Urteil aufgrund der Aussagen der Polizeibeamten fest, dass die Rotlichtphase bereits 3–5 Sekunden angedauert habe. Der Betroffene wurde zur Zahlung einer Geldbuße i.H.v. 320 € und zu einem einmonatigen Fahrverbot unter Gewährung einer Abgabefrist von vier Monaten verurteilt. Hiergegen legte er das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ein.

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg und der Fall musste an das Amtsgericht zurückverwiesen werden. Das Rechtsbeschwerdegericht hatte gerügt, dass der Richter die Dauer der Rotlichtphase von 3–5 Sekunden nicht hinreichend belegt hat. Eine gefühlsmäßige Schätzung, so das Gericht, reicht nicht aus, um einen Betroffenen wegen einer qualifizierten Rotlichtfahrt zu verurteilen. Das Oberlandesgericht verlangt in einem solchen Fall eine Berechnung der Fahrzeiten und Wegstrecken der beteiligten Fahrzeuge bis zur Gefahrenstelle, der Kreuzung. Jedenfalls hätte hierzu ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.

Wenn Ihr eine Anhörung ins Haus bekommt, in der Euch vorgeworfen wird ein Rotlicht missachtet zu haben, lasst nicht gleich den Kopf hängen. Es lohnt sich immer eine solche Messung oder auch Feststellung einzelner Zeugen zunächst überprüfen zu lassen. Oftmals führt dies dann dazu, dass ein qualifizierter Rotlichtverstoß nicht nachweisbar ist. Dadurch entfällt auch ein Fahrverbot. Nicht nur die Geldbuße fällt der Höhe nach ganz anders aus, es werden nicht zwei, sondern nur ein Punkt ins Fahreignungsregister eingetragen. Dieser Punkt wird nach 2,5 Jahren und nicht nach 5 Jahren gelöscht.