aus Kradblatt 7/21 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
Telefon 0421-696 44 880 – www.janschweers.de

Wie schnell muss die Eintragung erfolgen?

Nicht nur das Fahren und die Gemeinschaft, auch das Basteln am Kraftrad gehört für viele von uns einfach dazu. So ganz unproblematisch ist das allerdings oft nicht und zwar sowohl technisch als auch rechtlich. Man muss die Betriebserlaubnis beachten. 

Für das Führen eines Kraftfahrzeugs (und dazu gehören auch Motorräder) ist eine Betriebserlaubnis erforderlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung und das Erlöschen einer solchen Betriebserlaubnis sind in § 19 Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung (STVZO) geregelt. Der Paragraf ist so umfangreich, dass der volle Wortlaut problemlos diese Rubrik füllen würde. Hier soll es aber nur darum gehen, ob die Betriebserlaubnis erlischt, wenn die vorgeschriebene Änderungsabnahme nicht erfolgt ist.

Es ist vorgeschrieben, dass der Ein- oder Anbau von Teilen unverzüglich durch einen anerkannten Sachverständigen oder Prüfer abgenommen und die Ordnungsmäßigkeit der Änderung bestätigt werden muss. Dabei stellt sich dann die Frage, ob das Ausbleiben dieser Abnahme gleich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen muss. 

Wesentlich ist hierbei der Grund für ein Erlöschen, wenn „eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist“ (§ 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 STVZO). Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 11.12.2019 (Aktenzeichen: VIII ZR 361/18) Stellung genommen. Danach setzt ein Erlöschen der Betriebserlaubnis voraus, dass die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Der Bundesgerichtshof fordert insoweit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Gefahreneintritt bei verkehrsüblichem Gebrauch des Fahrzeugs eintreten kann. Es würde daher nicht ausreichen, wenn der Eintritt einer Gefahr bloß möglich oder denkbar erscheint. Reine Vermutungen genügen nicht. Ähnlich hatte es das Oberlandesgericht Koblenz in einem Beschluss vom 10.10.2019 (Aktenzeichen: 3 OWi 6 SsRs 299/19) gesehen.

Allein weil eine Änderungsabnahme und -bestätigung nicht unverzüglich eingeholt worden ist, entsteht noch keine Gefahr für den Straßenverkehr. Ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 69 a Absatz 2 Nummer 1 a in Verbindung mit § 19 Absatz 5 Satz 1 STVZO kommt daher mangels Gefährdung regelmäßig nicht in Betracht. 

„Findige“ Polizeibehörden sind damit aber nicht zufrieden, sondern verhängen ein Verwarnungsgeld in Höhe von regelmäßig 50 Euro, weil der Betroffene ein Fahrzeug in Betrieb genommen hat, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen sei. 

Dies widerspricht zwar nicht völlig dem Wortlaut der Vorschriften, ist aber ersichtlich nicht im Sinne des „Erfinders“, d.h. des Verordnungsgebers gewesen. Dieser hätte diese Rechtsfolge einer fehlenden Abnahme ausdrücklich mit in die Gründe für ein Erlöschen aufnehmen müssen. Bislang ist allerdings keine Gerichtsentscheidung bekannt, die sich direkt mit dieser Frage zu beschäftigen hatte. Das Urteil des Bundesgerichtshofs betraf den Verbau nicht konformer Felgen. Im Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz ging es um das Aufbringen von Folien auf die vorderen Seitenscheiben eines Fahrzeugs. In beiden Fällen wurde bemängelt, dass nicht zu erkennen war, weshalb ein Gefahreneintritt mit einem gewissen Grad der Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sein sollte. Die Nichtabnahme einer Änderung am Motorrad ist aber noch weniger gefahrengeneigt und kann daher allein erst recht nicht ein Erlöschen der Betriebserlaubnis begründen.

Durch das bloße Unterlassen einer unverzüglichen Abnahme kann die Betriebserlaubnis damit nicht erlöschen. Hierfür wäre eine zusätzliche Feststellung nötig, dass der Einbau unsachgemäß erfolgt und dadurch eine konkrete Gefahr für den Straßenverkehr eingetreten ist.

Wenn man an seiner Maschine gebastelt und dadurch erhebliche Veränderungen gegenüber den Eintragungen in der Betriebserlaubnis vorgenommen hat, sollte man die Änderung möglichst rasch – also ohne schuldhaftes Verzögern – durch einen anerkannten Sachverständigen oder Prüfer bestätigen lassen. Auch wenn die Betriebserlaubnis nicht wirklich durch eine unterbliebene Abnahme erlischt, können doch Verwarnungsgelder verhängt werden. Geld, dass anderweitig besser hätte verwendet werden können.