Paragraphaus bma 07/08

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Geblitzt wird immer gerne. Die Staatskassen sind leer und da die Bürger auf Grund der immens angestiegenen Lebenshaltungskosten keine zusätzlichen Investitionen mehr tätigen, die Steuern bringen können, muss die Staatskasse auf andere Art und Weise gefüllt werden. Was bleibt ist nur noch das Blitzen. Wen ein solches Blitzen erwischt hat, der steht zunächst oft ziemlich hilflos da. Manchmal wird vorschnell gezahlt und später dann geärgert, wenn man erfährt, dass man sich doch besser mit der Materie hätte befassen können und viel Geld und Punkte gespart hätte. Es gilt die Blitzunterlagen genau durchzusehen und bei dem jeweiligen Blitzgerät zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verwertbarkeit der Messung vorliegt.
Doch wo anfangen, wenn man sich mit dem Gerät nicht auskennt. Das kennt man doch irgendwo her. Mit allen technischen Geräten ist es so, dass man zuerst wie ein Ochs vorm Berg steht. Wenn man sich dann aber besinnt, wird einem einfallen, dass es in Deutschland Bedienungsanleitungen gibt. Wenn man diesen Bedienungsanleitungen aufmerksam folgt, sozusagen den beschrieben Weg geht, kommt man zum Ziel. Nicht jeder versteht es jedoch eine Bedienungsanleitung zu lesen und entsprechend zu handeln. Wer es nicht kann wird scheitern oder viel Zeit verlieren, da er nicht die richtige Reihenfolge einhält.
Was das Ganze mit dem Rechtstipp zu tun hat, werdet Ihr Euch fragen. Bei Geschwindigkeitsmessgeräten ist es nämlich nicht anders. Auch für die Benutzung eines Geschwindigkeitsmessgerätes muss man vorher sorgfältig die Bedienungsanleitung lesen. In der Bedienungsanleitung steht genau, was man vor der Messung alles machen muss. So müssen bei Radarmessgeräten bestimmte Messwinkel und Mindestaufstellhöhen eingehalten werden. Es müssen auch bestimmte Reichweiten am Gerät eingestellt werden und Probemessungen durchgeführt werden. Mit einigen Messgeräten soll in Brückenbereichen nicht gemessen werden oder aber es muss geschaut werden, ob es auf Grund der Gegebenheiten an der Messstelle zu Reflexionsfehlmessungen kommen kann.
Was ist aber, wenn nicht gemäß der Bedienungsanleitung vorgegangen oder diese schlichtweg ignoriert wurde? Dann sieht es für die Messung und ihre Verwertbarkeit nicht so gut aus, so das Amtsgericht Rathenow (Urteil vom 02.04.2008, Az. 9 Owi 451 Js-Owi 6383/08 /37/08). Das Amtsgericht Rathenow vertritt die Ansicht, dass eine Geschwindigkeitsmessung die vom Messpersonal nicht standardmäßig und damit entsprechend der Bedienungsanleitung durchgeführt wurde, nicht zu verwerten und damit die gesamte Messung unwirksam ist. Ein tolles Urteil.
Es gibt jedoch auch Gerichte, die das anders sehen. So das Oberlandesgericht Koblenz, das zwar eine Messung, die auf Grund der Nichtbeachtung einer Bedienungsanleitung durchgeführt wurde, grundsätzlich nicht für unwirksam hält, jedoch das Ergebnis zunächst anzweifelt.
Das OLG Koblenz vertritt die Ansicht, dass dann ein Sicherheitsabschlag von der vorwerfbaren Geschwindigkeit erfolgen muss. Das kann oftmals schon weiterhelfen, denn damit können ein Fahrverbot oder gar Punkte wegfallen. Man kann sich aber auch auf das Urteil des AG Rathenow berufen, wonach die Messung insgesamt unwirksam ist.
Ich werde natürlich mit Interesse die Rechtsprechung unserer norddeutschen Gerichte zu dem Thema verfolgen und Euch auf dem Laufenden halten.