aus Kradblatt 11/23 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Wie funktioniert das eigentlich?

Die Teilnahme von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen am Straßenverkehr in Deutschland hat in den letzten Jahren zugenommen. Dementsprechend kommt es auch häufiger zu Unfällen mit Beteiligung von Ausländern. Aber was ist zu tun, wenn man hierzulande unverschuldet einen Verkehrsunfall mit einem ausländischen Fahrzeug hatte?

Ausländische Fahrzeuge sind in aller Regel bei Versicherungen in ihrem Heimatland krafthaftpflichtversichert. Wenn sie auf deutschen Straßen bewegt werden, müssen sie nicht gesondert durch eine deutsche Versicherung versichert sein. Es gibt das System der Grünen Karte, an dem aktuell 46 europäische oder Mittelmeer-Anrainer-Staaten beteiligt sind. Die Grüne Karte dient dazu, in ein anderes Land einzureisen, ohne für das Fahrzeug an der Grenze eine Versicherung für das bereiste Land abschließen zu müssen.

Damit ein Geschädigter bei einem Unfall in Deutschland seine Schadensersatzansprüche nach deutschem Recht geltend machen kann, wurde durch deutsche Haftpflichtversicherer eine spezielle Einrichtung geschaffen, der Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. in Berlin. Die Schadensabwicklung ist dabei nicht allein auf Länder des Grüne-Karte-Systems beschränkt, sondern umfasst automatisch die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie etwa auch die Schweiz, Norwegen, Kroatien, Serbien und Island. Der Verein übernimmt bei einem unverschuldeten Unfall mit einem Fahrzeug aus dem Ausland die Auseinandersetzung mit der Versicherung des ausländischen Unfallverursachers. Dies erfolgt regelmäßig dadurch, dass der Deutsches Büro Grüne Karte e.V. anhand der Mitteilung des ausländischen Kennzeichens und des Unfalltags die ausländische Versicherung und deren deutsche Vertretung ermittelt. Letzteres beruht auf Abkommen deutscher mit den ausländischen Versicherungen. Besteht kein solches Abkommen, kann der Deutsches Büro Grüne Karte e.V. auch einen deutschen Haftpflichtversicherer zur Regulierung bestimmen. Die Auseinandersetzung über die Schadensregulierung erfolgt dann zwischen dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsanwalt und der deutschen Vertretung der ausländischen Krafthaftpflichtversicherung.

Wenn wir also in einen Unfall in Deutschland mit einem Fahrzeug mit einem ausländischen Kennzeichen geraten und nicht Schuld sind, muss der Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. kontaktiert und das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs und der Unfalltag genannt werden. Der Verein findet dann heraus, welche Versicherung in Deutschland für die Regulierung als Vertretung der ausländischen Versicherung zuständig ist. Dies kann bei manchen Ländern mehrere Wochen dauern – es ist also oftmals Geduld erforderlich. Nach Mitteilung der deutschen Vertretung durch den Deutsches Büro Grüne Karte e.V. ist dann die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen mit der deutschen Versicherung grundsätzlich wie bei einem Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen vorzunehmen. Es ist zu raten, sich anwaltliche Hilfe zu nehmen.

Wenn allerdings im Ausland ein Verkehrsunfall mit einem Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen passiert, ist der Deutsches Büro Grüne Karte e.V. nicht zuständig. In solchen Fällen muss man sich an die Abteilung Auslandsschaden des Zentralrufs der Autoversicherer wenden. Die Schadenregulierung erfolgt dann nicht nach deutschem Recht sondern nach dem Recht des Unfalllandes. Dabei sind einige Schadensersatzpositionen, die in Deutschland von der Versicherung des Unfallgegners zu erstatten sind – so etwa die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens – nach ausländischem Recht nicht erstattungsfähig. Hierbei dürfte man in aller Regel einen Rechtsanwalt mit speziellen Kenntnissen des Verkehrs- und Schadensrechts des ausländischen Staates benötigen.

Bei einem Verkehrsunfall mit einem Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen bleiben wir daher nicht auf unserem Schaden „sitzen“. Die Regulierung ist etwas komplizierter und langwieriger aber zumindest geregelt. 

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