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aus Kradblatt 2/14 – Rechtstipp
von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

 

Frist für Schadenersatz nach Unfall

Wer noch keinen Unfall in seinem Leben hatte, kann sicherlich von Glück sprechen. Das Verkehrsaufkommen wird immer größer, so dass das prozentuale Risiko, einen Unfall zu haben, auch immer höher wird. Nach einem Unfall drängt die Zeit. Meist sind das Motorrad oder der Pkw beschädigt, wenn nicht sogar zerstört. Man hat kein Ersatzfahrzeug und steht oftmals unwissend vor der Abwicklung des Verkehrsunfalls.

Ist der Unfall unverschuldet, muss die gegnerische Versicherung auch die Rechtsanwaltskosten übernehmen, so dass man sich einen Rechtsanwalt ohne Weiteres nehmen kann. Dies ist auch anzuraten, da der Schriftverkehr und die Telefonate mit der Versicherung, der Polizei und der Bußgeldbehörde meist sehr viel Zeit in Anspruch nehmen. In der Regel kann man sagen, dass bei einem Unfall alle Beteiligten ihren Versicherungen unverzüglich Meldung erstatten sollten und ein Großteil der Unfälle in 14 Tagen abgewickelt sein könnten. Hiervon sind meist ausgenommen das Schmerzensgeld sowie der Nutzungsausfall. Diese können erst geltend gemacht werden, wenn die Arztberichte und für das Ersatzfahrzeug die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Da oftmals nach einem Unfall die Beteiligten den Unfall ihrer Versicherung nicht melden, sind die Versicherungen darauf angewiesen, die Verkehrsunfallakte bei der Polizei bzw. bei der Bußgeldbehörde anzufordern. Dies kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Ist dies der Fall, wird der Unfall kaum nach 14 Tagen abgewickelt sein. Es kann auch schon mal vorkommen, dass die Unfallakte erst nach 3 Monaten vorliegt.

Man fragt sich natürlich immer, was man in der Zwischenzeit machen soll und wie lange man warten muss. Die Gerichte sind sich da auch nicht einig. Einige Gerichte sprechen davon, dass man mindestens 5 Wochen warten muss. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich mit Beschluss vom 18.09.2013, Az.: 3 W 48/13 zu dieser Problematik geäußert. Eine Versicherung wollte nicht zahlen. Sie begründete dies damit, dass sie die Ermittlungsakte, also die Unfallakte, noch nicht einsehen konnte. Das Oberlandesgericht hatte sich damit zu befassen, wann die Versicherung frühestens in Verzug war. Es befand eine Frist von 6 Wochen für ausreichend. Das heißt, nach spätestens 6 Wochen darf der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden und man muss nicht weiter auf die Ermittlungs- bzw. Unfallakte warten. Oftmals ist es so, dass unverzüglich von der Versicherung gezahlt wird, sobald die Klage eingereicht und zugestellt ist.

Dieses Urteil bestätigt nunmehr auch, dass es einem nicht zugemutet werden kann 3 oder 4 Monate zu warten, um sein Geld zu bekommen. Problematischer sind die Fälle, in denen man den Schadensbetrag nicht vorfinanzieren kann, weil man das Geld nicht auf dem Konto hat oder keinen Kredit bekommen würde. In diesem Fall wäre man doppelt gestraft. Auch dies muss man den Versicherungen mitteilen, um notfalls einen längeren Nutzungsausfall geltend machen zu können.

Ich kann nur dazu raten, unverzüglich nach einem Unfall einen Rechtsanwalt und bei einem Fahrzeugschaden einen eigenen Sachverständigen einzuschalten, um seine Ansprüche zügig durchsetzen zu können. Ansonsten wird man einen langen Zeitraum eventuell ohne Fahrzeug dastehen und viele lästige Telefonate führen müssen.