aus Kradblatt 10/26 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Falsch geparkt? Abzug bei Unfall!
Auch ein rechtswidriges Parken auf einer Parkfläche, auf der man nicht parken darf, kann eine Mithaftung bei einem Verkehrsunfall zu Folge haben. Die Gerichte haben mittlerweile anerkannt, dass in solchen Fällen Abzüge von bis zu 25%, das heißt, dass der falsch Parkende 25% des Schadens des anderen zu tragen hat, in Betracht kommen.
Im vorliegenden Fall, den ich in der Oktoberausgabe des KRADblatts mit euch besprechen möchte, parkte ein Fahrzeug auf einem Parkplatz eines Schwimmbades an einer Ausfahrt, an der es allerdings nicht hätte parken dürfen. Das Amtsgericht München, Urteil vom 12.02.2026, Az.: 344 C 8946/25, hatte diesen Fall zu entscheiden.
Die Parteien stritten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz eines Schwimmbads. Beteiligt waren im vorliegenden Fall zwei PKW, was allerdings nicht heißen soll, dass auch falsch abgestellte Motorräder keine Mithaftung zu tragen haben. Das klägerische Fahrzeug stand geparkt auf dem Parkplatzgelände, wobei das Fahrzeug des Beklagten beim Vorbeifahren das geparkte klägerische Fahrzeug beschädigte. Die Klägerin behauptete, nicht an einer Durchfahrt gestanden zu haben. Als sie dort geparkt habe, stand vor ihr ein weiteres Fahrzeug, sodass sie dies nicht erkennen konnte.
Nach den Feststellungen des Gerichts parkte das klägerische Fahrzeug verkehrsbehindernd an einer Stelle, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. Das am Ende der beiden Parkgassen, die freizuhalten waren, eine Durchfahrt war, hätte ein aufmerksamer Fahrer normalerweise erkennen müssen. Die beiden Fahrgassen sind in etwa 30 Meter lang. Wenn es die Durchfahrt nicht gäbe, müssten die Verkehrsteilnehmer, die am Ende der Fahrgasse feststellen, dass es keine freien Parkplätze gibt, die gesamte Fahrgasse rückwärtsfahrend verlassen. Rückwärtsfahren sei laut Gericht aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse mit deutlich höheren Gefahren verbunden, als Vorwärtsfahren. Das Parkplatzgelände des Schwimmbades wird von vielen Kinder genutzt, sodass ein Rückwärtsfahren kaum in Betracht kommt. Dies hätte jeder aufmerksame Pkw-Fahrer erkennen müssen.
Die Straßenverkehrsordnung findet Anwendung, so das Gericht. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Klägerin hat nach Feststellungen des Gerichts nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise habe dazu geführt, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren mussten, weil die Klägerin durch ihre Parkweise das Parkplatzgelände in eine Sackgasse verwandelt hat, so das Gericht. Aufgrund dieser verkehrsbehindernden Parkweise der Klägerin kam es zu dem Ergebnis, dass die Klägerin, die falsch parkte, nur 80% ihres Schadens von der Beklagten, die rückwärts in den falsch geparkten PKW fuhr, ersetzt bekommt. Die gerichtliche Anrechnung der einfachen Betriebsgefahr, die 20% beträgt, scheint in diesem Fall mehr als sachgemäß.
Ihr müsst folglich immer gucken, wo ihr parkt und wie ihr parkt. Ist das Parken an einer Stelle nicht zulässig bzw. behindert ihr andere, kommt eine Mithaftung in Betracht und es kann sein, dass ihr euren Schaden nicht voll ersetzt bekommt und sogar den Schaden des anderen teilweise zu tragen habt.
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