aus Kradblatt 11/26 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Vorsicht bei Engstellen!
Der §6 der Straßenverkehrsverordnung besagt, wer an einer Fahrbahnverengung, an einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.
Er darf nicht darauf vertrauen, dass der Entgegenkommende, der vor sich keine Engstelle hat, ihn passieren lässt. Solange nicht deutlich ist, wie sich der Entgegenkommende in einem solchen Fall verhält, muss derjenige, der die Engstelle vor sich hat, warten bzw. immer bremsbereit sein und rechtzeitig anhalten können.
Es kommt immer wieder zu Streitigkeiten hinsichtlich der Haftungshöhe bei solchen Konstellationen. Das Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 14.01.2026, Az.: 6 O 73/24, hatte einen solchen Fall zu entscheiden.
Der Beklagte kam dem Kläger entgegen. Der Beklagte hatte auf seiner Seite eine sogenannte Engstelle. Die zulässige Geschwindigkeit war an dieser Stelle auf 30 km/h beschränkt. An der Straße befand sich ein Parkstreifen und danach folgte ein weiterer Parkstreifen. Im Bereich der Parkstreifen war die Fahrbahn so verengt, dass Fahrzeuge im Begegnungsverkehr nicht aneinander vorbeifahren konnten. Es hatte an dem Schadenstag geschneit und die Fahrbahn war teilweise schneebedeckt.
Der Beklagte fuhr am ersten Parkstreifen vorbei und es kam im Bereich der Engstelle am zweiten Parkstreifen dann zu einem Unfall zwischen den beiden Fahrzeugen.
Der Kläger behauptet, er sei bereits an der Engstelle vorbeigefahren. Das sei für den Beklagten erkennbar gewesen. Der Beklagte behauptet, er sei als Erster in die Engstelle eingefahren und habe daher Vorrang.
Das erstinstanzliche Landgericht hatte den Beklagten zur Zahlung des 20%igen Schadensbetrags an den Kläger verurteilt. Der Kläger war damit nicht einverstanden und legte Berufung ein. Das OLG Stuttgart hatte diesen Fall als zweite Instanz zu entscheiden.
Das Gericht, erkannte richtig, dass der Beklagte gegen §6 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung verstoßen habe. Das Gericht holte hierzu ein Sachverständigengutachten ein.
Hiernach war der Pkw des Klägers für den Beklagten durch die aus seiner Sicht im weiteren Straßenverlauf links geparkten Fahrzeug nicht verdeckt, als er in die Engstelle eingefahren war. Vielmehr befand sich der Pkw des Klägers bereits in der Vorbeifahrt an den parkenden Fahrzeugen und war für den Beklagten erkennbar, sodass er nach §6 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung gehalten gewesen wäre, nicht an dem Hindernis, der sogenannte Engstelle, vorbeizufahren.
Umgekehrt konnte allerdings auch der Kläger nicht den Beweis führen, dass der Unfall für ihn unabwendbar war. Der Kläger hat sich folglich auch nicht wie ein Idealfahrer verhalten. Ansonsten hätte der Kläger rechtzeitig vor der Gefahrenstelle anhalten können, um den bereits in die Engstelle eingefahrenen Beklagten passieren zu lassen.
Letztendlich urteilte das OLG Stuttgart, dass der Beklagte zu 80 % für den Schaden des Klägers haftet.
Ihr solltet demnach immer – wenn Engstellen vor euch sind – genau darauf achten, ob euch Fahrzeuge entgegenkommen. Haltet bei unklarer Situation lieber an und erzwingt nichts. Es wird euch nicht weiterbringen wenn ihr dies ignoriert, in die Engstelle einfahrt und es dann zu einem Unfall kommt. Die Haftung liegt zunächst immer bei euch.
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