aus Kradblatt 2/21 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Warnung vor dem betriebsbereiten Einsatz  …

Wir alle beachten unterwegs stets die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, sodass der folgende Beitrag nur von theoretischem Interesse sein dürfte. Es soll aber tatsächlich Verkehrsteilnehmer geben, die sich nicht an das vorgeschriebene Tempolimit halten. Der Staat hat deshalb im Interesse der Verkehrssicherheit, um nicht zu sagen „gegen die Raser“, eine Unmenge an unterschiedlichsten Verkehrs­überwachungsmaßnahmen eingerichtet. H­iergegen haben manche motorisierte Fahrer Geräte und Programme dabei, die sie vor den Überwachungsmaßnahmen warnen oder diese gar stören können. Der Staat lässt sich das natürlich nicht einfach gefallen, sondern verbietet in einer Ende 2001 eingeführten Vorschrift solche Warn- bzw. Störgeräte. Diese Regelung ist am 20.04.2020 geändert worden. 

§ 23 Absatz 1 c Straßenverkehrsordnung lautet nunmehr:„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“

Dabei gibt es für Juristen einiges zu definieren. „Verkehrsüberwachungsmaßnahmen“ sind staatliche Maßnahmen, mit denen Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften wie z.B. der Straßenverkehrsordnung festgestellt werden sollen, so etwa das Aufstellen und Betreiben von Geschwindigkeitsmessgeräten. „Stören“ bedeutet beeinträchtigen oder behindern, „anzeigen“ ist jemanden etwas wissen zu lassen bzw. zu alarmieren. Verbotene Geräte sind danach vor allem Radarwarn- oder Laserstörgeräte, aber das Wort „insbesondere“ und der dritte Satz zeigen, dass auch andere Apparate erfasst sind. 

Nach der Rechtsprechung (z.B. OLG Rostock, Beschluss vom 22.02.2017, Aktenzeichen: 21 Ss OWi 38/17) fallen auch Mobiltelefone mit sogenannten „Blitzer-Apps“ unter die Norm. Dabei genügt es, wenn die App auf dem Handy installiert und einsatzbereit ist, also wenn das Gerät während der Fahrt ohne Mühe in Betrieb genommen werden kann – „betriebsbereit“ bedeutet somit etwas anderes als „tatsächlich in Betrieb gewesen“, was die Beweisführung gegen den Fahrer vielfach wesentlich erleichtert.

Erwähnt werden müssen selbstverständlich die Folgen eines Verstoßes. Im Hinblick auf Ordnungswidrigkeiten ist eine solche nach § 49 Absatz 1 Nummer 22 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 c Straßenverkehrsordnung gegeben. Dies zieht regelmäßig ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro und einen Punkt im Fahreignungsregister (in Flensburg) nach sich. Daneben kann unter Umständen auch das betreffende Gerät sichergestellt und vernichtet werden. Dies wird damit begründet, dass nur durch die Vernichtung des Radarwarn- oder Störgeräts eine bestimmungsgemäße Verwendung und damit eine erneute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterbunden werden könne (bestätigt etwa durch den Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 17.04.2019, Aktenzeichen: 10 ZB 19.478).

Zivilrechtlich gesehen ist ein Kaufvertrag über ein Radarwarngerät sittenwidrig, wenn der Kauf für Verkäufer und Käufer erkennbar dazu bestimmt ist, das Gerät auf deutschen Straßen zu verwenden. 

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2005 (Aktenzeichen: VIII ZR 129/04) hat der Käufer dabei keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. In diesem Fall wollte die Käuferin den Kaufvertrag rückgängig machen, weil der Apparat nicht funktionierte und an verschiedenen Radarmessstellen kein Warnsignal abgegeben hatte. Die Sittenwidrigkeit des Vertrags ergab sich daraus, dass er auf die Begehung eines ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr gerichtet ist, das im Interesse der Verkehrssicherheit in Deutschland verboten ist. Der Erwerb eines solchen Gerätes sei zwar nicht durch die Straßenverkehrsordnung untersagt (lediglich ein „betreiben“ oder „betriebsbereit mitführen“), ein Kauf ist aber als eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für dessen Betrieb anzusehen. Ein solcher Erwerb sei daher rechtlich zu missbilligen. Eine Rückforderung des gezahlten Preises ist dann ausgeschlossen, weil beiden Parteien des Vertrags ein bewusster oder zumindest erkennbarer Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.

§ 23 Absatz 1 c Straßenverkehrsordnung stellt danach eine Vorschrift dar, mit der ein Einsatz von technischen Vorkehrungen zum Erkennen von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen oder gar deren Störung unterbunden werden soll. Dabei reicht es im Interesse der Prävention aus, dass das Gerät aus Sicht des Fahrers zur Warnung oder Störung bestimmt ist. Ob die Geräte sich wirklich dazu eignen, vor Kontrollen zu warnen oder diese zu stören, ist dabei nicht von Bedeutung, was an der Formulierung „das dafür bestimmt ist“ zu sehen ist. Die unlängst erfolgte Änderung wurde durch die Weiterentwicklung der Technik erforderlich. 

Verboten ist weiterhin das Nutzen von Geräten, die zum Anzeigen oder Stören von Überwachungsmaßnahmen verwendet werden können. Allerdings darf ein Smartphone mitgeführt werden, dass als Navigationsgerät fungiert, wenn entsprechende Blitzer-Apps nicht aktiviert sind. Dies stellt einen sehr schmalen Grat dar, der zukünftig wohl Verkehrskontrollbehörden und Gerichte noch erheblich beschäftigen dürfte.

Auf keinen Fall „betriebsbereit“ bei sich führen darf man jedoch Geräte, die ausschließlich den verbotenen Zwecken dienen können und sollen. Aber wir führen solche Dinge ja ohnehin nicht mit uns und vor Tempokontrollen müssen wir auch nicht gewarnt werden, da wir uns immer an die Geschwindigkeitsgrenzen halten, oder?!