aus Kradblatt 9/25 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Empfindliche Strafen drohen!

Geschwindigkeitsbeschränkungen sind dafür da, um eingehalten zu werden. Doch jeder von uns hat diese bestimmt schon einmal überschritten. Wird man hierbei jedoch gemessen und die Messung ist ordnungsgemäß erfolgt, dann droht oftmals eine empfindliche Geldstrafe, wenn nicht sogar Punkte und ein Fahrverbot. Schlimmere Strafen drohen hingegen, wenn man seinen Frust, nachdem man bemerkt hat, dass man geblitzt wurde, an der Geschwindigkeitsmessanlage auslässt. 

So in einem Fall, den das OLG Hamm, Beschluss v. 01.04.2025, Az.: 4 ORs 25/25, zu entscheiden hatte. 

Ein Messbeamter hatte ein Geschwindigkeitsmessgerät der Marke ESO 3.0 aufgebaut. Der Aufbau ist recht kompliziert, da die Anlage aus vier unterschiedlichen Komponenten besteht. Offensichtlich war nach Aufstellen der Messanlage der Angeklagte auf die Messung seines Fahrzeuges aufmerksam geworden und trat gegen die Seitenkamera der mobilen Geschwindigkeitsanlage und boxte deren Frontkamera mit der Hand um. Beide Kameras fielen um und landeten in dem Graben. Weitere Messungen waren danach nicht mehr möglich. Es wurden keinerlei Beschädigungen der Komponenten festgestellt. Der Angeklagte musste sich anschließend vor dem Landgericht Paderborn als Vorin­stanz verantworten. Es stellte sich die Frage, ob es sich um eine versuchte Sachbeschädigung oder gar eine Strafbarkeit wegen der Störung öffentlicher Betriebe handelt. 

§ 316 b des Strafgesetzbuches sagt: „Wer den Betrieb einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage dadurch verhindert oder stört, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ 

Das LG Paderborn hat den Angeklagten wegen einer Störung öffentlicher Betriebe schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 €, also 3.200 €, verurteilt. Der Angeklagte legte dagegen Rechtsmittel vor dem OLG Hamm ein. Das OLG Hamm hatte nun zu entscheiden, ob es sich um einen Verstoß gegen § 316 b Störung öffentlicher Betriebe handelt. 

Das OLG sah den Tatbestand des § 316 b StGB auch als erfüllt an, da die Messanlage durch die Tat des Angeklagten für eine längere Zeit außer Betrieb gewesen ist. Es kommt nicht darauf an, dass die Anlage hierbei beschädigt wird. Das OLG Hamm hielt jedoch diesen Fall nicht für einen besonders schweren Fall und berücksichtige strafmildernd, dass die Anlage keine Schäden nach dem Angriff des Angeklagten hatte. Letztendlich reduzierte das OLG Hamm die Strafe auf 40 Tagessätze zu je 40 €. 

Lasst euren Frust über euer Fehlverhalten also nicht an der Geschwindigkeitsmessanlage aus. Es drohen empfindliche Strafen und bei einem besonders schweren Fall sogar mindestens 6 Monate Freiheitsentzug. Es ist vielmehr sinnvoll, sofern man mit einer Geschwindigkeitsmessung nicht einverstanden ist, sich gegen die Messung zu wehren. Hierfür gibt es genug legale Möglichkeiten.