Ein Fahrtenbuch zu führen kann echt nervig sein. Da das Motorrad als Saisonfahrzeug eingestuft wird, eribt sich laut Bundesverwaltungsgericht sogar noch eine länger Frist zum Führen. Das Urteil beschreibt RA Jan Schweers …

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aus Kradblatt 9/15 – Rechtstipp

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Längere Fahrtenbuchauflage fürs Motorrad …

Das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2015, Az. 3 C 13.14, hat zur Dauer einer Fahrtenbuchauflage bei nur saisonal genutzten Motorrädern ein interessantes, aber leider ungünstiges Urteil gesprochen.

Das höchste Verwaltungsgericht in Deutschland entschied, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Behörde die Festsetzung einer gegenüber Personenkraftwagen längeren Dauer einer Fahrtenbuchauflage darauf stützt, dass der Verkehrsverstoß mit einem nur saisonal genutzten Motorrad begangen wurde. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde.

Der Kläger wendet sich gegen eine ihm erlassene Fahrtenbuchauflage. Er ist Halter eines Motorrades, mit dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten wurde.

Im Ermittlungsverfahren hat der Kläger keinerlei Angaben zum Fahrer des Motorrades gemacht, so dass der Fahrer auch nicht ermittelt werden konnte. Das Verfahren wurde deshalb eingestellt. Gegen den Halter des Motorrades, den Kläger, ordnete das Landratsamt jedoch an, dass dieser für die Dauer von 15 Monaten ein Fahrtenbuch über das besagte Motorrad führen müsse.

Da es sich bei dem „Tatfahrzeug“ um ein Motorrad gehandelt hat, setzte das Landratsamt dabei – entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis für die Fahrtenbuchauflage – eine um drei Monate längere Dauer fest, als bei einem entsprechenden Verkehrsverstoß mit einem Personenkraftwagen.

„Das ist doch ungerecht!“, mag der Eine oder Andere jetzt sagen, doch das Bundesverwaltungsgericht fand überzeugende Argumente für seine Entscheidung. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass Motorräder, anders als Personenkraftwagen, in der Regel nicht ganzjährig genutzt würden, jedoch mit der Fahrtenbuchauflage die gleiche Wirkung erzielt werden solle. Tatsächlich hat auch der Kläger sein Motorrad in den Wintermonaten jeweils durchschnittlich sechs Monate außer Betrieb gesetzt.

Das Landratsamt hat die Dauer der Fahrtenbuchauflage nach seinem Ermessen fehlerfrei ausgeübt, so das Bundesverwaltungsgericht. Die Dauer bemisst sich grundsätzlich nach der Gewichtigkeit des Verkehrsverstoßes, dessen Täter, trotz hinreichender Aufklärungsbemühungen nicht ermittelt werden konnte. Ebensowenig war die Verlängerung der Fahrtenbuchauflage um drei Monate zu beanstanden. Das Landratsamt sieht in ständiger Verwaltungspraxis nun einmal vor, wenn es sich bei dem Tatfahrzeug – wie auch im vorliegenden Fall – um ein nur saisonal genutztes Motorrad handelt, eine längere Frist anzusetzen. Ein solches Vorgehen genügt den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Eine längere Dauer der Fahrtenbuchauflage dient nämlich dazu, anders als bei typischerweise ganzjährig genutzten Personenkraftwagen, dass die zum Schutz der Verkehrssicherheit ergangene Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht leerläuft. Im Falle jedoch, in dem das Motorrad nur saisonbedingt genutzt wird, entfaltet die Fahrtenbuchauflage nicht ihre Wirkung, so dass gerade in der Zeit der zeitweisen Stilllegung des Motorrades, eine längere Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt ist.

Neu wird sicherlich für viele von euch sein, dass gegen den Halter eines Motorrades, der sich im Ermittlungsverfahren nicht zur Person des Fahrers zum Tatzeitpunkt äußert, auch Sanktionen, wie die besagte Fahrtenbuchauflage, ergehen können. Die Behörden nutzen diese Sanktion immer mehr in allen Fällen, in denen der Fahrer nicht ermittelt werden kann und der Halter zum Fahrer keine Angaben macht, teilweise unter – meines Erachtens nach – ziemlich überhöhten Zeiträumen aus.

Zwar kann der Halter eines Motorrades die Aussage gegenüber den ermittelnden Behörden verweigern und muss nicht selber aktiv mitwirken, um den Fahrer ausfindig zu machen. Er läuft schließlich auch Gefahr, sich selbst zu beschuldigen und zu belasten. Dieser Grundsatz (sich nicht selbst belasten zu müssen oder gar aktiv mitzuwirken), spielt jedoch eine untergeordnete Rolle, wenn es um den Schutz der Verkehrssicherheit und anderer Verkehrsteilnehmer geht. Infolge einer sog. Interessensabwägung zwischen dem Schutz der Verkehrssicherheit und dem Interesse der Halters, nicht aktiv bei den Ermittlungen mitzuwirken, zieht der Halter leider oftmals den Kürzeren, so dass gegen viele Fahrzeughalter Fahrtenbuchauflagen erlassen werden.

Wer meint, er könne die Auflage zur Fahrtenbuchführung durch den Verkauf des „Tatfahrzeugs“ und einer Neuanschaffung umgehen, den muss ich enttäuschen: Das Fahrtenbuch muss leider auch geführt werden, wenn man das Motorrad veräußert und eine Ersatzmaschine erwirbt.