aus bma 09/08

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Der Nutzungsausfall ist bei Motorradunfällen immer ein heikles Thema und bis zuletzt heiß umkämpft. Wer schon einmal einen Motorradunfall hatte, weiß hiervon ein Lied oder gar eine Arie zu singen. Ich habe in meiner Praxis immer wieder gegen Streichungen des Nutzungsausfalls zu kämpfen und muss alle Register ziehen, um die gegnerischen Versicherungen von Ihrer Zahlungsverpflichtung zu überzeugen.
Grundsätzlich steht jedem Verunfallten ein Anspruch auf Nutzungsausfall seines Motorrades zu. Ist z.B. ein Motorrad nach einem Unfall nicht fahrbereit, dann kann man für jeden Tag der Reparatur einen Nutzungsausfall in Anspruch nehmen. Man kann sich aber auch ein Leihmotorrad nehmen und die hierfür anfallenden Kosten von der gegnerischen Versicherung ersetzt verlangen. Wer also auf keinen Fall nach einem Unfall auf ein Motorrad verzichten möchte, sollte bei seiner Werkstatt nach einem Leihmotorrad fragen. Schließlich ist der Sommer in Norddeutschland kurz und jeder Tag muss genutzt werden. Wenn man auf das Leihmotorrad verzichtet bekommt man einen Nutzungsausfall von bis zu 66 Euro je Tag.
Die Versicherungen wehren sich oft bis zu letzt gegen die Zahlung von Mietmotorradkosten oder Nutzungsausfall. Als Begründung wird hierfür oftmals angeführt, dass man noch einen Pkw habe und deshalb diesen nutzen kann ohne also auf eine Nutzung des Straßenverkehrs verzichten zu müssen.
Man bekommt keinen Nutzungsausfall, wenn man auf Grund von Unfallverletzungen das Motorrad nicht nutzen kann, statt dessen erhält man Schmerzensgeld. Wer etwas nicht nutzen kann, dem kann auch keine Nutzung entgehen. Wenn allerdings Angehörige das gute Stück fahren sollen, dann bekommt man auch bei einer Verletzung Nutzungsausfall.
Eine weitere Ausnahme bzw. immer wieder aufkommender Streit bestand bei Motorrädern, die man nicht für den Alltag nutzt; nennen wir sie mal Luxusmotorräder.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.03.2008, Az.I-1 U 198/07) hatte sich jüngst mit der Problematik des Nutzungsausfall bei einer Harley-Davidson Electra-Glide FLHTI zu befassen.
Ein Harleyfahrer verlangte von der gegnerischen Versicherung Nutzungsausfall für insgesamt 78 Tage in Höhe von 5148 Euro. Eine Menge Geld. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass der Biker auf seinen Pkw zurückgreifen konnte und deshalb sein Nutzungsbedarf gedeckt gewesen sei.
Das erstinstanzliche Gericht, das Landgericht, wies die Ansprüche des Harley Fahrers noch mit der Begründung zurück, dem Biker hätte ein Pkw zur Verfügung gestanden und für entgangenen Fahrspaß gebe es keine Entschädigung. Das Urteil war so nicht haltbar.
Der Biker zog in die nächste Instanz und gewann zumindest 2/3 seiner Forderung. 1/3 verlor der Biker da er selber bei Gericht vorgetragen hatte, dass er witterungsabhängig nicht jeden Tag die Harley genutzt hätte. Das OLG Düsseldorf sprach dem Harleyfahrer 2/3 seiner Forderung mit der Begründung zu, dass der Gebrauch einer Harley nicht mit dem Gebrauch eines Pkws zu vergleichen sei und sich damit die Nutzungswerte nicht entsprechen. Die Harley sei ein Motorrad der Luxusklasse, das das Interesse des Bikers an Mobilität befriedige und vermittele ein völlig anders geartetes Fahrgefühl als es ein Pkw mit sich bringe. Mit dem Pkw könne der Biker nur die reine Funktion eines Fahrzeugs als Transportmittel ausgleichen. All das, was man sonst aus einem Motorrad als Nutzen, Fahrgefühl etc. zeihen kann, kann der Pkw nicht ausgleichen.
Insgesamt ein Urteil, dass schon seit längerer Zeit überfällig war. Äpfel kann man nun mal nicht mit Birnen vergleichen und Motorräder nicht mit Pkws. Mit dem Urteil des OLG Düsseldorf wird endlich auch der Weg für Eigentümer von Oldtimern geebnet, einen Nutzungsausfall nach einem Unfall zu bekommen.

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