aus Kradblatt 10/25 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Finger weg vom Handy – und von faulen Ausreden!

Eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten werden durch Handyverstöße begangen. Hierbei ist insgesamt immer genau auf die Rechtsprechung zu achten und insbesondere auch, ob es hierzu Einwände gibt, die grundlegend dazu führen, dass der Vorwurf nicht begründet ist. So gibt es Fälle, bei denen der Betroffene am Ohr einen Kühlakku aufgrund erheblicher Zahnschmerzen gehalten hatte, aber auch das sogenannte Schwarzbrot an der Seite des Gesichtes, wird oftmals als Einwand vorgebracht. In letzter Zeit vermehren sich auch die Einwände hinsichtlich des Rasierens während der Fahrt. 

Insgesamt muss immer geschaut werden, ob der Gegenstand am Ohr oder an der Wange als Handy erkannt werden kann. Wesentlich wird aber immer sein, ob das Handy nur gehalten wurde, ohne es zu bedienen bzw. zu benutzen. Das Gesetz schreibt nämlich vor, dass das Handy bedient bzw. benutzt werden muss. Hierzu gibt es sehr viel Rechtsprechung, die sich mit dieser Thematik befasst hat. 

Das OLG Celle, Beschluss v. 07.02.2019, Az.: 3 Ss (OWi) 8/19, hatte sich mit einem solchen Fall zu befassen. Der Betroffene hielt unstreitig während der Fahrt ein Mobiltelefon in seiner Hand. Das erstinstanzliche Amtsgericht hatte hierzu die Zeugen angehört, und gefragt, ob sie ein Bedienen des Handys oder auch eine Sprechbewegung wahrgenommen haben. Dies ist nämlich dringend Voraussetzung für eine Verurteilung eines Handyverstoßes. Allein das Halten reicht hierzu nicht aus. Die Zeugen konnten dazu jedoch nichts genaues sagen. Das AG hat den Betroffenen wegen eines Handyverstoßes daraufhin verurteilt und der Betroffene hatte das Rechtsmittel der Zulassung der Rechtsbeschwerde hiergegen eingelegt. Das OLG Celle hatte die Rechtsbeschwerde dann als begründet erachtet. Dies bedeutet, der Betroffene hat den Fall gewonnen. Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO vorliegt. Es muss vielmehr auch weiterhin über das Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Gerätes hinzukommen. Diese Auffassung teilte auch das OLG Stuttgart. Letztendlich war der Betroffene freizusprechen. Auf diese Feinheiten gilt es bei einem Vorwurf des Handyverstoßes immer genau zu achten. Dies bedeutet, dass genau die Zeugenaussagen zu würdigen sind sowie auch die Beweisfotos anzuschauen sind, sofern es welche gibt. 

Aber Vorsicht, die Rechtsprechung in diesem Fall darf keinesfalls dazu verführen, dass man sich kreative Ausreden ausdenkt. Der Fall eines Autofahrers, der vor dem OLG Hamm (Beschluss vom 29.8.2023, Az.: III-5 ORbs 70/23) landete, führte am Ende sogar zu einem höheren Bußgeld als eigentlich vorgesehen. Der Fahrer hatte – wie Eingangs erwähnt – angegeben, wegen Zahnschmerzen einen in ein dunkelgraues Handtuch gewickelten Kühlakku an seine Wange gehalten zu haben. Beim Verhandlungstermin am Amtsgericht Iserlohn konnte er ein solches Konstrukt sogar vorweisen. Das Gericht sah es jedoch als Schutzbehauptung und auch die Rechtsbeschwerde am Oberlandesgericht änderte nichts. 

Fazit: Hände weg vom Handy, wenn ihr ein Fahrzeug steuert. Gerade als Motorradfahrer sind wir durch unaufmerksame Fahrzeuglenker stark gefährdet, das sollten wir auch im Auto nicht vergessen!