Zwei Motorradfahrer begegnen sich und kollidieren. Aber wer haftet nun. RA Jan Schweers beschreibt einen Fall …

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aus Kradblatt 1/16 – Rechtstipp

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Kollision entgegenkommender Motorräder …

Das Fahren auf langen, kurvigen Strecken macht besonders viel Spaß, birgt jedoch auch erhebliche Gefahren.

So kommt es zu Situationen im Leben eines Motorradfahrers, die leider auch mal brenzlig sein können. Doch was passiert, wenn es zu einem Unfall mit einem anderen Motorradfahrer kommt? Wer haftet dann? Welcher Unfallhergang liegt vor? Lässt er sich rekonstruieren? Natürlich, jeder Unfall ist anders und lässt Spielraum für unterschiedliche Haftungsquoten.

Einen interessanten Fall zum Anscheinsbeweis bei der Kollision zweier Motorräder hatte das OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2015 (9 U 131/14) nun als Berufungsgericht zu entscheiden. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der heute 55 Jahre alte Kläger befuhr im Juli 2011 mit seinem Motorrad der Marke BMW eine Straße in Schmallenberg. Im Bereich einer – aus Sicht des Klägers – Rechtskurve kollidierte das klägerische Motorrad mit dem, vom heute 47 Jahre alten Beklagten, gefahrenen Motorrad der Marke Honda auf der Gegenfahrbahn. Der Kläger hat zum Unfallhergang behauptet, dass ihm der Beklagte zunächst auf seiner Fahrspur entgegengekommen sei und ihn zu einer Vollbremsung veranlasst habe. Hierdurch sei er geradeaus in Richtung der Fahrbahnmitte auf die Gegenfahrbahn gerutscht. Demgegenüber hat der Beklagte vorgetragen, auf seiner rechten Fahrbahnseite gefahren zu sein, während der Kläger die Kontrolle über sein Motorrad verloren habe und deswegen in der Kurve auf die Fahrbahn des Beklagten gefahren sei.

Der Kläger hat infolge der Kollision erhebliche Verletzungen erlitten. Insbesondere erlitt er Frakturen an beiden Händen, am rechten Arm, am linken Sprunggelenk sowie verschiedene Prellungen und ein Schädelhirntrauma. Er verlangte vom Beklagten, wobei der Kläger seiner Klage ein 50%-iges Mitverschulden zu Grunde legte, die Zahlung von weiterem Schadensersatz.

Zuvor hatte das Landgericht der Klage, dem Grunde nach mit einer 25 %-igen Haftung des Beklagten stattgegeben. Das OLG bestätigte die Entscheidung des LG und wies die Berufung des Klägers zurück.
Denn wird ein Motorradfahrer in einer Rechtskurve zu weit nach links getragen, vollzieht er dann jenseits seiner Fahrbahnmitte eine Vollbremsung und kollidiert letztendlich auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug (Motorrad), lässt dies typischerweise auf einen Fahrfehler des seine Fahrspur verlassenden Motorradfahrers schließen, der eine 75 %-ige Haftung für das Unfallgeschehen rechtfertigen kann, so das Gericht.

Es wurde ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang eingeholt. Jedoch ließ sich das Unfallgeschehen nicht mehr aufklären. Das Gericht sah allerdings die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs durch ein unfallursächliches Verschulden des Klägers als erhöht an und bewertete das Eigenverschulden des Klägers am Unfall mit 75 %. Für eine solche Haftungsquote spreche nämlich ein vom Kläger nicht erschütterter Anscheinsbeweis. In einer Rechtskurve sei der Kläger mit seinem Motorrad offensichtlich zu weit nach links getragen worden, habe dann jenseits seiner Fahrbahnmitte eine Vollbremsung vollzogen und sei auf der Gegenfahrbahn mit einem im Bereich der Mitte seiner Fahrspur fahrenden, entgegenkommenden Motorrad kollidiert. Typischerweise lässt sich ein derartiges Geschehen dann auf einen Fahrfehler des seine Fahrspur verlassenden Motorradfahrers schließen, der einen schuldhaften Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot darstelle. Dass der Kläger dabei auf ein sich näherndes und seinerseits auf der Gegenfahrbahn fahrendes Fahrzeug reagiert habe, sei ein atypischer und im vorliegenden Fall nicht ansatzweise feststehender Verlauf. Das Gericht und auch der Gutachter sahen keinen Grund dafür, warum der Beklagte vor der – aus seiner Sicht – Linkskurve auf seine Gegenfahrbahn gefahren sein sollte. Infolge dieses Unfallhergangs, ist damit die vom LG ermittelte Haftungsquote von 75% zu 25% als angemessen anzusehen und spiegelt das Eigenverschulden des Klägers am Unfall angemessen wieder.

Bei verkehrsrechtlichen Prozessen, bei denen es um die Haftungsquote geht, wird auf den Unfallhergang bzw. den typischen Verlauf, auf die Abwendbarkeit und auch die Betriebsgefahr der Fahrzeuge abgestellt. Insbesondere bei „Rechtskurvenunfällen“ wird geschaut, was der typische Verlauf ist und ob alle Beteiligten das Rechtsfahrgebot eingehalten haben. Sowohl der in die Rechtskurve fahrende Fahrer, als auch der aus seiner Sicht in der Linkskurve fahrende Fahrer, haben stets das Rechtsfahrgebot einzuhalten. Wenn es dann zu einer Vollbremsung kommt, wird auf den typischen Verlauf abgestellt und geschaut, wie sich ein „Idealfahrer“ in einem solchen konkreten Fall verhalten hätte. Geht das Gericht von einem Anscheinsbeweis aus, so muss der Kläger dann das Gegenteil beweisen. Gelingt ihm ein Beweis nicht, so entscheidet das Gericht ausgehend vom Anscheinsbeweis über das Verschulden und die Haftungsquoten der jeweiligen Beteiligten.