aus Kradblatt 1/19 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Wer haftet bei einem Fahrfehler in der Rettungsgasse?

Die Rettungsgasse ist in aller Munde. Bei den meisten von uns sicherlich erst, seit dem an den Brücken der Autobahnen auf die Bildung einer Rettungsgasse hingewiesen werden muss. 

Unsere Straßenverkehrsordnung kennt hingegen die Rettungsgasse schon seit geraumer Zeit. In § 11 Absatz 2 StVO heißt es unter der Überschrift: Besondere Verkehrslagen wörtlich: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“ Die Bildung einer Rettungsgasse ist folglich zwingend. Wer sich nicht daran hält, den bestraft das Gesetz mit einer Geldbuße i.H.v. 200 EUR und 2 Punkten. Sofern es zu einer Behinderung oder gar einer Gefährdung, auch mit einer Sachbeschädigung kommt, erhöht sich die Geldbuße auf 240 EUR bis 320 EUR bei einem Fahrverbot von einem Monat. Folglich ein teurer Spaß, wenn man das Bilden der Rettungsgasse auf der Autobahn nicht vornimmt. Das sind die ordnungswidrigkeitenrechtlichen Folgen.

Aber auch zivilrechtlich kann man beim Nichtbilden der Rettungsgasse zur Kasse gebeten werden. Kommt es nämlich zu einem Verkehrsunfall, so gehen die Gerichte davon aus, dass man sich nicht wie ein Idealfahrer verhalten hat und eine, unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge, Mithaftung droht. D.h. man bekommt seinen eigenen Schaden nicht vollständig ersetzt und muss sich an dem Schaden des anderen sogar noch beteiligen. 

Das Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 23.08.2018, Aktenzeichen 7153/18 hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Fahrzeug die Fahrspur nicht vollständig zur Bildung einer Rettungsgasse geräumt hatte und mit dem Heck noch auf die Straße ragte. 

Bei dem vorliegenden Fall kam es zu einem Einsatz mehrerer Feuerwehrfahrzeuge unter Benutzung von Sonderrechten. Die Einzelheiten des Unfalls waren zwischen den Parteien des Rechtsstreits streitig. 

Der Kläger verlangte von der Beklagten, die die Halterin der Feuerwehrfahrzeuge ist, den vollen Schaden an seinem Fahrzeug zu erstatten. Er behauptete, er habe sein Fahrzeug schräg auf den Nothaltestreifen der Autobahn angehalten, um die Rettungsgasse zu bilden. Aufgrund der Örtlichkeit habe das Heck des Fahrzeugs noch etwas in den Fahrstreifen hineingeragt. 

Der Fahrer des Feuerwehrfahrzeuges behauptet hingegen, der Kläger habe noch einen Schlenker gemacht als er die Rettungsgasse gefahren sei. Trotz einer Vollbremsung konnte er den Unfall nicht mehr vermeiden. Der Beifahrer des Feuerwehrfahrzeugs bestätigen die Schilderung der Beklagten. 

Das Landgericht wies die Klage des Klägers ab, da dieser das mit Sonderrechten ausgestattete Einsatzfahrzeug der Beklagten nicht hinreichend beachtet, und nicht dafür gesorgt habe, dass die gebildete Rettungsgasse freigehalten wurde. 

Die Sache musste in der 2. Instanz vor dem Oberlandesgericht Braunschweig entschieden werden, da der Kläger gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung einlegte. 

Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte in der 2. Instanz das Urteil des Landgerichts. Die Bildung einer Rettungsgasse gemäß § 11 Abs. 2 StVO hat eine hohe Bedeutung und ist eine Muss-Vorschrift. Gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 StVO ist bei der Benutzung von blauem Blinklicht und einem Martinshorn ein sofortiges Handeln für alle anderen Verkehrsteilnehmer geboten. Auch das Oberlandesgericht Braunschweig war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Klägerfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision nicht stand. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht die sogenannte Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten hinter der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs vollständig zurück. Der Kläger ging folglich mit leeren Händen aus. 

Ihr solltet somit auf die Einhaltung der Rettungsgasse besonders acht geben. Zum einen ermöglicht ihr dadurch einen schnelleren Zugang zur Unfallstelle, so dass die Rettungskräfte schneller einschreiten und eventuell Leben retten können und zum anderen bewahrt ihr euch selber vor Schäden, die ihr nicht von Haltern der Einsatzfahrzeuge ersetzt bekommt. Wer die Rettungsgasse nicht ordnungsgemäß bildet, wird zumindest teilweise für den Schaden des anderen und auch für den eigenen Schaden aufkommen müssen.