aus Kradblatt 10/16 – Rechtstipp
von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

 

Herausgabe der Rohmessdaten auf Antrag

Im Bußgeldverfahren sträuben sich die Bußgeldbehörden sowie die Gerichte immer noch die sogenannten Rohmessdaten der Messungen in unverschlüsselter Form an die Verteidiger bzw. die Betroffenen herauszugeben. Nur anhand dieser Daten ist es bei vielen Messgeräten möglich, zu überprüfen, ob eine ordnungsgemäße Messung vorliegt. Die Sachverständigen sind mittlerweile in der Lage mittels spezieller Programme schon anhand der Rohmessdaten zu überprüfen, ob eine Messung „rund“ ist oder ob sie nicht zutreffen kann.

Da die Gerichte sowie die Bußgeldbehörden jedoch den Antrag auf Herausgabe der Daten oftmals vernachlässigen oder ablehnen und sich immer wieder darauf berufen, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handele, bei dem die Daten nicht herausgegeben werden müssen, hatte sich jüngst das Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 16.06.2016, Geschäftsnummer 1 Ss (OWi) 96/16, mit dieser Frage zu befassen.
Einem Betroffenen war vorgeworfen worden, anstatt der zulässigen 70 km/h, mit 95 km/h außerhalb der geschlossenen Ortschaft mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein. Der Verteidiger hatte mehrmals darauf hingewiesen, dass er gerne die Rohmessdaten einsehen möchte, um zu überprüfen, ob der Vorwurf zutreffend ist oder nicht. Die Bußgeldbehörde sowie das Amtsgericht Hannover, verweigerten jedoch die Herausgabe und verurteilten den Betroffenen zu einer Geldbuße.

Dies wollte der Betroffene jedoch nicht auf sich beruhen lassen und legte hiergegen das Rechtsmittel der Zulassung der Rechtsbeschwerde ein.
In dem Antrag führte der Verteidiger aus, dass er mehrfach beantragt hatte, ihm die Messdatei zugänglich zu machen und dies weder durch die Verwaltungsbehörde, noch durch das Gericht erfolgte. Es musste folglich das Oberlandesgericht über diesen Fall entscheiden.

Das Gericht entschied, dass die Messdaten, auch wenn sie nicht Bestandteil der Akte sind, dem Betroffenen auf dessen Antrag hin, zur Verfügung gestellt werden müssen. Nur so wird der Betroffene in die Lage versetzt, die Messung auf ihre Ordnungsgemäßheit hin zu überprüfen, bzw. überprüfen zu lassen.

Das Gericht sah es bei diesem Messverfahren nicht als verfahrenshinderlich an, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Es befand, dass auch bei einem standardisierten Messverfahren die Rohmessdaten auf den Antrag hin herausgegeben werden müssen. Dies alles, da der Betroffene auf die Messdaten angewiesen ist. Ohne die Messdaten kann weder der Betroffene, noch der beauftragte Sachverständige die Messung überprüfen. Werden diese Daten nicht herausgegeben, so liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf ein rechtliches Gehör vor.

Das Oberlandesgericht Celle hob folglich das Urteil des Amtsgerichts Hannover auf und verwies den Fall erneut an das Amtsgericht Hannover zu Entscheidung. Somit muss das Amtsgericht Hannover diesen Fall erneut entscheiden. Es muss jedoch dem Betroffenen zuvor die Daten herausgeben, damit dieser anhand der Daten die Messung überprüfen kann.

Ein Urteil, das längst überfällig war. Immer wieder verweigern die Gerichte die Herausgabe dieser Daten. Nach diesem Urteil dürfte es nunmehr möglich sein, die Daten ohne weiteres von den Bußgeldbehörden zu bekommen, um anhand der Daten die Ordnungsgemäßheit, bzw. die Nicht‑Ordnungsgemäßheit der Messung überprüfen zu können.