aus Kradblatt 4/18
von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
Telefon 0421 / 696 44 880 – www.janschweers.de

Versicherung verweigerte die Zahlung

Nach der Anschaffung eines neuen Motorrades muss man sich entscheiden, wie das gute Stück versichert wird. Zum einen ist dies natürlich eine Frage des Geldbeutels, zum anderen muss man abwägen, welche Risiken man versichern möchte, um im Schadensfall nicht mit leeren Händen dazustehen.

Die Auswahl hängt immer davon ab, wo Ihr wohnt, ob Ihr eine Garage zur Verfügung habt und wie häufig man sich und das Motorrad dem Risiko des Straßenverkehrs aussetzt. Ein Versicherungsvergleich bzw. eine Beratung, hinsichtlich der Prämie und der Leistungen der Versicherung, lohnt sich hierbei immer.

Da oftmals an neuen Motorrädern, wie auch bei PKW von Neidern oder anderen Personen, die einem nicht gut gestellt sind, Beschädigungen vorgenommen werden, kann sich eine Vollkaskoversicherung lohnen. Die Vollkaskoversicherung steht nämlich für mut- oder böswillige Handlungen unberechtigter Personen ein und ersetzt den entstandenen Schaden. Bei Motorrädern wie auch PKW, sind dies oftmals die übers ganze Fahrzeug vorgenommenen Verkratzungen des Lackes und der Kunststoffteile. Es sind aber auch aufgeschlitzte Sitzbänke oder umgetretene Maschinen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 8.8.2017, Aktenzeichen VI ZR 611/16 hatte sich jüngst mit einem vom Geschädigten behaupteten Vandalismusschaden zu befassen.

Das Fahrzeug des Geschädigten war am 5.3.2016 innerhalb der geschlossenen Ortschaft zwischen 16:30 und 20:30 Uhr komplett verkratzt worden, so die Behauptung des Geschädigten. Der Geschädigte erstattete daraufhin eine Strafanzeige bei der Polizei und meldete den Schaden seiner Vollkaskoversicherung. Das Fahrzeug hatte einen Schaden i.H.v. 11.385,40 € netto, den der Geschädigte bei seiner Vollkaskoversicherung geltend machte. Die Vollkaskoversicherung zahlte jedoch nicht und kündigte den Versicherungsvertrag. Dem Geschädigten blieb also nichts anderes übrig, als seine Ansprüche vor dem Landgericht geltend zu machen.

Das Landgericht wies die Klage vollumfänglich ab. Es begründete die Klageabweisung mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zur Vortäuschung eines Versicherungsfalls. D. h. das Landgericht glaubte dem Geschädigten nicht, dass sein Fahrzeug mut- oder böswillig durch unberechtigte Personen zerkratzt wurde.

In der Begründung führte das Landgericht an, dass der Geschädigte bereits drei Schadensfällen in einem Zeitraum von nicht einmal zweieinhalb Jahren hatte und dies sehr ungewöhnlich sei. Die Schadensbilder der beiden Vorschäden seien ähnlich wie die jetzt vorhandenen Schäden. Ein solcher Schaden eigne sich dazu möglichst hohe fiktive und möglichst geringe tatsächliche Reparaturkosten auszulösen, so das Gericht. Der Zeitaufwand der Beschädigung, und damit das Risiko der Entdeckung, sprechen gegen einen Vandalismusschaden. Auch den vom Geschädigten benannten Zeugen schenkte das Gericht keinen Glauben, da sie das Kerngeschehen fast wortgleich schilderten, die Randerscheinungen jedoch nur schwammig beantworten konnten.

Der Geschädigte war mit diesem Urteil natürlich nicht einverstanden und legte hiergegen das Rechtsmittel der Berufung ein. Auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt musste folglich über den Fall entscheiden.

Das OLG Frankfurt sah es nicht als vom Kläger bewiesen an, dass die Beschädigungen durch mut- oder böswillige Handlungen unberechtigter dritter Personen verursacht wurden. Der Kläger muss nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Frankfurt die mut- oder böswillige Beschädigung durch unberechtigte Personen beweisen. Diesen Beweis konnte der Geschädigte jedoch nicht erbringen, so das Gericht. D.h. weder die erste Instanz beim Landgericht, noch die zweite Instanz beim OLG Frankfurt schenkten dem Vortrag des Geschädigten, der von der Versicherung bestritten worden war, noch den Zeugenaussagen Glauben. Dem Geschädigten kommen keinerlei Beweis­erleichterung, wie bei einem Diebstahlschaden zugute, urteilte das Landgericht. Letztendlich ging der Geschädigte mit leeren Händen aus.

Das Urteil zeigt uns, dass es, selbst wenn man über den vollen Versicherungsschutz einer Vollkaskoversicherung verfügt, in einem Schadensfall nicht immer dazu kommen muss, dass man auch seinen Schaden ersetzt bekommt. Man muss den entstandenen Schaden und auch, dass dieser mut- oder böswillig durch Dritte verursacht wurde, zur Überzeugung des Gerichtes beweisen. Schenkt das Gericht jedoch einem selbst sowie auch den Zeugen keinen Glauben, wird einem dieser Versicherungsschutz letztendlich nicht helfen!